Haben Sie einen Ehevertrag, der die Gütertrennung regelt? Dann sollten Sie folgendes beachten:
Man unterscheidet zwischen dem Unterhalt bei Getrenntleben (Trennungsunterhalt) und dem nachehelichen Unterhalt. Der eine ist während des Getrenntlebens zu zahlen, der andere nach Rechtskraft der Scheidung.
Beide Unterhaltsansprüche stammen aus der Kategorie Ehegattenunterhalt. Grundsätzlich wird der Ehegattenunterhalt monatlich im Voraus entrichtet. Seine Höhe richtet sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten. Es handelt sich demnach um laufende monatliche Zahlungen zur Deckung des Lebensbedarfs des anderen Ehegatten.
Wurde in einem Ehevertrag nur die Gütertrennung vereinbart, hat diese Regelung auf die Höhe und die Dauer eines Ehegattenunterhalts keinen Einfluss. Die Gütertrennung verhindert die Teilhabe des einen Ehegatten an einem Vermögenszuwachs, den der andere Ehegatte während der Ehezeit erfährt.
Auch im Güterstand der Gütertrennung schulden sich die Ehegatten also gegenseitig eine Solidarität in Bezug auf den laufenden Lebensbedarf.
Scheidungsanwalt Eric Schendel, Mannheim