Kindergartenkosten beim Kindesunterhalt

Der u. a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte in seinem Urteil vom 14.03.07 auch über die Frage zu entscheiden, inwieweit Kindergarten und sonstige Betreuungskosten für ein Kind bereits in den Tabellenbeträgen der Düsseldorfer Tabelle enthalten sind oder aber entweder als Sonderbedarf oder als Mehrbedarf zusätzlich geschuldet werden.

Dabei ist zu unterscheiden, ob der Kindergartenbesuch aus pädagogischen Gründen, also im Interesse des Kindes, erfolgt oder um der Mutter eine teilweise Erwerbstätigkeit zu ermöglichen. Im letzteren Fall würde es sich um einen Anspruch des betreuenden Elternteils handeln, der im Rahmen der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen wäre.

Stehen für den Kindergartenbesuch dagegen erzieherische Erwägungen im Vordergrund, handelt es sich hinsichtlich des Beitrags um einen Anspruch des Kindes. Sein angemessener Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf und schließt bei einem der Erziehung noch bedürftigen Kind auch die Kosten der Erziehung ein (§ 1610 Abs. 2 BGB).

Als Sonderbedarf, d. h. als unregelmäßiger, außergewöhnlich hoher Bedarf (§1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB), ist der Kindergartenbeitrag schon deshalb nicht zu qualifizieren, weil er regelmäßig anfällt.

Dem gegenüber ist als Mehrbedarf der Teil des Lebensbedarfs anzusehen, der regelmäßig während eines längeren Zeitraums anfällt und das Übliche derart übersteigt, dass er mit den Regelsätzen nicht erfasst werden kann, andererseits aber kalkulierbar ist und deshalb bei der Bemessung des laufenden Unterhalts berücksichtigt werden kann.

Der BGH geht dabei davon aus, dass jedenfalls der Beitrag für einen halbtägigen Kindergartenbesuch grundsätzlich keinen Mehrbedarf des Kindes begründet. Dieser halbtägige Kindergartenbesuch ist vielmehr heutzutage die Regel, sodass seine Kosten üblicherweise ab Vollendung des dritten Lebensjahres anfallen und durch die Sätze der Düsseldorfer Tabelle gedeckt ist.

Rechtsanwalt Eric Schendel, Ihr Scheidungsanwalt in Mannheim

30.April 2007

Zur Befristung des nachehelichen Aufstockungsunterhalts

Der u. a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich mit der Frage zu befassen, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf nachehelichen Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB zeitlich befristet werden darf.

Die Parteien hatten 1973 die Ehe geschlossen, aus der zwei 1975 und 1977 geborene Kinder hervorgegangen sind. Nachdem ihre Ehe 1986 geschieden worden war, schlossen sie 1987 einen gerichtlichen Vergleich, wonach der Beklagte an die Klägerin monatlichen Unterhalt in Höhe von 1.610 DM zu zahlen hatte. Außerdem erhielt die Klägerin das Alleineigentum an der zuvor als Ehewohnung genutzten Doppelhaushälfte. 1987 ging der Beklagte seine zweite Ehe ein. Nachdem die Klägerin 1990 eine Halbtagsbeschäftigung aufgenommen hatte, reduzierten die Parteien die Unterhaltspflicht des Beklagten mit weiterem gerichtlichem Vergleich auf monatlich 1.000 DM. Seit 1995 ist die Klägerin wieder in Vollzeit berufstätig und erzielt eine angemessene Vergütung als kaufmännische Angestellte. Daraufhin wurde die Unterhaltspflicht des Beklagten durch Urteil des Oberlandesgerichts auf monatlich rund 825 DM (rund 422 €) herabgesetzt.

