Rechtsanwalt für die Scheidung in Mannheim

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Ich freue mich auf Ihre Kontaktaufnahme.

Wir sprechen über Ihre aktuelle Situation.

Dann sehen wir weiter.

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Ihr Eric Schendel

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    15.Januar 2014

    Schenkungen von Schwiegereltern

    Mit seinem Urteil vom 03.02.2010 (Az. XII ZR 189/06) änderte der Bundesgerichtshof nun seine Rechtsprechung zur Rückforderung von Schenkungen, die Schwiegereltern an den Ehepartner ihres Kindes erbracht haben. Demnach können derartige Zuwendungen mit dem Scheitern der Ehe regelmäßig zurück verlangt werden. Ist das eigene Kind hingegen nachhaltig in den Genuss der Schenkung gekommen, zum Beispiel durch mietfreies Wohnen in einer geschenkten Wohnung, kommt meist nur eine teilweise Rückgewähr der Schenkung in Betracht. Bisher hatte der Bundesgerichtshof schwiegerelterliche Zuwendungen als ehebedingt eingestuft und in der Folge eine Rückgewähr abgelehnt.

    Rechtsanwalt Eric Schendel, Mannheim

    18.Februar 2010

    Gütertrennung: Frist 31.08.09 beachten!

    Leben Sie schon getrennt ? Haben Sie Gütertrennung ?

    Dann sollten Sie unbedingt folgenden Hinweis beachten:

    Zum 01.09.09 tritt das neue Recht des Versorgungsausgleichs in Kraft. Was hat das aber mit der Gütertrennung zu tun ?

    Antwort: Einiges.

    Denn bisher galt: Vermögen in den Zugewinnausgleich und Rente in den Versorgungsausgleich.

    Das gilt ab 01.09.09 nicht mehr, jedenfalls nicht mehr ganz. Wer in Gütertrennung lebt, bei dem findet im Falle der Scheidung kein Zugewinnausgleich statt. Jeder Ehegatte behält also sein Vermögen, ohne dem anderen einen Ausgleich zu schulden.

    Was aber ist Vermögen und was Rente ?

    Bislang war die Unterscheidung einfach, denn alle Verträge, die später Rentenleistungen gewährten, wurden in der „Schublade“ Versorgungsausgleich behandelt, alle Verträge, die später Kapitalleistungen gewährten, gelangten demnach in die „Schublade“ Zugewinnausgleich. Mit der Gütertrennung war eben diese „Schublade“ für alle Zeit verschlossen.

    Hatte jemand also z.B. eine private Rentenversicherung, wurde diese vom Familiengericht im Rahmen des Versorgungsausgleichs berücksichtigt. Handelte es sich hingegen um eine private Kapitallebensversicherung, landete das Guthaben im Zugewinnausgleich, den es eben bei Gütertrennung nicht gab.

    Ab 01.09.09 nun also werden ausnahmsweise auch Kapitalverträge in den Versorgungsausgleich einbezogen.

    Mit anderen Worten: Die Gütertrennung schützt dann nicht mehr !

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    Die gute Nachricht lautet: Betroffen sind nur Verträge, die betrieblich veranlasst sind oder dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz unterliegen, also die „Riester-Verträge“.

    Immer mehr Arbeitgeber stellen die Versorgung ihrer Mitarbeiter von Rente auf Kapital um. Wer in Gütertrennung lebt, hätte nach altem Recht seine Kapitalversorgung nicht auszugleichen. Reicht er die Scheidung aber erst nach dem 01.09.09 ein, teilt das Gericht den Ehezeitanteil zwischen den Ehegatten auf.

    Lassen Sie also Ihre Eheverträge anwaltlich überprüfen und reichen Sie – wenn nötig – noch vor dem 01.09.09 die Scheidung.

    Es kann sich lohnen.

    Rechtsanwalt Eric Schendel, Ihr Scheidungsanwalt in Mannheim

    13.Mai 2009

    Kabinett beschließt Reform des ehelichen Güterrechts

    Berlin, 20. August 2008
    Das Bundeskabinett hat heute einen Gesetzentwurf zur Reform des Zugewinnausgleichs und der Verwaltung von Girokonten betreuter Menschen beschlossen.

    Die Bedeutung des Zugewinnausgleichs ist 50 Jahre nach seinem Inkrafttreten besonders aktuell, denn heute wird etwa jede dritte Ehe geschieden. Bei einer Scheidung müssen die Ehegatten das gemeinsame Vermögen auseinandersetzen. Im gesetzlichen Güterstand, in dem die Mehrzahl der Ehepaare lebt, gibt es zudem den Zugewinnausgleich. Danach erhält jeder Ehepartner die Hälfte an dem Vermögenszuwachs während der Ehezeit. „Der Zugewinnausgleich wird im Grundsatz beibehalten, weil er für einen fairen und praxistauglichen Ausgleich sorgt. Mit dem vorgelegten Reformentwurf wollen wir einige Schwachstellen beseitigen und damit noch besser sicherstellen, dass die Teilung wirklich gerecht ist“, erklärte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.

