Neue Regelbeträge des Kindesunterhalts zum 01.07.2007

Nachdem die geplante Reform des Unterhaltsrechts nun definitiv nicht zum 01.07.07 in Kraft treten wird, sondern auf einen ungewissen Zeitpunkt in der Zukunft verschoben ist, war der Gesetzgeber kurzfristig gehalten, zum 01.07.2007 neue Regelbeträge zur Berechnung des Kindesunterhalts festzulegen (siehe auch die enstprechende Mitteilung des Bundesjustizministeriums).

Diese sind für die Altersgruppe 0 – 5 Jahre EUR 202, für die Altersgruppe 6 – 11 Jahre EUR 245 und für die Altersgruppe 12 – 18 Jahre EUR 288.(Quelle: BMJ)

Die Werte liegen damit um EUR 2 bzw. EUR 3 unter den seit 01.07.05 geltenden, was also eine wirkliche Änderung nicht mit sich bringt. Es wäre weitaus praktischer gewesen, die Werte zu belassen und nicht zu ändern.

Die neue Düsseldorfer Tabelle, die auf den Regelbeträgen aufbaut, ist noch nicht verfügbar.

Rechtsanwalt Eric Schendel, Ihr Scheidungsanwalt in Mannheim

13.Juni 2007

Neue Rechtsprechung des BGH zum Zugewinnausgleich

Der u.a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte in seinem Urteil vom 22. November 2006 ( XII ZR 8/05 ) über die Frage zu entscheiden, wie ein lebenslanges Wohnrecht bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs zu berücksichtigen ist.

Im entschiedenen Fall ging es um die Bewertung einer Immobilie, die der Ehefrau von ihrer Mutter mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht während der Ehezeit übertragen wurde, die aber mit einem lebenslangen Wohnrecht zugunsten der Großmutter belastet war.

Bislang hatte der Senat den durch das allmähliche Absinken des Wertes eines solchen Wohnrechts verbunden Vermögenszuwachs während der Ehe dadurch vom Zugewinnausgleich ausgenommen, dass er weder bei der Berechnung des Anfangsvermögens noch bei der Berechnung des Endvermögens berücksichtigt wurde.

Die hiergegen gerichtete Kritik war für den Senat Anlass, seine bisherige Rechtsprechung aufzugeben.

Nunmehr ist das Wohnrecht als Grundstücksbelastung für den Anfangsvermögensstichtag und – falls es fortbesteht – auch für den Endvermögensstichtag zu bewerten. Darüber hinaus ist der fortlaufende Wertzuwachs der Zuwendung aufgrund des abnehmenden Werts des Wohnrechts auch für den dazwischen liegenden Zeitraum bzw. die Zeit zwischen dem Erwerb und dem Erlöschen des Wohnrechts zu bewerten, um den gleitenden Erwerbsvorgang zu erfassen und durch entsprechende Hinzurechnung zum Anfangsvermögen vom Ausgleich auszunehmen.

Dem soll nicht entgegen stehen, dass der Wertzuwachs durch den gleitenden Vermögenserwerb in der Regel nicht ohne sachverständige Hilfe ermittelt werden kann.

Die neue Berechnungsmethode ist aufwändiger und wegen der zu erwartenden Sachverständigengutachten auch kostenintensiver als das vollständige Herausnehmen des Wohnrechts nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Ein Grund mehr, vor allem im Bereich des Zugewinnausgleichs möglichst auf eine gütliche Einigung zwischen den Eheleuten hinzuwirken oder schon bei Eheschließung durch Ehevertrag den weiteren Verlauf des beiderseitigen Vermögens zu regeln.

Rechtsanwalt Eric Schendel, Ihr Scheidungsanwalt in Mannheim

12.Juni 2007

Neue Düsseldorfer Tabelle ?

Die Düsseldorfer Tabelle basiert auf der Regelbetrag Verordnung, in der die jeweiligen Regelbeträge der drei Altersstufen für ein Kind festgelegt sind. Der Gesetzgeber hat die Regelbeträge alle zwei Jahre und insbesondere demnächst zum 01.07.07 neu festzulegen.

