Klärt man die Nutzung der Ehewohnung nicht bald mit der Scheidung, kann dies nachteilig sein.
Der geschiedene Ehemann begehrt Jahre nach der Scheidung von seiner geschiedenen Ehefrau die Herausgabe der Ehewohnung, die ihm allein gehört.
All die Jahre bewohnte sie die Ehewohnung, zahlte keine Miete und reagierte nicht auf die Auszugsbegehren.
Der BGH entschied am 10.03.2021, dass die Ehefrau die Ehewohnung verlassen muss.
Sie kann sich nicht darauf berufen, dass ihr als geschiedene Ehefrau noch ein Nutzungsrecht zusteht.
Hätte sie innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft der Scheidung die Zuweisung der Ehewohnung beantragt, wäre sie vermutlich in den Genuss der diesbezüglichen Schutzvorschrift gekommen. Ihr Verbleib in der Ehewohnung auf bestimmte Zeit wäre ggf. sicher gewesen.
Nach Ablauf des einen Jahres nach Rechtskraft der Scheidung kann sie sich auf die ehelichen Schutzvorschriften nicht mehr berufen.
Sie hat die Ehewohnung vielmehr herauszugeben, weil ihr kein Recht zum Besitz zusteht. Es gab keinen Mietvertrag und auch sonst keine Abrede, die sie zur Nutzung der Ehewohnung berechtigt hätte.
Ratsam ist es, sämtliche Trennungs- und Scheidungsfolgen zeitnah zur Scheidung zu regeln, am besten mit fachanwaltlicher Unterstützung.
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