In dem nun entschiedenen Rechtsstreit verlangte die Klägerin im Hinblick auf die geänderte Rechtsprechung des Senats zur unterhaltsrechtlichen Bewertung der Haushaltstätigkeit und Kindererziehung (Senatsurteil BGHZ 148, 105 = FamRZ 2001, 986) eine Erhöhung des Aufstockungsunterhalts. Demgegenüber hat der Beklagte eine weitere Reduzierung des Unterhalts begehrt, weil nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (FamRZ 2003, 1821) und des Bundesgerichtshofs der steuerliche Splittingvorteil aus seiner zweiten Ehe und sein Familienzuschlag als Beamter nicht für die Bemessung des Unterhalts seiner geschiedenen Ehefrau herangezogen werden dürfen. Außerdem begehrt er eine Befristung des Aufstockungsunterhalts, weil seine geschiedene Ehefrau inzwischen durch ihr eigenes Einkommen und ihre, inzwischen nahezu lastenfreie, Doppelhaushälfte hinreichend abgesichert sei. Das Oberlandesgericht hat den geschuldeten Aufstockungsunterhalt auf 752 € erhöht, aber bis Ende 2006 befristet. Der Senat hat die Entscheidung hinsichtlich der Höhe des Unterhaltsanspruchs aufgehoben und die Sache insoweit an das Oberlandesgericht zurückverwiesen; hinsichtlich der Befristung hat er die Entscheidung jedoch gebilligt.

Nach § 1573 Abs. 2 BGB kann ein geschiedener Ehegatte, auch wenn er wieder voll berufstätig ist, Aufstockungsunterhalt in Höhe der Differenz seiner eigenen Einkünfte zu dem Unterhaltsbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen verlangen. Dieser Unterhaltsanspruch kann allerdings nach dem 1986 eingeführten § 1573 Abs. 5 BGB zeitlich begrenzt werden, soweit ein zeitlich unbefristeter Anspruch auf Aufstockungsunterhalt, insbesondere unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe sowie der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit, unbillig wäre; die Dauer der Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes steht dabei der Ehedauer gleich. Von dieser Befristungsmöglichkeit wurde bislang nur sehr zurückhaltend Gebrauch gemacht. Sie hat aber erheblich an Bedeutung gewonnen, seit der Senat ein nachehelich erzieltes Einkommen des Unterhaltsberechtigten als Surrogat seiner Haushaltstätigkeit und Kindererziehung berücksichtigt, was regelmäßig zu einem dauerhaft höheren Aufstockungsunterhalt führt.

Der Senat hat entschieden, dass es dem Unterhaltsberechtigten zumutbar sein kann, sich nach einer Übergangszeit mit dem Einkommen zu begnügen, das er ohne die Ehe durch eigenes Erwerbseinkommen hätte und jetzt auch erzielt. Das gilt nur dann nicht, wenn die Differenz zwischen dem eigenen Einkommen und dem Unterhaltsbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen einen ehebedingten Nachteil darstellt, den es auch weiterhin auszugleichen gilt. Dabei kommt der Ehedauer und der Dauer der Kindererziehung zwar erhebliches Gewicht, aber keine allein entscheidende Bedeutung zu. Im Rahmen der Abwägung aller relevanten Umstände ist daneben auch darauf abzustellen, ob der unterhaltsberechtigte Ehegatte inzwischen durch eigenes Einkommen und Vermögen dauerhaft abgesichert ist und auch allein mindestens einen Lebensstandard erreicht, den er ohne die Ehe erreicht hätte. Das hat das Oberlandesgericht im vorliegenden Fall trotz der rund 20-jährigen Dauer der Ehe und Kindererziehung festgestellt und deshalb den Unterhalt zu Recht befristet.

Urteil vom 28. Februar 2007 XII ZR 37/05

AG Hamm – Entscheidung vom 18.02.2004 – 3 F 150/02 ./. OLG Hamm – Entscheidung vom 14.01.2005 – 11 UF 59/04

Karlsruhe, den 1. März 2007

Pressestelle des Bundesgerichtshof
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

Quelle: Pressemitteilungen des Bundesgerichtshofs

20.April 2007

Kindesunterhalt bei abwechselnder Betreuung eines Kindes durch beide Elternteile

Die 1991 geborenen Klägerinnen nehmen ihren Vater, den Beklagten, auf Zahlung von Kindesunterhalt in Anspruch. Sie leben überwiegend bei ihrer Mutter, während sich die weitere 1986 geborene Tochter überwiegend beim Vater aufhält. Beiden Elternteilen steht die elterliche Sorge für die Kinder gemeinsam zu. Sie betreuen die Kinder abwechselnd, und zwar bezüglich der Zwillinge in der Weise, dass diese sich von Mittwochabend bis Montagmorgen beim Vater aufhalten und sodann nach der Schule in den Haushalt der Mutter wechseln, wo sie bis zum Mittwochabend der folgenden Woche bleiben. Die Ferien verbringen die Zwillinge jeweils hälftig bei einem der Elternteile.

