Güterrechtsreform auf den Weg gebracht

Bundesjustizministerin Brigitte Zypries hat einen Gesetzentwurf zur Reform des Zugewinnausgleichs und der Verwaltung von Girokonten betreuter Menschen auf den Weg gebracht.

Die Bedeutung des Zugewinnausgleichs ist fast 50 Jahre nach seinem Inkrafttreten besonders aktuell, denn heute wird etwa jede dritte Ehe geschieden. Bei einer Scheidung müssen sich die Eheleute auch über den Zugewinnausgleich auseinandersetzen. Das Recht des Zugewinnausgleichs bestimmt, dass die Eheleute je zur Hälfte an den Vermögenszuwächsen aus ihrer Ehe – also dem Zugewinn – beteiligt werden. Er ist Folge des gesetzlichen Güterstandes (Zugewinngemeinschaft), in dem die Mehrzahl der Ehepaare leben. „Auch in Zukunft soll ein fairer und praxistauglicher Ausgleich möglich sein. Mit dem vorgelegten Reformentwurf wird sichergestellt, dass der wirtschaftliche Erfolg aus der Ehezeit tatsächlich zur Hälfte auf die Ehepartner verteilt wird“, erklärte Brigitte Zypries.

Die geplante Gesetzesnovelle hält an dem bewährten Grundsatz fest, wonach die während der Ehe erworbenen Vermögenswerte zu gleichen Teilen auf die Ehepartner zu verteilen sind. Die Berechnung bleibt auch künftig stark schematisiert, denn ein Güterstand muss einfach, klar und praktisch leicht handhabbar sein. „Wir wollen aber in Zukunft noch besser verhindern, dass ein Ehepartner zu Lasten des Anderen Vermögenswerte beiseite schafft. Außerdem muss berücksichtigt werden, wenn in der Ehe Schulden aus der vorehelichen Zeit getilgt werden. Falls ein Minus auf dem Konto verschwindet, ist das schließlich auch wirtschaftlicher Erfolg. Der rechtliche Rahmen für Ehe, Lebenspartnerschaften und Familie muss zeitgemäß sein und den Bedürfnissen der Menschen entsprechen“, betonte die Bundesjustizministerin.

Der vorgelegte Gesetzesentwurf wurde den Ländern, Fachkreisen und Verbänden zur Stellungnahme übersandt.

Zu den Regelungen im Einzelnen:

I. Reform des Güterrechts

1. Berücksichtigung von Schulden bei der Eheschließung

Nach geltendem Recht bleiben Schulden, die zum Zeitpunkt der Eheschließung vorhanden sind und während der Ehe getilgt werden, bei der Ermittlung des Zugewinns unberücksichtigt. Ob die Ehepartner während der Ehe voreheliche Verbindlichkeiten eines Partners getilgt haben, ist also für die Berechnung des Zugewinns ohne Belang. Das soll nun geändert werden. Künftig kommt es auch in solchen Fällen auf den Betrag an, um den das Vermögen des Ehepartners während der Ehe wirtschaftlich gewachsen ist.

Beispiel: Thomas und Regina K. lassen sich nach 20jähriger Ehe scheiden. Thomas K. hatte bei Eheschließung gerade ein Unternehmen gegründet und 30.000 € Schulden. Im Verlauf der Ehe erzielte er einen Vermögenszuwachs von 50.000 €. Das Endvermögen von Thomas K. beträgt also 20.000 €. Seine Frau Regina K. hatte bei Eheschließung keine Schulden und hat ein Endvermögen von 50.000 € erzielt. Sie war während der Ehezeit berufstätig und kümmerte sich auch um die Kinder, damit sich ihr Mann seinem Geschäft widmen konnte. Nach geltendem Recht müsste Regina K. ihrem Mann einen Ausgleich in Höhe von 15.000 € zahlen. Denn Thomas K. wird nach geltendem Recht so gestellt, als hätte er während der Ehe nur einen Zugwinn von 20.000 € erzielt. Dass er in Höhe von 30.000 € Schulden getilgt hat, bleibt unberücksichtigt. Das ist nicht gerecht, weil Thomas K. wirtschaftlich betrachtet ebenfalls ein Plus von 50.000 € erzielt hat. Deshalb sieht der Gesetzentwurf eine Berücksichtigung der Schulden vor. Bei der Berechnung des Ausgleichsbetrags wird der tatsächliche Vermögenszuwachs zugrunde gelegt. Da beide gleich viel erwirtschaftet haben, muss Regina K. künftig keinen Ausgleichsbetrag an ihren Mann zahlen.

