Ab wann kann die Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung nach der Trennung verweigert werden?
In dem Jahr, in dem sich Ehegatten trennen, können sie noch gemeinsam die Steuer abgeben, im nächsten Jahr schon nicht mehr.
Die Steuererklärung wird nach Ende eines jeden Jahres abgegeben. Die Entscheidung darüber, ob man einzeln oder zusammen die Steuererklärung abgibt, müssen die Ehegatten also in der Regel zu einer Zeit treffen, in der sie schon lange getrennt leben, vielleicht sogar schon geschieden sind.
Deshalb entsteht oft Streit hierüber. Der Ehegatte mit dem größeren Verdienst wird in diesem letzten Jahr meist die Steuerklasse 3 gewählt haben, während der Ehegatte mit dem geringeren Verdienst oftmals die schlechte Steuerklasse 5 hatte.
Der besserverdienende wird also darauf drängen, die Steuer zusammen abzugeben, der andere würde gerne etwas von der vielen Steuer zurückerhalten.
Die Lösung liegt wie immer im Detail:
Man teilt das betreffende letzte Kalenderjahr auf in die Zeit bis zur Trennung und die Zeit danach.
Für die Zeit bis zur Trennung kann der Ehegatte mit der Steuerklasse 5 die gemeinsame Steuer nicht davon abhängig machen, dass ihm der andere die schlechte Steuer teilweise ersetzt.
Für die Zeit nach der Trennung aber kann er durchaus einen Ausgleich verlangen. Besteht sein Nachteil aus der schlechten Steuerklasse 5 bezogen auf diese Zeit z.B. in Höhe von EUR 2.500,00 dann kann er die Zustimmung davon abhängig machen, dass der andere ihm diesen Betrag erstattet.
Das gilt jedoch nicht, wenn der andere Ehegatte in dieser Zeit Trennungsunterhalt bezahlt hat, denn dann ist der Nachteilsausgleich im Unterhalt enthalten.
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