Das Oberlandesgericht ist davon ausgegangen, dass beide Eltern für die Zwillinge Barunterhalt zu leisten hätten. Denn diese hielten sich in weitergehendem Umfang bei dem Vater auf als im Rahmen eines üblichen Umgangsrechts. Ihr Bedarf sei deshalb nicht nur nach dem Einkommen des Vaters, sondern nach dem zusammengerechneten Einkommen beider Elternteile zu bestimmen und um die beim Vater zusätzlich anfallenden Wohnkosten zu erhöhen. Für diesen Bedarf hätten die Eltern anteilig nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen aufzukommen. Die so ermittelten Anteile seien allerdings in Höhe der jeweils erbrachten Betreuungsleistungen gedeckt, so dass nur der jeweils verbleibende Betrag als Barunterhalt verlangt werden könne. Der Vater schulde deshalb keinen höheren Unterhalt als vom Amtsgericht zuletzt in Höhe von monatlich jeweils 142 € ausgeurteilt.

Die Revision des Vaters hatte keinen Erfolg.

Der u. a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat allerdings die Auffassung vertreten, dass die Mutter ihre Verpflichtung, zum Unterhalt der Zwillinge beizutragen, allein durch deren Pflege und Erziehung erfüllt, während der Vater allein für deren Barunterhalt aufzukommen hat. Diese Aufteilung von Bar- und Betreuungsunterhalt ist so lange nicht in Frage zu stellen, wie das deutliche Schwergewicht der Betreuung bei einem Elternteil liegt, dieser mithin die Hauptverantwortung für ein Kind trägt. Das ist grundsätzlich auch dann der Fall, wenn sich ein Kind im Rahmen eines über das übliche Maß hinaus wahrgenommenen Umgangsrechts bei einem Elternteil aufhält und sich die Ausgestaltung des Umgangs bereits einer Mitbetreuung annähert. Solange der andere Elternteil die Hauptverantwortung für ein Kind trägt, muss es dabei bleiben, dass er seine Unterhaltspflicht durch die Pflege und Erziehung des Kindes erfüllt. Anders kann es sein, wenn sich die Eltern die Verantwortung für ein Kind in etwa hälftig teilen. Zur Beantwortung der Frage, ob ein Elternteil die Hauptverantwortung für ein Kind trägt, kommt der zeitlichen Komponente der von ihm übernommenen Betreuung indizielle Bedeutung zu, ohne dass die Beurteilung sich allein hierauf zu beschränken braucht.

Im vorliegenden Fall entfällt auf den Beklagten ein Betreuungsanteil von etwas mehr als 1/3 (gerundet 36 %), so dass die Eltern keine Betreuung in einem Wechselmodel mit im Wesentlichen gleichen Anteilen praktizieren. Daher ist für die Zwillinge nur der Vater barunterhaltspflichtig mit der Folge, dass der Barunterhalt allein nach seinem Einkommen zu bemessen ist. Der entsprechende Bedarf kann zwar teilweise durch Naturalleistungen des betreuenden Elternteils gedeckt sein. Das war hier aber nicht der Fall, so dass der Beklagte jedenfalls Unterhalt in dem vom Amtsgericht ausge-urteilten Umfang schuldet. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Vater die ältere Tochter überwiegend betreut. Den für diese schuldet nicht er, sondern die Mutter Barunterhalt.

Urteil vom 28. Februar 2007 – XII ZR 161/04

AG Bamberg – Entscheidung vom 4.12.2003 – 1 F 1176/03 ./. OLG Bamberg – Entscheidung vom 27.7.2004 – 2 UF 25/04

Karlsruhe, den 1. März 2007

Pressestelle des Bundesgerichtshof
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

Quelle: Pressemitteilungen des Bundesgerichtshofs

20.April 2007

Reduzierung des Ehegattenunterhalts

Der Geschiedenenunterhalt ist bei entsprechender Bedürftigkeit für die Zeit nach der Scheidung vom Unterhaltspflichtigen zu zahlen. Nicht selten geht der Unterhaltsberechtigte nach der Scheidung eine neue Beziehung ein. Es fragt sich, welche Auswirkungen dies auf den Unterhalt hat.