2. Schutz vor Vermögensmanipulationen

Für die Berechnung des Zugewinns ist nach derzeitiger Regelung der Stichtag der Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags. Die endgültige Höhe der Ausgleichsforderung wird aber danach bemessen, wie viel von dem Vermögen bei der rechtskräftigen Scheidung durch das Gericht noch vorhanden ist. Dieser Zeitpunkt liegt immer deutlich später. Es besteht also die Gefahr, dass in der Zeit zwischen Zustellung des Scheidungsantrags und Rechtskraft des Urteils Vermögen zu Lasten des ausgleichsberechtigten Ehegatten beiseite geschafft wird.

Beispiel: Als Karl M. die Scheidung einreicht, hat er einen Zugewinn von 20.000 € erzielt. Franziska M. hat sich während der Ehe um die gemeinsamen Kinder gekümmert und ihren Mann in seinem Geschäft unterstützt. Sie hat kein eigenes Vermögen. Nach Einreichung der Scheidung gibt Karl M. 8.000 € für eine Urlaubsreise mit seiner neuen Freundin aus und behauptet zudem, die restlichen 12.000 € an der Börse verloren zu haben. Bei Beendigung des Güterstandes durch das rechtskräftige Scheidungsurteil ist Karl M. kein Vermögen nachzuweisen. Franziska M. stehen zwar rechnerisch 10.000 € zu. Da das Vermögen des Karl M. nach dem Scheidungsantrag aber „verschwunden“ ist, hat sie plötzlich keinen Anspruch mehr.

Vor solchen Manipulationen soll der ausgleichsberechtigte Ehepartner künftig geschützt werden. Die Güterrechtsreform sieht daher vor, dass sowohl für die Berechnung des Zugewinns als auch für die Höhe der Ausgleichsforderung der Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags maßgeblich ist. Dann bleiben Ansprüche wie der von Franziska M. im Beispielsfall bis zum Scheidungsurteil bestehen.

3. Verbesserung des vorläufigen Rechtsschutzes

Damit Zugewinnausgleichsansprüche nicht nur auf dem Papier stehen, wird durch die Reform auch der Schutz vor Vermögensverschiebungen verbessert.

Beispiel: Sabine K. ist Alleineigentümerin einer vermieteten Eigentumswohnung. Diese Eigentumswohnung stellt als Kapitalanlage einen erheblichen Teil ihres Vermögens dar. Unmittelbar nach der Trennung von ihrem Ehemann Rolf K. inseriert sie die Wohnung zum Verkauf, obwohl dies wirtschaftlich nicht sinnvoll ist. Rolf K. befürchtet nun, dass der Verkauf nur dazu dienen soll, den Erlös beiseite zu schaffen, um ihm keinen Zugewinn ausgleichen zu müssen.

Solchen Fällen soll ein Riegel vorgeschoben werden. Der Ehepartner, dem hier der Schaden droht, kann den Zugewinn künftig leichter vorzeitig geltend machen. Dieses Recht kann er in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren vor Gericht sichern. Damit wird verhindert, dass der andere Ehepartner sein Vermögen ganz oder in Teilen beiseite schafft.

II. Einfachere Besorgung von Geldgeschäften betreuter Menschen

Ein Vormund oder Betreuer, der für sein Mündel oder seinen Betreuten einen noch so kleinen Geldbetrag vom Girokonto abheben oder überweisen will, braucht dafür derzeit die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, wenn auf dem Konto mehr als 3.000 € Guthaben sind. Das erfordert einen enormen bürokratischen Aufwand. Außerdem wird Betreuern von einigen Kreditinstituten die Teilnahme am automatisierten Zahlungsverkehr (Geldautomat, online banking etc.) verwehrt, da sie im automatisierten Kontoverkehr nicht ausreichend kontrollieren können, ob das Kontoguthaben unter oder über 3.000 € liegt.

Beispiel: Der 70jährigen, an einem Hirntumor erkrankten Erika R. wurde ein Berufsbetreuer bestellt. Ihre Rente beträgt 2.000 €. Da sie für ärztliche Behandlungen nicht selten Vorschüsse ihrer Krankenkasse erhält, liegt ihr Kontoguthaben häufig über 3.000 €. Bei diesem Guthaben benötigt ihr Betreuer für jede alltägliche Überweisung/Auszahlung von ihrem Konto eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung.

Dieser Verwaltungsaufwand ist unnötig und kann vermieden werden. Deshalb soll der Betreuer oder Vormund künftig über das Girokonto, das er treuhänderisch verwaltet, ohne gerichtliche Genehmigung verfügen können. In erster Linie werden dadurch die Betreuer entlastet, die nicht in einem engen familiären Verhältnis zum Betreuten stehen. Eltern, Ehegatten, Lebenspartner und Abkömmlinge sind schon heute von der Genehmigungspflicht befreit.

