Düsseldorfer Tabelle Stand 01.01.2010

Zum 01.01.2010 wurde das sächliche Existenzminimum eines Kindes, das bei der Veranlagung zur Einkommensteuer als Freibetrag gilt, von vorher EUR 1932 auf nunmehr EUR 2184 pro Jahr angehoben (Wachstumsbeschleunigungsgesetz).

Der Mindestunterhalt eines minderjährigen Kindes bemisst sich nach diesem Existenzminimum. Konkret beträgt der Mindesunterhalt eines Kindes im Alter von zwischen 6 und 11 Jahren EUR 364. Das sind nach der gesetzlichen Formel 1/12 des doppelten Freibetrages, also 1/12 von EUR 4368.
Jüngere Kinder erhalten 87 % hiervon als Mindestunterhalt, also (aufgerundet) EUR 317. Bei den älteren Kindern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sind es 117 % von EUR 364, mithin also (aufgerundet) EUR 426.

Zugleich wurde zum 01.01.2010 das Kindergeld von EUR 164 auf EUR 184 erhöht. Es wird zur Hälfte auf den Kindesunterhalt angerechnet, wenn der das Kind betreuende Elternteil es erhält (Innenausgleich zwischen den Eltern).

Der Kindesunterhalt bemisst sich nach einem Prozentsatz des Mindestunterhalts, wenn das Einkommen des Pflichtigen den Monatsbetrag von EUR 1500 netto übersteigt (z.B. Nettoeinkommen EUR 3100 = 120 % des Mindestunterhalts).

Siehe zur Düsseldorfer Tabelle Stand 01.01.2010 auch – klick hier.

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12.Januar 2010