Bei Vorliegen einer verfestigten Lebensgemeinschaft kann der Unterhalt herabgesetzt, zeitlich befristet oder ganz versagt werden. Eine solche verfestigte Lebensgemeinschaft wird in der Regel erst nach zwei bis drei Jahren angenommen. Sie besteht dann, wenn die neuen Partner füreinander einstehen und wirtschaftlich miteinander verflochten sind.

Auch das dauerhafte Zusammensein mit einem finanziell schwachen Partner löst die negativen Folgen für den Unterhalt aus. Der Unterhaltsberechtigte muss also in der neuen Verbindung nicht notwendig auch versorgt sein, um seinen Anspruch ganz oder teilweise zu verlieren. Es ist noch nicht einmal zwingend, dass für die Annahme einer verfestigten Lebensgemeinschaft auch eine gemeinsame Wohnung besteht. Ausreichend ist jedenfalls, dass die neue Beziehung in der Öffentlichkeit erkennbar ist. Freilich erleichtert das Zusammenleben in einer gemeinsamen Wohnung das Festmachen der dauerhaften Verbindung an diesem Kriterium.

Indizien wie etwa der Erwerb eines gemeinsamen Hauses, die Gründung eines gemeinsamen Unternehmens oder die Geburt gemeinsamer Kinder können im Einzelfall auch dazu führen, dass bereits vor Ablauf des Zeitraums von zwei bis drei Jahren eine verfestigte und damit unterhaltsersetzende Lebensgemeinschaft angenommen wird.

Bei den Auswirkungen einer verfestigten Lebensgemeinschaft auf den Unterhalt nach der Scheidung sind insbesondere auch die Belange gemeinschaftlicher Kinder zu berücksichtigen. Betreut der Unterhaltsberechtigte gemeinsame minderjährige Kinder kann es im Einzelfall und je nach Kindesalter geboten sein, den Unterhalt auch dann nur leicht zu reduzieren, wenn er in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt.

Bei Wiederheirat des Unterhaltsberechtigten erlischt der Unterhaltsanspruch vollständig.

Übrigens kann auch eine Lebensgemeinschaft von weniger als zwei Jahren Auswirkungen auf den Unterhalt haben. Zwar führt dies nicht zu einer Versagung des Anspruchs. Dem Unterhaltsberechtigen werden aber fiktive Einkünfte für die Haushaltsführung angerechnet. Bei Haushaltsführung durch einen sonst nicht erwerbstätigen Unterhaltsberechtigen geschieht das in der Regel mit einem Betrag zwischen EUR 200 und EUR 550.

Der bis zur Scheidung geschuldete Ehegattenunterhalt wird als Trennungsunterhalt bezeichnet und ist zeitlich auf die Rechtskraft der Scheidung befristet. Eine verfestigte Lebensgemeinschaft kann auch schon vor der Scheidung den Unterhalt beeinflussen, obgleich die meisten Ehen schon nach ein bis zwei Jahren der Trennung geschieden werden und die Lebensgemeinschaft dann noch nicht dauerhaft war.

Rechtsanwalt Eric Schendel, Ihr Scheidungsanwalt in Mannheim

19.April 2007

Wie berechnet man Kindesunterhalt richtig

Die Düsseldorfer Tabelle kennt man, doch wie wendet man sie richtig an und wer legt den Unterhalt eigentlich fest ?

Die Düsseldorfer Tabelle basiert auf der Regelbetrag – Verordnung, die der Gesetzgeber alle 2 Jahre erneuert und damit den Regelbetrag vorgibt. Die nächste Änderung erfolgt zum 01.07.2005. Der dort festgelegte Regelbetrag ist der Mindestunterhalt der Düsseldorfer Tabelle, die wiederum im selben Turnus vom Oberlandesgericht Düsseldorf veröffentlicht wird und in die meisten Unterhaltsleitlinien einfließt.