Vor einem Missbrauch ist der Betreute auch weiterhin durch die Aufsicht des Vormundschaftsgerichts geschützt. Der Betreuer muss Einnahmen und Ausgaben des Betreuten genau abrechnen und die Kontobelege einreichen. Geld, das nicht für die laufenden Ausgaben benötigt wird, muss der Betreuer für den Betreuten verzinslich angelegen.

Quelle: www.bmj.de

6.November 2007

Urteil des BGH vom 31.10.2007 zu Rückforderungen im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

Der verstorbene Vater des früheren Klägers, dessen Insolvenzverwalter der jetzige Kläger ist, hatte auf ein Bankkonto der Beklagten 79.146,28 DM mit dem Vermerk „Umbuchung“ überwiesen. Der Kläger fordert diesen Betrag als ungerechtfertigte Bereicherung zurück.

Die Beklagte hatte geltend gemacht, der Betrag sei ihr nicht ohne Rechtsgrund überwiesen worden; sie dürfe ihn daher behalten. Sie sei mit dem Erblasser, ihrem Lebensgefährten, seit 1982 eng verbunden gewesen, ohne dass es zu einer Eheschließung gekommen sei. Sie habe dessen Abbruchunternehmen mit aufgebaut und darin mitgearbeitet, ihm teilweise noch offene Darlehen in erheblicher Höhe gewährt und zeitweise auch die Löhne der Arbeiter gezahlt. Seit 1995 habe sie ihren an Krebs erkrankten Lebensgefährten gepflegt. 1998 sei er zu ihr gezogen. Nach seiner Einlieferung ins Krankenhaus im August 1999, in dem er im Oktober 1999 verstarb, habe sie nach seinen Anweisungen das Unternehmen fortgeführt und sein Haus versorgt. Rechtlich sei der überwiesene Betrag daher als Darlehensrückzahlung, als Entgelt für geleistete Dienste, als Anstandsschenkung oder als eine Mischung aus all diesen Rechtsgründen anzusehen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat ihr das Oberlandesgericht stattgegeben. Es hat die Auffassung vertreten, der Beklagten sei es im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast nicht gelungen, einen konkret auf diese Überweisung bezogenen bestimmten Rechtsgrund aufzuzeigen, den der Kläger anschließend zu widerlegen gehabt hätte. Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten, die der Senat auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zugelassen hat.

Der Senat hatte zu prüfen, ob der Auffassung des Oberlandesgerichts auch dann zu folgen ist, wenn zwischen dem Erblasser und der Beklagten eine nichteheliche Lebensgemeinschaft bestand, was die Beklagte in den Tatsacheninstanzen behauptet hat. Denn in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft werden die persönlichen und wirtschaftlichen Leistungen, die die Partner einander gewähren, ohne etwas Besonderes vereinbart zu haben, nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich nicht ausgeglichen.

Diese Rechtsprechung ist nicht ohne Widerspruch geblieben. Zwar wird auch im Schrifttum überwiegend die Auffassung vertreten, ein Ausgleich habe für solche Leistungen auszuscheiden, die das Zusammenleben in der gewollten Art erst ermöglicht hätten. Solche Leistungen würden in dem Bewusstsein erbracht, dass jeder Partner nach seinem Vermögen zur Gemeinschaft beizutragen habe. Bei darüber hinausgehenden Zuwendungen werden aber sowohl Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung als auch solche nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage für möglich gehalten.

Inwieweit diese Kritik an der bisherigen Rechtsprechung berechtigt erscheint, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Denn der Klageanspruch ist auf der Grundlage des Beklagtenvortrags auch dann nicht gerechtfertigt, wenn man der im Schrifttum vertretenen Auffassung folgen würde.

Der insoweit erwogene Bereicherungsanspruch setzt eine tatsächliche Willensübereinstimmung der Partner über den mit der Leistung bezweckten, aber später nicht eingetretenen Erfolg voraus. Davon kann hier nach dem Vorbringen der Beklagten schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil die Zuwendung wegen und in Anerkennung der von ihr bereits erbrachten Leistungen vorgenommen wurde. Dasselbe gilt im Ergebnis, soweit im Schrifttum ein Anspruch nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage erörtert wird. Ein solcher Anspruch würde zunächst voraussetzen, dass die Zuwendung im Vertrauen auf den Fortbestand der nichtehelichen Lebensgemeinschaft erfolgt ist. Schon das war hier nicht der Fall. Der seit 1995 erkrankte Erblasser soll die Zuwendung in Erwartung seines Ablebens vorgenommen haben, dürfte also nicht im Vertrauen auf einen längerfristigen Bestand der nichtehelichen Lebensgemeinschaft gehandelt haben.