Durch das von der Bundesregierung geplante neue Unterhaltsrecht soll die Ankopplung an die Regelbeträge abgeschafft werden. Künftig werden Unterhaltstabellen auf dem Mindestunterhalt basieren, der sich wiederum nach dem sächlichen Existenzminimum eines Kindes nach § 32 Abs. 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes richtet.

Das neue Unterhaltsrecht liegt aber bislang nur als Gesetzesentwurf vor. Die letzte Bundestagsdebatte hierüber wurde kurzfristig aus Gründen der zweifelhaften Verfassungsharmonie (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28.02.07) abgesagt.

Es ist äußerst fraglich, ob das geplante Unterhaltsrecht zum 01.07.07 in Kraft treten wird. Jedenfalls wäre der Gesetzgeber dann gehalten, nach geltendem Recht die Regelbeträge neu festzusetzen. Dies aber wird bis 01.07.07 ebenfalls sicherlich nicht gelingen.

Damit ist aller Wahrscheinlichkeit nach zu erwarten, dass ab 01.07.07 zunächst ein „rechtsfreier Zeitabschnitt“ beginnt. Der Kindesunterhalt wird sich jedenfalls zunächst nicht erhöhen, wenn der Gesetzgeber keine neuen Regelbeträge festlegt und auch das neue Unterhaltsrecht nicht wie geplant in Kraft tritt.

Rechtsanwalt Eric Schendel

6.Juni 2007

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    31.Mai 2007

    Der Streitwert der Scheidung

    Die Kosten richten sich nach dem Streitwert. Diesen Satz hört man oft. Er ist auch meistens zutreffend.
    Im Falle der Scheidung jedenfalls richten sich sowohl die Anwaltsvergütung als auch die Gerichtskosten nach diesem Streitwert, soweit nicht ein anderes vereinbart ist. Durch eine Vergütungsvereinbarung können die gesetzlichen Gebühren nicht unterschritten werden, wenn es um das gerichtliche Scheidungsverfahren geht.

    Darunter versteht man das Gerichtsverfahren, das mit der Scheidung der Ehe endet. Es besteht zwangsläufig aus der Ehesache selbst und dem Versorgungsaugleich, also dem Ausgleich der Rente. Dieser so genannte Zwangsverbund kann erweitert werden durch andere Elemente, die dann als Folgesachen bezeichnet werden. So kann ein Ehegatte beantragen, den Unterhalt im Falle der Scheidung zu regeln oder den Zugewinnausgleich durchzuführen.

    Über alle Elemente der Scheidung kann dann nur einheitlich entschieden werden. Das langsamste Element bestimmt die Dauer der Scheidung. Noch bis zum Scheidungstermin vor Gericht kann diese Erweiterung um ein weiteres Element erfolgen. Das Verfahren verlängert sich dann, der Termin wird meist vertagt.

    Die Kosten der Ehesache, also dem Grundelement einer Scheidung, bestimmen sich nach dem Einkommen und Vermögen der Parteien.

    Beim Einkommen zählt das Nettoeinkommen, das in den drei Monaten vor dem Scheidungsantrag erzielt wurde. Es wird um monatlich EUR 250 je Kind reduziert.

    Verdient der Ehemann also EUR 3000 und die Ehefrau EUR 1000 pro Monat, dann sind dies zusammen EUR 4000. Bereinigt um EUR 500 für zwei Kinder sind es dann EUR 3500. Dieser Betrag ist zu verdreifachen, es resultiert ein Streitwert von EUR 10.500 aus dem Einkommen der Parteien.

    Das Vermögen ist nur mit 5 % zu berücksichtigen. Zuvor aber kann ein Freibetrag von EUR 15.000 für jeden Ehegatten und weiteren EUR 7.500 pro Kind abgezogen werden. Besitzen die Eheleute im vorgenannten Beispiel also ein Vermögen von EUR 80.000, dann sind es nach Abzug der Freibeträge nur noch restliche EUR 35.000. Hiervon werden 5 % angenommen, sodass ein weiterer Streitwert von EUR 1750 aus dem Vermögen der Parteien resultiert.

    Der Rentenausgleich schlägt beim Streitwert mit EUR 1000 oder EUR 2000 zu Buche, je nachdem, ob nur gesetzliche oder auch noch andere Renten auszugleichen sind.

