Scheidungskosten absetzen

Die Kosten des Scheidungsverfahrens sind in voller Höhe abzusetzen.

Nachdem der Bundesfinanzhof zuvor die steuerliche Berücksichtigung von Scheidungskosten äußerst streng gehandhabt hatte, ist seit dem Urteil vom 12.05.2011 nunmehr klar, dass sämtliche Kosten des gerichtlichen Scheidungsverfahrens steuerlich berücksichtigt werden können.

Früher konnten die Anwalts- und Gerichtskosten nur für die Scheidungssache selbst und die gerichtliche Regelung des Versorgungsausgleichs das zu versteuernde Einkommen mindern. Nach der aktuellen Entscheidung des BFH sind nunmehr auch die Kosten der gerichtlichen Regelung sämtlicher anderer Trennungs- und Scheidungsfolgen als außergewöhnliche Belastungen absetzbar (z. B. die Kosten eines Verfahrens auf Zugewinnausgleich oder die Kosten eines Unterhaltsverfahrens).

Weiterhin gilt jedoch die Einschränkung, dass nur die Verfahrenskosten abzusetzen sind. Werden also Familiensachen außergerichtlich behandelt oder geregelt, z. B. durch eine notarielle Scheidungsvereinbarung, können die damit verbundenen Anwalts- und Notarkosten nicht berücksichtigt werden.

In allen Fällen ist zu beachten, dass die Verfahrenskosten nur dann steuerlich relevant werden, wenn sie eine gewisse Zumutbarkeitsgrenze überschreiten. Bei einem kinderlosen Steuerpflichtigen, der beispielsweise einen Gesamtbetrag der Einkünfte von € 51.131,00 im Jahr zu versteuern hat, liegt diese Zumutbarkeitsgrenze bei 7 % des Gesamtbetrags der Einkünfte. Die Verfahrenskosten müssten demnach den Betrag von € 3.579,17 übersteigen, um als außergewöhnliche Belastungen überhaupt berücksichtigt zu werden.

Wichtig ist dabei, dass die oben genannte Zumutbarkeitsgrenze jährlich neu entsteht. Zahlt der Steuerpflichtige in dem obigen Beispiel also seine Verfahrenskosten von mehr als € 3.579,17 in zwei Jahresraten, entfällt seine steuerliche Begünstigung möglicherweise insgesamt.

Abschließend ist jedoch leider einschränkend darauf hinzuweisen, dass das vorgenannte BFH – Urteil seit Ende 2011 bereits durch einen Nichtanwendungserlass der Finanzverwaltung blockiert wird. Hier ist es ratsam, Einspruch gegen den Steuerbescheid einzulegen und alsbald eine Klage zum Finanzgericht einzureichen, das an die Entscheidung des BFH und nicht an den Erlass der Finanzverwaltung gebunden ist.

In diesem Sinne hat auch das Finanzgericht Düsseldorf zuletzt mit seiner Entscheidung vom 19.02.2013 (10 K 2392/12 E) im Sinne des BFH – Urteils entschieden und dem dortigen Kläger die gesamten Anwalts- und Gerichtskosten für seine Scheidung einschließlich Regelung des Zugewinnausgleichs und des nachehelichen Unterhalts abzugsfähig gestellt.


Rechtsanwalt Eric Schendel, Ihr Scheidungsanwalt in Mannheim

12.April 2013