Das angefochtene Urteil konnte deshalb keinen Bestand haben. Da das Berufungsgericht keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob – wie die Beklagte behauptet – eine nichteheliche Lebensgemeinschaft bestanden hatte, war die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Urteil vom 31. Oktober 2007 – XII ZR 261/04

LG Düsseldorf– Entscheidung vom 20.02.2003 – 3 O 205/02 ./.

OLG Düsseldorf– Entscheidung vom 30.01.2004 – I-16 U 62/03

Karlsruhe, den 31. Oktober 2007

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
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2.November 2007

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    17.Oktober 2007

    Befristung des Aufstockungsunterhalts nach Rechtskraft der Scheidung

    Der u. a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich in zwei Verfahren erneut mit der Frage zu befassen, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf nachehelichen Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB zeitlich befristet werden darf.

    Die Parteien in dem Verfahren XII ZR 11/05, die beide im Jahre 1960 geboren sind, hatten 1982 die Ehe geschlossen. Aus ihrer Ehe sind zwei – 1982 und 1984 geborene – Kinder hervorgegangen. 2001 trennten sich die Ehegatten; ihre Ehe wurde 2004 geschieden. Während ihrer Ehezeit in der früheren DDR gingen beide Parteien einer Vollzeiterwerbstätigkeit nach. Die Ehefrau verdiente als Bauingenieurin monatlich 690 Mark, während der Ehemann in herausgehobener Stellung monatlich rund 1.000 Mark erhielt. Seit 1992 war die Ehefrau zunächst bei verschiedenen Arbeitgebern, zeitweise nur in Teilzeit, und später selbständig als Bauingenieurin tätig. Inzwischen ist sie im öffentlichen Dienst beschäftigt und erzielt ein Nettoeinkommen von rund 1.400 €. Der Ehemann erzielt als Geschäftsführer monatliche Einkünfte in Höhe von rund 4.850 €. Das Amtsgericht hat den Ehemann zur Zahlung eines monatlichen Aufstockungsunterhalts in Höhe von 1.116 € verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Ehemannes, mit der er eine Befristung des Unterhaltsanspruchs auf die Zeit bis März 2006 begehrte, zurückgewiesen.

    Auf die – vom Oberlandesgericht zugelassene – Revision des Ehemannes hat der Bundesgerichtshof die Entscheidung des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Nach der neueren Rechtsprechung des Senats durfte das Oberlandesgericht nicht allein wegen der Dauer der Ehe von mehr als 20 Jahren von einer Befristung des Unterhaltsanspruchs absehen. Es hätte stattdessen prüfen müssen, ob auch jetzt, z.B. infolge der Haushaltstätigkeit und Kindererziehung, noch ehebedingte Nachteile vorliegen. Ist das nicht der Fall und erzielt die Ehefrau eigene Einkünfte, die sie auch ohne die Ehe erzielen würde, kann es ihr nach einer Übergangszeit zumutbar sein, auf den – höheren – Lebensstandard nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu verzichten und sich mit dem Lebensstandard zu begnügen, den sie aus ihren eigenen Einkünften erreichen kann. Das Oberlandesgericht wird deswegen prüfen müssen, ob die Ehefrau ohne die Einschränkung ihrer Erwerbstätigkeit während der Ehe heute ein höheres Einkommen erzielen würde. Dabei wird es auch berücksichtigen müssen, dass beide Ehegatten während der ersten Hälfte ihrer Ehe voll erwerbstätig waren und die Kinder anderweit betreut wurden.

    In dem Verfahren XII ZR 15/05 hatten die 1961 bzw. 1962 geborenen Parteien im Jahre 1982 die Ehe geschlossen, die kinderlos blieb. Nach Trennung im Jahre 2002 wurde die Ehe 2004 geschieden. Der Ehemann erzielt als Zerspanungsmechaniker ein unterhaltsrelevantes Nettoeinkommen von monatlich rund 1.500 €. Die Ehefrau hat während der Ehezeit ihren schwer erkrankten Vater gepflegt und war daneben halbschichtig berufstätig. Seit 2003 arbeitet sie vollschichtig als Kassiererin und erzielt ein unterhaltsrelevantes Monateinkommen von rund 1.000 €. Während der Ehezeit hatte die Ehefrau im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ein Hausgrundstück im Wert von rund 133.000 € erhalten; mit Rechtskraft der Ehescheidung erhielt sie außerdem einen Zugewinnausgleich in Höhe von 60.000 €. Das Amtsgericht hat den Ehemann zur Zahlung eines monatlichen Aufstockungsunterhalts in Höhe von 164 € verurteilt. Auf die Berufung des Ehemannes hat das Oberlandesgericht die Unterhaltspflicht auf die Zeit bis Juli 2011 befristet. Dagegen richtet sich die – vom Oberlandesgericht zugelassene – Revision der Ehefrau.