    Im vorgenannten Beispiel ist der Streitwert der Scheidung EUR 14.250, nämlich EUR 10.500 aus dem Einkommen, EUR 1750 aus dem Vermögen und EUR 2000 für den Versorgungsausgleich.

    Die Anwaltsvergütung für die Scheidung beläuft sich im Beispiel auf EUR 1435 zzgl. MwSt. und die Gerichtskosten auf EUR 484. Diese Kosten können sich die Eheleute teilen.

    Rechtsanwalt Eric Schendel, Ihr Scheidungsanwalt in Mannheim

    8.Mai 2007

    Neues BGH-Urteil vom 28.03.07 zum Wohnwert

    Der u. a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte in seinem Urteil vom 28.03.07 (XII ZR 21/05) über die Berücksichtigung des Gebrauchsvorteils aus mietfreiem Wohnen im Eigenheim bei der Berechnung des Trennungsunterhalts zu entscheiden.

    Der BGH bestätigte seine bisherige Rechtsprechung, wonach der Wert derartiger Nutzungsvorteile (§ 100 BGB) den sonstigen Einkünften der Eheleute hinzuzurechnen ist, soweit er die Belastungen übersteigt, die durch allgemeine Grundstückskosten und –lasten, Zins und Tilgungsleistungen und sonstige verbrauchsunabhängige Kosten entstehen. Der in der Eigentumswohnung verbleibende Ehegatte ist dabei während der Dauer des Getrenntlebens nicht gehalten, die Wohnung anderweitig zu verwerten, sodass nur der angemessene Gebrauchsvorteil des in der Ehewohnung allein verbleibenden Ehegatten zu berücksichtigen ist. Dieser bestimmt sich regelmäßig nach dem Mietzins, der auf dem örtlichen Wohnungsmarkt für eine dem ehelichen Lebensstandard entsprechende angemessene kleinere Wohnung zu zahlen ist. Die ersparten angemessenen Mietkosten sind jeweils nach den individuellen Verhältnissen der Eheleute in dem zu entscheidenden Einzelfall zu ermitteln.

    Dabei sind bei der Bereinigung des Gebrauchsvorteils durch die mit der Immobilie verbundenen Belastungen auch solche Zins und Tilgungsleistungen in Abzug zu bringen, die zwar mangels Liquidität für einige Monate nicht entrichtet, aber jedenfalls bis zu einem Zeitpunkt innerhalb der voraussichtlichen Trennungszeit gestundet wurden.

    Ferner bestätigt der BGH seine bisherige Rechtsprechung, wonach die Zins und Tilgungsleistungen zwar in voller Höhe bei der Berechnung des Trennungsunterhalts zu berücksichtigen sind, bei der Berechnung des Geschiedenenunterhalts aber der Tilgungsanteil der Darlehensraten, soweit er zur Rückführung des Darlehens und damit zur Vermögensbildung nur eines Ehegatten führt, nicht weiter zu berücksichtigen ist. Dabei weist der BGH aber darauf hin, dass nach seiner neueren Rechtsprechung unter dem Gesichtspunkt einer zusätzlichen Altersvorsorge auch im Rahmen des Geschiedenenunterhalts eine Vermögensbildung durch Zahlung von Tilgungsraten bis zur Höhe von 4 % des eigenen Bruttoeinkommens zu berücksichtigen ist (Urteil vom 11.05.05 – XII ZR 211/02).

    Neu ist nunmehr die Auffassung des BGH, wonach sich im Rahmen der Bedürftigkeit eine andere Grenze für die Berücksichtigung von Kreditraten ergibt. Insoweit stellt sich nur die Frage, in welchem Umfang ein Unterhaltsbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen durch eigene Einkünfte oder Gebrauchsvorteile gedeckt ist. Dieser Unterhaltsbedarf kann durch Kreditraten, die die Summe aus eigenen Einkünften und sonstigen Gebrauchsvorteilen übersteigt, nicht weiter erhöht werden. Deswegen sind Kreditraten im Rahmen der Bedürftigkeit immer nur bis zur Höhe der Summe aus eigenen Einkünften und Gebrauchsvorteilen zu berücksichtigen.