    „Unredliche Vermögensverschiebungen zu Lasten des Ehegatten, der einen Ausgleichsanspruch hat, sollen künftig besser verhindert werden. Außerdem muss berücksichtigt werden, ob ein Ehepartner bereits mit Schulden in die Ehe gegangen ist. Die Tilgung dieser Schulden muss berücksichtigt werden. Der rechtliche Rahmen für Ehe, Lebenspartnerschaften und Familie muss auf der Höhe der Zeit sein und den Bedürfnissen der Menschen entsprechen“, betonte Zypries.

    Zu den Regelungen im Einzelnen:
    Artikel lesen

    4.September 2008

    Änderung der Rechtsprechung: Urteil des BGH vom 06.02.2008 zur Bewertung einer freiberuflichen Praxis im Zugewinnausgleich

    In seinem Urteil vom 06.02.2008 hatte sich der u.a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs im wesentlichen mit der Frage zu befassen, wie der Anteil an einer Tierarztpraxis im Rahmen des Zugewinnausgleichs zu bewerten ist.
    Der BGH stellte dabei seiner bisherigen Rechtsprechung folgend (vgl. BGH FamRZ 1991, 43, 45 f.) zunächst fest, dass der Forderungsbestand einer freiberuflichen Praxis ebenso wie das entsprechende Rücklagenkonto mit dem Nennwert in das Endvermögen des Inhabers einzustellen sind.

    Kernpunkt der Entscheidung war die Frage, ob der Wert eines Unternehmens, einer Unternehmensbeteiligung oder einer freiberuflichen Praxis dann nicht im Zugewinnausgleich zu berücksichtigen ist, wenn die Erträge hieraus bereits durch den Ehegattenunterhalt aufgeteilt werden. Der BGH stellt zur Beantwortung dieser Frage wesentlich darauf ab, ob zum Unterhalt (ausnahmsweise) auch der Vermögensstamm herangezogen wird oder aber er nur aus den Einkünften zu bestreiten ist.

    Die freien Berufe erbringen in der Regel persönliche Leistungen. Die Erwartung künftigen Einkommens hängt demnach im wesentlichen von der Person des Inhabers ab. Da der Zugewinnausgleich aber dazu dient, das bis zum Stichtag vorhandene Vermögen und eben nicht künftige Ertragsmöglichkeiten auszugleichen, ist bei der Bewertung des good wills nur auf solche Merkmale abzustellen, die auf einen potentiellen Erwerber übertragbar sind.

    Der BGH nennt hier beispielhaft den Mitarbeiterstamm, den günstigen Standort, Art und Zusammensetzung der Mandanten/Patienten, die Konkurrenzsituation und ähnliche Faktoren, die regelmäßig auf einen Nachfolger übertragbar sind. Nicht dagegen sollen der Ruf und das Ansehen des aktuellen Praxisinhabers, die mit dessen Person verknüpft sind, Einfluss in die Bewertung finden.

    Der BGH beanstandet es dabei nicht, wenn eine Bewertungsmethode herangezogen wird, die von der jeweils zuständigen Standesorganisation in Form einer Richtlinie empfohlen wird. Demnach wird in den meisten Fällen – neben der Bestimmung des Substanzwerts nach den allgemeinen Grundsätzen – der ideele Wert einer Praxis oder Kanzlei zunächst ausgehend vom Umsatz der letzten drei abgelaufenen Jahre vor dem Stichtag ermittelt. Das laufende Jahr könne Auskunft geben über Umsatztendenzen. Der Dreijahresdurchschnitt fließt dann zu 1/3 in die weitere Berechnung ein.

    Neu ist nun die weitere Bereinigung diese „Drittelwertes“ nach individuellen Kriterien. Hiervon ist nach Auffassung des BGH nicht ein pauschaler Unternehmerlohn abzuziehen – wie in den meisten Richtlinien vorgesehen. Im Rahmen des Zugewinnausgleichs sei vielmehr der den individuellen Verhältnissen entsprechende Unternehmerlohn in Abzug zu bringen. Nur auf diese Weise kann der auf den aktuellen Praxisinhaber bezogene Wert eliminiert werden, der auf dessen Arbeit, persönlichen Fähigkeiten und Leistungen beruht und auf den Übernehmer nicht übertragbar ist. Auf diese Weise wird erreicht, dass Vermögen im Wege des Zugewinnausgleichs und Einkommen im Wege des Unterhalts ausgeglichen wird.

    Schließlich hatte sich der BGH in diesem Zusammenhang auch mit dem Einwand des Tierarztes zu befassen, er müsse zur Befriedigung eines etwaigen Zugewinnausgleichs seine Praxis verkaufen oder sich wesentlich verschulden und ihm sei dann die Grundlage seiner Existenz entzogen. Dem begegnete der BGH mit dem Hinweis darauf, dass die zur Erfüllung der Ausgleichsschuld notwendigen Mittel häufig bereits aus einem anderen liquiden Teil des Vermögens aufgebracht werden können und im übrigen auch die Möglichkeit der Stundung oder Ratenzahlung bestehe.

    Andrea Schendel, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht, Schwetzingen

    6.März 2008