    Der Bundesgerichtshof hat die gegen dieses Urteil eingelegte Revision der Ehefrau zurückgewiesen. Ehebedingte Nachteile liegen nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts schon deswegen fern, weil die Ehe kinderlos geblieben ist und die Ehefrau bei Zustellung des Scheidungsantrags trotz der relativ langen Ehe erst 42 Jahre alt und wieder vollschichtig erwerbstätig war. Soweit sie während der Ehezeit ihren eigenen Vater gepflegt hat, ist dies auf ihre familiäre Bindung und nicht auf die Ehe zurückzuführen. Der Ehefrau ist es deswegen zumutbar, nach einer Übergangszeit auf den Lebensstandard nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu verzichten und sich mit dem Lebensstandard zu begnügen, den sie aus ihren eigenen Einkünften erreichen kann.

    Urteile vom 26. September 2007 XII ZR 11/05

    AG Perleberg – 16 b F 51/02 – Entscheidung vom 10.3.2004 ./.

    OLG Brandenburg – 10 UF 87/04 – Entscheidung vom 30.11.2004

    und

    XII ZR 15/05

    AG Siegen – 15 F 1468/02 – Entscheidung vom 4.3.2004 ./.

    OLG Hamm – 13 UF 165/04 – Entscheidung vom 10.12.2004

    Karlsruhe, den 26. September 2007

    Pressestelle des Bundesgerichtshofs
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    27.September 2007

    Urteil des BGH vom 20.06.2007: Umfang der Auskunftspflicht bei Selbständigen

    Der u.a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte in seiner Entscheidung vom 20.06.2007 über die Frage zu entscheiden, in welchem Umfang Selbständige zum Zwecke der Berechnung des Unterhalts zur Vorlage von Belegen verpflichtet sind.

    Das Amtsgericht hatte den Beklagten im Rahmen der gegen ihn erhobenen Stufenklage auf Unterhalt bei Getrenntleben durch Teilurteil insbesondere dazu verurteilt, seine Einkünfte zu belegen durch Vorlage seiner Einnahme – Überschussrechnungen und der Jahresabschlüsse bestehend aus Bilanz nebst Gewinn – und Verlustrechnungen sowie Bilanzerläuterungen.

    Mit der hiergegen gerichteten Berufung machte der Beklagte u.a. geltend, er sei als Prüfingenieur nicht bilanzierungspflichtig und verfüge demnach nicht über Jahresabschlüsse in Form von Bilanzen. Er müsse die Bilanzen nun mit gehörigem Kostenaufwand allein zur Erteilung der Auskunft anfertigen lassen.

    Das Berufungsgericht verwarf die Berufung als unzulässig. Mit seiner hiergegen eingelegten Rechtsbeschwerde verfolgte der Beklagte seinen Abweisungsantrag weiter unter Aufrechterhaltung der bislang vorgetragenen Gründe.

    Der BGH verwarf daraufhin die Rechtsbeschwerde auf Kosten des Beklagten als unzulässig. Er sei durch das Urteil des Amtsgerichts nicht hinreichend beschwert. Hierbei legte der BGH das erstinstanzliche Urteil dahingehend aus, dass der Beklagte nicht zur Erstellung, sondern nur zur Vorlage vorhandener Jahresabschlüsse verurteilt worden sei. Diese Betrachtungsweise rechtfertige sich bereits aus der kumulativen Aufzählung der Einnahme – Überschussrechnungen einerseits und der Jahresabschlüsse in Form der Bilanzen andererseits. Es sei unwahrscheinlich, dass diese Nachweise nebeneinander vorlägen.

    Der BGH unterstreicht mit dieser Entscheidung erneut die unterschiedliche Behandlung von Auskunftserteilung und Belegvorlage. Letztere ist nicht durch Zwangsgeld zu vollstrecken, sondern im Wege der Inbesitznahme durch den Gerichtsvollzieher. Dieser kann aber nur solche Unterlagen an sich nehmen, die auch tatsächlich vorhanden sind.