    Das Unterhaltsrecht unterscheidet grundsätzlich zwischen der Berechnung des Bedarfs und der Berechnung der Bedürftigkeit. Von dem Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen sind die eigenen Einkünfte des Unterhaltsberechtigten in Abzug zu bringen. Bei diesem Abzug sind in Zukunft die Zins und Tilgungsraten nur noch bis zur Höhe der Summe aus den Einkünften und den Gebrauchsvorteilen zu berücksichtigen. Dies führt im Einzelfall zu einer Reduzierung des Ehegattenunterhalts gegenüber der bisherigen Rechtsprechung.

    Im zu entscheidenden Fall lag jedenfalls für die Trennungszeit ein negativer Wohnwert vor. Der angemessene Wohnvorteil war mit € 500,00 festgestellt, und ihm standen Belastungen von € 1.118,00 entgegen. Bei der Bedarfsberechnung ließ der BGH den insoweit negativen Wohnwert zu, während bei der Bedürftigkeit die Berücksichtigung der Belastungen limitiert war.

    Damit dürfte der Streit um die etwaige Berücksichtigung eines negativen Wohnwerts beendet sein.

    Rechtsanwalt Eric Schendel, Ihr Scheidungsanwalt in Mannheim

    4.Mai 2007

    Sonderausgabenabzug von Unterhaltsleistungen (sog. begrenztes Realsplitting)

    Der u. a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte in seinem Urteil vom 14.03.07 über die Frage zu entscheiden, inwieweit die Möglichkeit des Sonderausgabenabzugs von Unterhaltsleistungen bereits bei der Berechnung des geschuldeten Ehegattenunterhalts zu berücksichtigen ist (BGH, Urteil vom 14.03.07, XII ZR 158/04).

    Nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG sind als Sonderausgaben Unterhaltsleistungen an den Ehegatten anzuerkennen, wenn der Geber dies mit Zustimmung des Empfängers beantragt (begrenztes Realsplitting). Den Unterhaltspflichtigen trifft dabei grundsätzlich die Obliegenheit, mögliche Steuervorteile zu realisieren, soweit dadurch nicht eigene Interessen verletzt werden (siehe auch BGH FamRZ 1998, 953, 954).

    Der BGH hat nunmehr aber festgestellt, dass die Verpflichtung des Unterhaltsschuldners zur Inanspruchnahme steuerlicher Vorteile aus dem Realsplitting nur soweit geht, wie seine Unterhaltspflicht aus einem Anerkenntnis oder einer rechtskräftigen Verurteilung folgt oder freiwillig erfüllt wird (siehe auch BGH, Urteil vom 28.02.07, XII ZR 37/05).

    Ist dies hingegen nicht der Fall und wird der Unterhaltsschuldner erst zu Unterhaltsleistungen verurteilt, ist nicht gewährleistet, dass er im Umfang der Verurteilung von der Möglichkeit des Realsplittings Gebrauch machen kann. Unterhaltszahlungen können steuerlich nur für die Jahre berücksichtigt werden, in denen sie tatsächlich geleistet worden sind.

    Im vorliegenden Fall hatte der dortige Kläger sein Abänderungsbegehren in der Berufungsinstanz darauf beschränkt, nur noch eine Reduzierung auf € 150,00 monatlich zu verlangen. Im Übrigen sollte er unterhaltspflichtig bleiben. Für das betreffende Jahr 2004 wäre demnach ein Betrag von € 1.800,00 im Rahmen des begrenzten Realsplittings zu berücksichtigen gewesen.

    Das Oberlandesgericht hatte zuvor eine zweistufige Unterhaltsberechnung insoweit vorgenommen. Zunächst wurde – ohne Berücksichtigung von als Sonderausgaben anzuerkennenden Unterhaltsleistungen – der vorläufige Ehegattenunterhalt ermittelt. Sodann wurde – unter Berücksichtigung der als Sonderausgaben anzuerkennenden Unterhaltsleistungen in Höhe des vorläufigen Ehegattenunterhalts – der endgültige Ehegattenunterhalt festgestellt.

    Der BGH führt nunmehr dazu aus, der zweistufigen Berechnung des Berufungsgerichts bedarf es aber in keinem Fall. Sie wäre in den sich als Masseverfahren darstellenden Unterhaltsprozessen auch kaum praktikabel.

