Wie berechnet man Kindesunterhalt richtig

Die Düsseldorfer Tabelle kennt man, doch wie wendet man sie richtig an und wer legt den Unterhalt eigentlich fest ?

Die Düsseldorfer Tabelle basiert auf der Regelbetrag – Verordnung, die der Gesetzgeber alle 2 Jahre erneuert und damit den Regelbetrag vorgibt. Die nächste Änderung erfolgt zum 01.07.2005. Der dort festgelegte Regelbetrag ist der Mindestunterhalt der Düsseldorfer Tabelle, die wiederum im selben Turnus vom Oberlandesgericht Düsseldorf veröffentlicht wird und in die meisten Unterhaltsleitlinien einfließt.

Die Tabelle ist aufgeteilt in 13 Einkommensgruppen und 4 Altersstufen. Einkommensgruppe 1 betrifft Einkommen bis 1300 EUR, Einkommensgruppe 13 solche bis 4800 EUR. Je nach Alter des Kindes und Einkommen des Unterhaltspflichtigen wird so der richtige Tabellenbetrag abgelesen. Die Tabelle geht von drei Unterhaltsberechtigen aus, also z.B. zwei Kinder und eine Ehefrau. Wird nur einer oder zwei Personen Unterhalt geschuldet, führt dies zur Anwendung einer höheren Einkommensgruppe, der Einzelne bekommt also etwas mehr Unterhalt.

Den Unterhalt kann man dynamisch festlegen. Er wächst dann automatisch mit, wenn das Kinder älter wird oder sich alle zwei Jahre die Unterhaltswerte ändern. Man legt den Unterhalt dann in einer Prozentzahl des Regelbetrags fest, also z.B. 121 % des Regelbetrags. So vermeidet man kostspielige Abänderungsverfahren, wenn sich die Verhältnisse ändern. Auch muss man den Unterhalspflichtigen nicht immer wieder neu auffordern, wenn eine neue Altersstufe erreicht oder die Tabelle neu gefasst wird.

Verkompliziert wird die Düsseldorfer Tabelle durch die Anrechnung des Kindergeldes. Dieses steht beiden Eltern zu, wird aber vom Arbeitsamt nur an den betreuenden Elternteil ausbezahlt. Dieser müsste Monat für Monat die Hälfte des Kindergeldes an den anderen Elternteil überweisen. Um dies zu vermeiden, verrechnet man das halbe Kindergeld mit dem Kindesunterhalt: Der Unterhalt für das Kind, der sich aus der Tabelle ablesen lässt, verringert sich um das halbe Kindergeld, es wird also angerechnet.

Doch gilt dies nicht, wenn mit dem Unterhalt noch nicht einmal das statistische Existenzminimum des Kindes gesichert ist. Dieses Existenzminimum entspricht nicht dem Regelbetrag, sondern liegt bei 135 % des Regelbetrages, was der Einkommensgruppe bis 2300 EUR entspricht. Unterhalb dieser Grenze wird das halbe Kindergeld nur teilweise oder gar nicht verrechnet. Es verbleibt dem Kind.

19.April 2007