    Rechtsanwalt Eric Schendel, Ihr Scheidungsanwalt in Mannheim

    2.August 2007

    Gehaltserhöhung nach der Scheidung

    Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte in seinem Urteil vom 23.05.2007 ( XII ZR 245/04 ) u.a. darüber zu befinden, inwieweit sich nacheheliche Einkommenssteigerungen des Unterhaltspflichtigen auf die Entwicklung des Ehegattenunterhalts für die Zeit nach Rechtskraft der Scheidung auswirken.

    Der Beklagte des Ausgangsfalls war bei Rechtskraft der Scheidung im Jahre 1995 als leitender Oberarzt und ständiger Chefarztvertreter tätig. Er hatte sich in dem damaligen Vergleich dazu verpflichtet, der Klägerin, seiner geschiedenen Ehefrau, zunächst bis 2001 einen Geschiedenenunterhalt zu zahlen. Mit ihrer Unterhaltsklage begehrt die Klägerin nun die weiter fortlaufende Zahlung des Geschiedenenunterhalts für die Zeit ab September 2001. Der Beklagte ist nunmehr als Chefarzt mit entsprechend höheren Einkünften tätig.

    Zu der Frage, welches Einkommen des Ehemannes nun für die Bemessung des der Ehefrau grundsätzlich noch zustehenden Unterhalts maßgeblich ist, stellt der BGH weiterhin auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung ab, also das Gehalt als Oberarzt.

    Nach ständiger Rechtsprechung des BGH wirkt sich eine nacheheliche Einkommenssteigerung, wie hier die Übernahme der Chefarzttätigkeit, nur dann bedarfssteigernd aus, wenn ihr eine Entwicklung zugrunde liegt, die schon aus der Sicht zum Zeitpunkt der Scheidung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten war.

    Zuletzt hatte der BGH diese Auffassung in seinem Urteil vom 28.02.2007 ( XII ZR 37/05 ) bekräftigt. Demnach sind nachehelich eingetretene Einkommensminderungen bei der Bedarfsbemessung grundsätzlich zu berücksichtigen, sofern sie nicht auf einer Verletzung der Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsverpflichteten beruhen oder durch freiwillige berufliche oder wirtschaftliche Dispositionen des Unterhaltsverpflichteten veranlasst sind und von diesem durch zumutbare Vorsorge aufgefangen werden können.

    Denn die Anknüpfung der nach § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB maßgebenden Umstände an den Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils begründet schon nach ihrem Zweck für den unterhaltsberechtigten Ehegatten keine die früheren ehelichen Lebensverhältnisse unverändert fortschreibende Lebensstandardgarantie.

    Rechtsanwalt Eric Schendel, Fachanwalt für Familienrecht, Mannheim

    5.Juli 2007

    Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer (Urteil des BGH vom 23.05.2007)

    Der u.a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte in seinem Urteil vom 23.Mai 2007 (XII ZR 250/04) über die Klage auf Zustimmung zur Zusammenveranlagung von Ehegatten zu entscheiden.

    Die Eheleute trennten sich im November 2002 und erzielten in diesem Jahr beide Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit, die sie mit den Lohnsteuerklassen III/V versteuerten.

    Obgleich sie in den Jahren 1994 bis 2001 jeweils die Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer durchgeführt hatten, beantragte nunmehr die Ehefrau für den Veranlagungszeitraum 2002 die getrennte Veranlagung. Das Finanzamt erstattete ihr daraufhin EUR 2958,72 und verpflichtete gleichzeitig den Ehemann zu einer Nachzahlung über EUR 3872,23.

    Nach Ansicht des BGH kommt es darauf an, ob die Ehefrau durch die Zusammenveranlagung eine zusätzliche steuerliche Belastung erfährt, die sie nach den Umständen nicht zu tragen hat. Regelmäßig sei der die Zustimmung begehrende Ehegatte verpflichtet, die bei dem anderen im Vergleich zur getrennten Veranlagung entstehenden Nachteile auszugleichen. Dies sei aber dann nicht der Fall, wenn die Ehegatten eine andere Aufteilung der Steuerschuld vereinbart hätten.

    Dabei habe nach den güterrechtlichen Grundsätzen in erster Linie jeder Ehegatte die auf seine Einkünfte entfallende Einkommensteuer selbst zu tragen. Diese Regel ist im vorliegenden Fall aber dadurch überlagert worden, dass die Eheleute jedenfalls bis zur Trennung einvernehmlich die Steuerklassen III/V wählten und die Ehefrau daher rückwirkend eine Abweichung hiervon weder einwenden noch insoweit einen Ausgleich von ihrem Ehemann verlangen kann.