    Rechtsanwalt Eric Schendel, Ihr Scheidungsanwalt in Mannheim

    30.April 2007

    Kindergartenkosten beim Kindesunterhalt

    Der u. a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte in seinem Urteil vom 14.03.07 auch über die Frage zu entscheiden, inwieweit Kindergarten und sonstige Betreuungskosten für ein Kind bereits in den Tabellenbeträgen der Düsseldorfer Tabelle enthalten sind oder aber entweder als Sonderbedarf oder als Mehrbedarf zusätzlich geschuldet werden.

    Dabei ist zu unterscheiden, ob der Kindergartenbesuch aus pädagogischen Gründen, also im Interesse des Kindes, erfolgt oder um der Mutter eine teilweise Erwerbstätigkeit zu ermöglichen. Im letzteren Fall würde es sich um einen Anspruch des betreuenden Elternteils handeln, der im Rahmen der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen wäre.

    Stehen für den Kindergartenbesuch dagegen erzieherische Erwägungen im Vordergrund, handelt es sich hinsichtlich des Beitrags um einen Anspruch des Kindes. Sein angemessener Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf und schließt bei einem der Erziehung noch bedürftigen Kind auch die Kosten der Erziehung ein (§ 1610 Abs. 2 BGB).

    Als Sonderbedarf, d. h. als unregelmäßiger, außergewöhnlich hoher Bedarf (§1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB), ist der Kindergartenbeitrag schon deshalb nicht zu qualifizieren, weil er regelmäßig anfällt.

    Dem gegenüber ist als Mehrbedarf der Teil des Lebensbedarfs anzusehen, der regelmäßig während eines längeren Zeitraums anfällt und das Übliche derart übersteigt, dass er mit den Regelsätzen nicht erfasst werden kann, andererseits aber kalkulierbar ist und deshalb bei der Bemessung des laufenden Unterhalts berücksichtigt werden kann.

    Der BGH geht dabei davon aus, dass jedenfalls der Beitrag für einen halbtägigen Kindergartenbesuch grundsätzlich keinen Mehrbedarf des Kindes begründet. Dieser halbtägige Kindergartenbesuch ist vielmehr heutzutage die Regel, sodass seine Kosten üblicherweise ab Vollendung des dritten Lebensjahres anfallen und durch die Sätze der Düsseldorfer Tabelle gedeckt ist.

    Rechtsanwalt Eric Schendel, Ihr Scheidungsanwalt in Mannheim

    30.April 2007

    Zur Befristung des nachehelichen Aufstockungsunterhalts

    Der u. a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich mit der Frage zu befassen, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf nachehelichen Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB zeitlich befristet werden darf.

    Die Parteien hatten 1973 die Ehe geschlossen, aus der zwei 1975 und 1977 geborene Kinder hervorgegangen sind. Nachdem ihre Ehe 1986 geschieden worden war, schlossen sie 1987 einen gerichtlichen Vergleich, wonach der Beklagte an die Klägerin monatlichen Unterhalt in Höhe von 1.610 DM zu zahlen hatte. Außerdem erhielt die Klägerin das Alleineigentum an der zuvor als Ehewohnung genutzten Doppelhaushälfte. 1987 ging der Beklagte seine zweite Ehe ein. Nachdem die Klägerin 1990 eine Halbtagsbeschäftigung aufgenommen hatte, reduzierten die Parteien die Unterhaltspflicht des Beklagten mit weiterem gerichtlichem Vergleich auf monatlich 1.000 DM. Seit 1995 ist die Klägerin wieder in Vollzeit berufstätig und erzielt eine angemessene Vergütung als kaufmännische Angestellte. Daraufhin wurde die Unterhaltspflicht des Beklagten durch Urteil des Oberlandesgerichts auf monatlich rund 825 DM (rund 422 €) herabgesetzt.

