Durch das Gesetz über den Versorgungsausgleich (VersAusglG), das zum 01.09.2009 in Kraft trat, unterliegen Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich nun nicht mehr der Wartefrist von einem Jahr.
Bislang wurden Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich unwirksam, wenn innerhalb eines Jahres nach der notariellen Beurkundung des Vertrags ein Antrag auf Scheidung der Ehe gestellt wurde. Hatte man die Vereinbarung hingegen im Zusammenhang mit der Scheidung getroffen, musste Sie durch das Familiengericht genehmigt werden. Die Genehmigung wurde verweigert, wenn die Vereinbarung dem Berechtigten keinen angemessenen (anderweitigen) Ausgleich einräumte.
Nunmehr sind die Ehegatten frei darin, Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich abzuschließen. Weiterhin bedarf eine solche Vereinbarung der notarielen Beurkundung oder einer gerichtlichen Protokollierung. Der Versorgungsausgleich kann nun insbesondere in die Regelung des Vermögens einbezogen, ganz oder teilweise ausgeschlossen oder auf die Zeit des Rentenalters verschoben werden (§ 6 VersAusglG).
Die Wartefrist von einem Jahr entfällt ebenso wie das Erfordernis der Genehmigung durch das Familiengericht.
Rechtsanwalt Eric Schendel, Ihr Scheidungsanwalt in Mannheim