    Für die Zeit nach der Trennung, also hier für die Monate November und Dezember 2002, kann die Ehefrau aber nicht mehr daran festgehalten werden, ihren aus Steuerklasse V resultierenden Nachteil hinzunehmen. Insbesondere bezog sie für diese Monate keinen Ehegattenunterhalt, bei dem die Kombination III/V zu Grunde gelegt wurde und ihr insoweit einen nachträglichen Ausgleich verwehrt hätte.

    Die Ehefrau ist so zu stellen, als wäre für die Zeit nach der Trennung eine getrennte steuerliche Veranlagung durchgeführt worden. Sie kann ihre Zustimmung zur Zusammenveranlagung vom Ausgleich des ihr insoweit für die Monate November und Dezember 2002 entstandenen Nachteils durch den Ehemann abhängig machen.

    Die Sache wurde zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

    Rechtsanwalt Eric Schendel, Fachanwalt für Familienrecht, Mannheim

    26.Juni 2007

    Urteil des BGH vom 28.02.2007 zur Wirksamkeit eines Ehevertrages

    Der u.a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte in seinem Urteil vom 28.Februar 2007 (XII ZR 165/04) über die Wirksamkeit der in einem vorsorgenden Ehevertrag enthaltenen Vereinbarung über den Geschiedenenunterhalt zu entscheiden.

    Bei Eheschließung war die damals 39 Jahre alte Ehefrau schwanger mit dem gemeinschaftlichen Kind der Parteien, das ein halbes Jahr danach geboren wurde. Sie war bereits geschieden und hatte ein Kind aus erster Ehe. Während der Ehe ging sie einer Erwerbstätigkeit nicht nach und vermag nun nach der Scheidung trotz hinreichender Bemühungen keinen Arbeitsplatz mehr finden.

    Der Ehemann war bei Eingehung der Ehe 43 Jahre alt, ebenfalls bereits geschieden und hatte zwei Kinder aus der ersten Ehe.

    Die Ehe dauerte 15 Jahre bis zur Trennung und wurde nach einem Getrenntleben von zwei Jahren rechtskräftig geschieden. Die Parteien streiten über die Höhe des Geschiedenenunterhalts der Ehefrau.

    In dem kurz vor Eheschließung abgeschlossenen Ehevertrag wurde Gütertrennung vereinbart und für den Unterhalt folgende Regelung getroffen:

    „ Für den Fall der Scheidung ist der etwaige Unterhaltsberechtigte berechtigt, von dem Unterhaltsverpflichteten einen monatlichen Unterhalt in Höhe des Gehalts eines Beamten nach der Besoldungsgruppe A 3, 10. Dienstaltersstufe – ohne Ortzuschlag – zu verlangen. Ein etwaiger Zuverdienst des Unterhaltsberechtigten bleibt bis zur Höhe dieses Unterhaltsbetrages außer Betracht“.

    Das Einkommen des Ehemannes hatte sich im Laufe der Ehe außergewöhnlich gut entwickelt. Die Parteien hatten bei Abschluss des Ehevertrages die Vorstellung, die Ehefrau werde sich zumindest mit einem Teil ihrer Arbeitskraft der Haushaltsführung und der Kindesbetreuung widmen und ansonsten einer wenn auch nur teilweisen Erwerbstätigkeit nachgehen.

    Nach Auffassung des BGH steht der Ehefrau ein Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit zu. Die Höhe des Unterhalts bestimmt sich aber nicht nach den sehr guten ehelichen Lebensverhältnissen im Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung, sondern nach den Regelungen des Ehevertrages, der insoweit eine Begrenzung festlegt.

    Der Ehevertrag ist auch nicht sittenwidrig, weil er gemessen an den Verhältnissen bei Vertragsabschluss keine einseitige Lastenverteilung zum Nachteil der Ehefrau begründet. Der vereinbarte Unterhalt entsprach damals ungefähr dem gesetzlichen Betrag. Ein Unterhalt wegen Kindesbetreuung wurde nicht ausgeschlossen, sondern nur im Rahmen des damals Zumutbaren der Höhe nach begrenzt, sodass auch die Schwangerschaft der Ehefrau eine Zwangslage mit daraus folgender Sittenwidrigkeit nicht zu begründen vermag.

    Der Vertrag ist aber im Wege der richterlichen Ausübungskontrolle an die gegenüber seinem Abschluss nun veränderten Umstände anzupassen.

    Dabei ist der Vertrag nicht deshalb anzupassen, weil sich das Einkommen des Ehemannes im Laufe der Ehe außergewöhnlich gut entwickelt hatte. Durch die Abkoppelung des Unterhalts von den ehelichen Lebensverhältnissen und der Orientierung an der insoweit dynamischen Beamtenbesoldung sei eine Anpassung an das Einkommen des Ehemannes wirksam ausgeschlossen.