    In dem nun entschiedenen Rechtsstreit verlangte die Klägerin im Hinblick auf die geänderte Rechtsprechung des Senats zur unterhaltsrechtlichen Bewertung der Haushaltstätigkeit und Kindererziehung (Senatsurteil BGHZ 148, 105 = FamRZ 2001, 986) eine Erhöhung des Aufstockungsunterhalts. Demgegenüber hat der Beklagte eine weitere Reduzierung des Unterhalts begehrt, weil nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (FamRZ 2003, 1821) und des Bundesgerichtshofs der steuerliche Splittingvorteil aus seiner zweiten Ehe und sein Familienzuschlag als Beamter nicht für die Bemessung des Unterhalts seiner geschiedenen Ehefrau herangezogen werden dürfen. Außerdem begehrt er eine Befristung des Aufstockungsunterhalts, weil seine geschiedene Ehefrau inzwischen durch ihr eigenes Einkommen und ihre, inzwischen nahezu lastenfreie, Doppelhaushälfte hinreichend abgesichert sei. Das Oberlandesgericht hat den geschuldeten Aufstockungsunterhalt auf 752 € erhöht, aber bis Ende 2006 befristet. Der Senat hat die Entscheidung hinsichtlich der Höhe des Unterhaltsanspruchs aufgehoben und die Sache insoweit an das Oberlandesgericht zurückverwiesen; hinsichtlich der Befristung hat er die Entscheidung jedoch gebilligt.

    Nach § 1573 Abs. 2 BGB kann ein geschiedener Ehegatte, auch wenn er wieder voll berufstätig ist, Aufstockungsunterhalt in Höhe der Differenz seiner eigenen Einkünfte zu dem Unterhaltsbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen verlangen. Dieser Unterhaltsanspruch kann allerdings nach dem 1986 eingeführten § 1573 Abs. 5 BGB zeitlich begrenzt werden, soweit ein zeitlich unbefristeter Anspruch auf Aufstockungsunterhalt, insbesondere unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe sowie der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit, unbillig wäre; die Dauer der Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes steht dabei der Ehedauer gleich. Von dieser Befristungsmöglichkeit wurde bislang nur sehr zurückhaltend Gebrauch gemacht. Sie hat aber erheblich an Bedeutung gewonnen, seit der Senat ein nachehelich erzieltes Einkommen des Unterhaltsberechtigten als Surrogat seiner Haushaltstätigkeit und Kindererziehung berücksichtigt, was regelmäßig zu einem dauerhaft höheren Aufstockungsunterhalt führt.

    Der Senat hat entschieden, dass es dem Unterhaltsberechtigten zumutbar sein kann, sich nach einer Übergangszeit mit dem Einkommen zu begnügen, das er ohne die Ehe durch eigenes Erwerbseinkommen hätte und jetzt auch erzielt. Das gilt nur dann nicht, wenn die Differenz zwischen dem eigenen Einkommen und dem Unterhaltsbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen einen ehebedingten Nachteil darstellt, den es auch weiterhin auszugleichen gilt. Dabei kommt der Ehedauer und der Dauer der Kindererziehung zwar erhebliches Gewicht, aber keine allein entscheidende Bedeutung zu. Im Rahmen der Abwägung aller relevanten Umstände ist daneben auch darauf abzustellen, ob der unterhaltsberechtigte Ehegatte inzwischen durch eigenes Einkommen und Vermögen dauerhaft abgesichert ist und auch allein mindestens einen Lebensstandard erreicht, den er ohne die Ehe erreicht hätte. Das hat das Oberlandesgericht im vorliegenden Fall trotz der rund 20-jährigen Dauer der Ehe und Kindererziehung festgestellt und deshalb den Unterhalt zu Recht befristet.

    Urteil vom 28. Februar 2007 XII ZR 37/05

    AG Hamm – Entscheidung vom 18.02.2004 – 3 F 150/02 ./. OLG Hamm – Entscheidung vom 14.01.2005 – 11 UF 59/04

    Karlsruhe, den 1. März 2007

    Pressestelle des Bundesgerichtshof
    76125 Karlsruhe
    Telefon (0721) 159-5013
    Telefax (0721) 159-5501

    Quelle: Pressemitteilungen des Bundesgerichtshofs

    20.April 2007

    Kindesunterhalt bei abwechselnder Betreuung eines Kindes durch beide Elternteile

    Die 1991 geborenen Klägerinnen nehmen ihren Vater, den Beklagten, auf Zahlung von Kindesunterhalt in Anspruch. Sie leben überwiegend bei ihrer Mutter, während sich die weitere 1986 geborene Tochter überwiegend beim Vater aufhält. Beiden Elternteilen steht die elterliche Sorge für die Kinder gemeinsam zu. Sie betreuen die Kinder abwechselnd, und zwar bezüglich der Zwillinge in der Weise, dass diese sich von Mittwochabend bis Montagmorgen beim Vater aufhalten und sodann nach der Schule in den Haushalt der Mutter wechseln, wo sie bis zum Mittwochabend der folgenden Woche bleiben. Die Ferien verbringen die Zwillinge jeweils hälftig bei einem der Elternteile.

