Die Scheidungskosten teilen

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.


So lautet in den allermeisten Scheidungsbeschlüssen der Kostenausspruch. Die eigenen Anwaltskosten trägt dann jeder Ehegatte selbst, die Gerichtskosten werden hälftig geteilt.

Nicht selten, wird nur ein Ehegatte im Scheidungsverfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten, der andere Ehegatte erscheint dann ohne Anwalt im Scheidungstermin. In der Summe führt man dann die Scheidung mit einem Anwalt durch, dieser vertritt aber eben nur einen Ehegatten. Andernfalls bestünde ein Interessenkonflikt. Der Anwalt kann in der Scheidung nur einen Ehegatten vertreten. Sonst würde er gesetzeswidrig handeln und könnte von der Rechtsanwaltskammer zur Verantwortung gezogen werden.

In dieser Konstellation hätte dann der anwaltlich vertretene Ehegatte seine eigenen Anwaltskosten zu tragen, während der andere Ehegatte nur mit den hälftigen Gerichtskosten belastet wird. Umgehen kann man diese einseitige Kostenverteilung nur durch eine Vereinbarung der Ehegatten, wonach auch der andere Ehegatte sich an den Anwaltskosten beteiligt. Ohne eine Vereinbarung bleibt es bei der vom Gesetz vorgesehen (vielleicht ungerechten) Kostenfolge.

Der Grundsatz der Kostenteilung gilt im Scheidungsverfahren in der Regel auch dann, wenn das Gericht auch noch andere Dinge wie z.B. den Unterhalt, den Zugewinnausgleich oder die elterliche Sorge zu regeln hat. Hier kann unter Umständen ein Ehegatte im Verfahren ganz oder teilweise unterliegen. Dennoch trägt er dann nur die Hälfte der entstandenen Kosten.

Anders verhält es sich, wenn der Unterhalt, der Zugewinnausgleich oder andere Scheidungsfolgen außerhalb des eigentlichen Scheidungsverfahrens, also z.B. in einem isolierten Verfahren nach Rechtskraft der Scheidung, gerichtlich geregelt werden. Hier gilt der Grundsatz: Wer verliert, zahlt alles, wer gewinnt, nichts.

In diesen isolierten Verfahren ist also stets das Prozesskostenrisiko zu beachten, wenn ein Antrag zu Gericht geht. Darum ist es aus Kostengründen stets ratsam, die Scheidungsfolgen gleich bei der Scheidung zu regeln und nicht erst später.

Noch besser und kostengünstiger ist es hingegen, die Scheidungsfolgen bereits vor der Scheidung dadurch zu regeln, dass man sich mit den Anwälten zusammensetzt und eine Einigung aushandelt, mit der beide Ehegatten gut leben können.

Rechtsanwalt Eric Schendel, Ihr Scheidungsanwalt in Mannheim

7.März 2013