    Die Parteien hatten aber bei Abschluss des Vertrages die Vorstellung, die Ehefrau werde neben der Kindesbetreuung zumindest teilweise einer Erwerbstätigkeit nachgehen und so ihren Lebensbedarf in gewissen Bereichen selbst decken können. Die Tatsache, dass ihr eigenes Einkommen nach dem Wortlaut des Vertrages erst dann den Unterhalt mindern soll, wenn es die genannte Beamtenbesoldung übersteigt, stützt diese Prognose.

    Soweit das Eigeneinkommen die genannte Beamtenbesoldung nicht übersteigt, sollte es der Ehefrau anrechnungsfrei neben dem Unterhalt verbleiben. Bei einer Tätigkeit mit einer Vergütung von angenommenen EUR 1000 hätte sie demnach zusammen mit dem Unterhalt von rund EUR 1800 über einen Betrag von monatlich EUR 2800 verfügt, um ihren Lebensbedarf zu bestreiten. Da sie nach Rechtskraft der Scheidung trotz hinreichender Bemühungen keine Arbeit zu finden vermag, ist die Ehefrau insoweit benachteiligt.

    Da die Ehefrau nun aber weder im Laufe der Ehe einer Erwerbstätigkeit nachging, noch nach Rechtskraft der Scheidung trotz hinreichender Bemühungen einen Arbeitsplatz zu finden vermag, sind insoweit die tatsächlichen Verhältnisse bei Ehescheidung von der Lebensplanung der Parteien bei Abschluss des Ehevertrages abgewichen und hat eine teilweise Anpassung des Vertrages durch das Gericht zu erfolgen.

    Der BGH verwies die Sache zurück an das Oberlandesgericht, um insoweit weitere Feststellungen über den Umfang der von den Parteien erwarteten Erwerbstätigkeit anzustellen. Im weiteren Verlauf des Verfahrens ist zu beachten, dass eine Anpassung nur zum Ausgleich ehebedingter Nachteile statthaft ist. Das Einkommen der Ehefrau muss sich dabei an dem orientieren, was sie ohne die zweite Ehe und ohne das Kind aus dieser Verbindung hätte erzielen können. Da sie aber bereits in Folge der ersten Ehe, aus der ebenfalls ein Kind hervorgegangen ist, in ihrer Erwerbsbiographie Nachteile erlitten hatte, sind diese auf den Ehemann der zweiten Ehe nicht zu verlagern.

    Rechtsanwalt Eric Schendel, Fachanwalt für Familienrecht, Mannheim

    23.Juni 2007

    Pünktlich: Düsseldorfer Tabelle ab 01.07.2007

    Die Regelbeträge für den Unterhalt minderjähriger Kinder wurden ab 01.07.2007 um ca. 1 % reduziert. Die neue Düsseldorfer Tabelle zur Berechnung des Kindesunterhalts baut auf den Regelbeträgen auf, sie bilden die Beträge in der Einkommensgruppe 1.

    Die neue Tabelle kann unter www.olg-duesseldorf.nrw.de abgefragt werden. Die Tabelle über die Anrechnung des Kindergeldes ist ebenfalls enthalten.

    Der Studentenunterhalt bleibt bei EUR 640. Studiengebühren sind aber in diesem Bedarf nun nicht mehr enthalten.

    Der Selbstbehalt gegenüber minderjährigen Kindern wurde von EUR 890 leicht auf EUR 900 erhöht. Ist der Pflichtige nicht erwerbstätig, sind es weiterhin nur EUR 770.

    Neu geregelt wurde der Selbstbehalt gegenüber dem Ehegattenunterhalt, der nun EUR 1000 beträgt und von einer Erwerbstätigkeit nicht abhängt.

    Rechtsanwalt Eric Schendel, Fachanwalt für Familienrecht, Mannheim

    20.Juni 2007

    Pressekonferenz zur neuen Düsseldorfer Tabelle

    Durch die Änderung der Regelbeträge für den Unterhalt minderjähriger Kinder ist eine Überarbeitung der Düsseldorfer Tabelle erforderlich geworden. Die von den Familiensenaten des Oberlandesgerichts Düsseldorf herausgegebene Unterhaltstabelle findet bundesweit Anwendung bei der Festsetzung des Kindesunterhalts.

    Im Rahmen einer Pressekonferenz am 20.06.2007 um 11.00 Uhr im Plenarsaal des OLG Düsseldorf wird die Düsseldorfer Tabelle vorgestellt und erläutert.

    Die Ergebnisse werden nach Ablauf der Pressekonferenz im Internet abrufbar sein.

    Quelle: OLG Düsseldorf

    19.Juni 2007