Unterhalt reduzieren

Durch eine gute Beratungstaktik kann man den Unterhalt deutlich reduzieren. Der Unterhaltsschuldner kann bis zu 24 % seines Jahresbruttoeinkommens als Altersvorsorge abziehen und somit in allen Fällen seine Unterhaltspflicht reduzieren.

Hierbei gilt keine Beitragsbemessungsrenze wie etwa derzeit EUR 74.400 in der gesetzlichen Rentenversicherung. Erzielt Herr Müller also ein Jahresbruttoeinkommen von EUR 120.000, dann kann er EUR 28.800 einkommensmindernd abziehen bevor aus seinem Einkommen der Kindes- oder Ehegattenunterhalt berechnet wird. Monatlich sind dies dann EUR 2400.

Diese EUR 2400 im Monat kann Herr Müller im Beispiel nun in Form seines Beitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung leisten. Ist er pflichtversichert, muss er dies sogar. Er liegt über der Beitragsbemessungsgrenze von EUR 74.400, es gilt der Beitragssatz von 18,7 %. Somit entfallen von obigen EUR 28.800 dann EUR 13.912,80 auf den gesetzlichen Rentenbeitrag.

Hierbei sind auch die Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abzuziehen. Es bleibt also bei den EUR 13.912,80.

Die restlichen EUR 14.887,20 kann Herr Müller unterhaltsmindern in die private Altersvorsorge inverstieren, was einem Monatsbetrag von EUR 1.240,60 entspricht.

Der Begriff der Altersvorsorge ist dabei weit zu fassen. Hierunter fallen nicht nur Beiträge zu Kapital – oder Rentenversicherungen, Sparraten für Bausparverträge oder Tilgungsleistungen auf Immobiliendarlehen, sondern auch die bloße monatliche Überweisung konstanter Beträge auf z.B. ein Sparkonto oder eine sonstige Sparanlage, die im Vergleich zu einer Rentenversicherung keine Verwaltungskosten hervorruft. Auch können Einzahlungen auf Sparkonten später jederzeit wieder eingestellt werden.

Zwar partizipiert beim Ehegattenunterhalt der andere Ehegatte unter Umständen durch den Zugewinnausgleich (Vermögen) oder den Versorgungsausgleich (Rente) durch diese Einzahlungen. Die Beteiligung endet jedoch mit Zustellung des Scheidungsantrags. Will man dies auch noch vermeiden und ist eine eher langfristige Unterhaltspflicht absehbar, sollte man sich für eine Kapital – oder Rentenversicherung entscheiden. Diese Verträge verwenden die Beiträge erst einmal nur für die Kosten bevor echtes Kapital gebildet wird. Im Falle der Rentenversicherung sogar müssten aktuell bis zur Zustellung des Scheidungsantrags schon mehr als EUR 7000 an Kapital angespart worden sein, damit der Vertrag nicht ohnehin wegen Geringfügigkeit im Rentenausgleich unberücksichtigt bleibt.

Die Vorsorge kann dabei jederzeit begonnen werden und wirkt sich dann sofort auf den laufenden Unterhalt aus. Auch eine nach der Scheidung so begonnene Altersvorsorge mindert noch den Unterhalt.

In allen Fällen empfiehlt sich daher der möglichst frühe Gang zum Anwalt. Die teuerste Scheidung ist die ohne Anwalt.

Rechtsanwalt Eric Schendel, Ihr Scheidungsanwalt in Mannheim

 

 

 

 

 

23.Dezember 2016