Auch in der gesetzlichen Zugewinngemeinschaft (kein Ehevertrag) hat jeder Ehegatte sein eigenes Vermögen.
Der Unterschied zur Gütertrennung liegt nur darin, dass bei der Scheidung ein Zugewinnausgleich stattfindet: Für jeden Ehegatten gesondert wird das Anfangs- und Endvermögen ermittelt, am Tag der Eheschließung und bei Beginn des Verfahrens. Ist das Endvermögen größer, liegt ein Zugewinn vor.
Hat der eine Ehegatte einen größeren Zugewinn als der andere, schuldet er einen Ausgleich in Höhe des hälftigen Wertunterschieds (Zugewinn A 100, Zugewinn B 80, Ausgleich 100-80/2=10).
Erbt ein Ehegatte etwas in der Ehe oder wird er beschenkt, rechnet man den jeweiligen Wert dem Anfangsvermögen zu. Ist der Gegenstand im Endvermögen noch vorhanden, wird er auch dort aufgeführt.
Der Zugewinnausgleich und seine Berechnung gehören zu den häufigsten Fehlerquellen im Scheidungsverfahren und sind daher unbedingt in fachanwaltliche Hände zu legen.
Die teuerste Scheidung ist die ohne Anwalt.
Rechtsanwalt Eric Schendel, Mannheim