    Das Oberlandesgericht ist davon ausgegangen, dass beide Eltern für die Zwillinge Barunterhalt zu leisten hätten. Denn diese hielten sich in weitergehendem Umfang bei dem Vater auf als im Rahmen eines üblichen Umgangsrechts. Ihr Bedarf sei deshalb nicht nur nach dem Einkommen des Vaters, sondern nach dem zusammengerechneten Einkommen beider Elternteile zu bestimmen und um die beim Vater zusätzlich anfallenden Wohnkosten zu erhöhen. Für diesen Bedarf hätten die Eltern anteilig nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen aufzukommen. Die so ermittelten Anteile seien allerdings in Höhe der jeweils erbrachten Betreuungsleistungen gedeckt, so dass nur der jeweils verbleibende Betrag als Barunterhalt verlangt werden könne. Der Vater schulde deshalb keinen höheren Unterhalt als vom Amtsgericht zuletzt in Höhe von monatlich jeweils 142 € ausgeurteilt.

    Die Revision des Vaters hatte keinen Erfolg.

    Der u. a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat allerdings die Auffassung vertreten, dass die Mutter ihre Verpflichtung, zum Unterhalt der Zwillinge beizutragen, allein durch deren Pflege und Erziehung erfüllt, während der Vater allein für deren Barunterhalt aufzukommen hat. Diese Aufteilung von Bar- und Betreuungsunterhalt ist so lange nicht in Frage zu stellen, wie das deutliche Schwergewicht der Betreuung bei einem Elternteil liegt, dieser mithin die Hauptverantwortung für ein Kind trägt. Das ist grundsätzlich auch dann der Fall, wenn sich ein Kind im Rahmen eines über das übliche Maß hinaus wahrgenommenen Umgangsrechts bei einem Elternteil aufhält und sich die Ausgestaltung des Umgangs bereits einer Mitbetreuung annähert. Solange der andere Elternteil die Hauptverantwortung für ein Kind trägt, muss es dabei bleiben, dass er seine Unterhaltspflicht durch die Pflege und Erziehung des Kindes erfüllt. Anders kann es sein, wenn sich die Eltern die Verantwortung für ein Kind in etwa hälftig teilen. Zur Beantwortung der Frage, ob ein Elternteil die Hauptverantwortung für ein Kind trägt, kommt der zeitlichen Komponente der von ihm übernommenen Betreuung indizielle Bedeutung zu, ohne dass die Beurteilung sich allein hierauf zu beschränken braucht.

    Im vorliegenden Fall entfällt auf den Beklagten ein Betreuungsanteil von etwas mehr als 1/3 (gerundet 36 %), so dass die Eltern keine Betreuung in einem Wechselmodel mit im Wesentlichen gleichen Anteilen praktizieren. Daher ist für die Zwillinge nur der Vater barunterhaltspflichtig mit der Folge, dass der Barunterhalt allein nach seinem Einkommen zu bemessen ist. Der entsprechende Bedarf kann zwar teilweise durch Naturalleistungen des betreuenden Elternteils gedeckt sein. Das war hier aber nicht der Fall, so dass der Beklagte jedenfalls Unterhalt in dem vom Amtsgericht ausge-urteilten Umfang schuldet. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Vater die ältere Tochter überwiegend betreut. Den für diese schuldet nicht er, sondern die Mutter Barunterhalt.

    Urteil vom 28. Februar 2007 – XII ZR 161/04

    AG Bamberg – Entscheidung vom 4.12.2003 – 1 F 1176/03 ./. OLG Bamberg – Entscheidung vom 27.7.2004 – 2 UF 25/04

    Karlsruhe, den 1. März 2007

    Pressestelle des Bundesgerichtshof
    76125 Karlsruhe
    Telefon (0721) 159-5013
    Telefax (0721) 159-5501

    Quelle: Pressemitteilungen des Bundesgerichtshofs

    20.April 2007