Die Tabelle ist aufgeteilt in 13 Einkommensgruppen und 4 Altersstufen. Einkommensgruppe 1 betrifft Einkommen bis 1300 EUR, Einkommensgruppe 13 solche bis 4800 EUR. Je nach Alter des Kindes und Einkommen des Unterhaltspflichtigen wird so der richtige Tabellenbetrag abgelesen. Die Tabelle geht von drei Unterhaltsberechtigen aus, also z.B. zwei Kinder und eine Ehefrau. Wird nur einer oder zwei Personen Unterhalt geschuldet, führt dies zur Anwendung einer höheren Einkommensgruppe, der Einzelne bekommt also etwas mehr Unterhalt.

Den Unterhalt kann man dynamisch festlegen. Er wächst dann automatisch mit, wenn das Kinder älter wird oder sich alle zwei Jahre die Unterhaltswerte ändern. Man legt den Unterhalt dann in einer Prozentzahl des Regelbetrags fest, also z.B. 121 % des Regelbetrags. So vermeidet man kostspielige Abänderungsverfahren, wenn sich die Verhältnisse ändern. Auch muss man den Unterhalspflichtigen nicht immer wieder neu auffordern, wenn eine neue Altersstufe erreicht oder die Tabelle neu gefasst wird.

Verkompliziert wird die Düsseldorfer Tabelle durch die Anrechnung des Kindergeldes. Dieses steht beiden Eltern zu, wird aber vom Arbeitsamt nur an den betreuenden Elternteil ausbezahlt. Dieser müsste Monat für Monat die Hälfte des Kindergeldes an den anderen Elternteil überweisen. Um dies zu vermeiden, verrechnet man das halbe Kindergeld mit dem Kindesunterhalt: Der Unterhalt für das Kind, der sich aus der Tabelle ablesen lässt, verringert sich um das halbe Kindergeld, es wird also angerechnet.

Doch gilt dies nicht, wenn mit dem Unterhalt noch nicht einmal das statistische Existenzminimum des Kindes gesichert ist. Dieses Existenzminimum entspricht nicht dem Regelbetrag, sondern liegt bei 135 % des Regelbetrages, was der Einkommensgruppe bis 2300 EUR entspricht. Unterhalb dieser Grenze wird das halbe Kindergeld nur teilweise oder gar nicht verrechnet. Es verbleibt dem Kind.

19.April 2007

Scheidung und Steuerklasse

Die erste Beratung bei einer Trennung von Eheleuten ist meist umfassend. Alle relevanten Bereiche werden angesprochen, auf Risiken und Kosten hingewiesen.

Taktische Überlegungen stehen bei jeder Scheidung im Vordergrund. Die finanziellen Risiken steigen erheblich an, wenn Fristen versäumt oder falsche Erklärungen abgegeben werden.

Ein wichtiger Bereich ist dabei die Wahl der Steuerklasse. Dies vor allem bei hohen Einkommen. Die Differenz zwischen Steuerklasse 3 und Steuerklasse 1 beträgt z.B. ca. EUR 9000 pro Jahr bei einem Gesamtbrutto von EUR 100.000.

Im Jahr der Trennung ist noch eine gemeinsame Veranlagung zur Einkommensteuer möglich, damit also auch Steuerklasse 3. Im folgenden Jahr scheidet eine solche aus, die Ehegatten werden einzeln veranlagt.

Damit ist nicht das Trennungsjahr gemeint. Dieses muss abgelaufen sein, um die Scheidung zu beantragen. Für die Steuer ist entscheidend, in welchem Kalenderjahr die Trennung erfolgt. Bis zum 31.12. diesen Jahres ist Steuerklasse 3 dann noch möglich, ab dem 01.01.des Folgejahres nicht mehr.

Erfolgt die Trennung also z.B. Anfang Dezember, wird bereits für die Zeit ab Januar Steuerklasse 1 auf der Steuerkarte eingetragen. Trennt man sich hingegen schon im März, kommt man noch die restliche Zeit des Jahres in den Genuss der besseren Steuerklasse.

Dem Ehegatten, der Unterhalt schuldet ist dabei unbedingt anzuraten, vor Aufnahme der Zahlungen eine verbindliche Steuervereinbarung mit dem anderen zu treffen. Das Risiko liegt darin, dass der Unterhalt im laufenden Jahr aus Steuerklasse 3 bezahlt wird, der andere Ehegatte dann aber später rückwirkend die getrennte Veranlagung wählt – der Unterhalt ist verbraucht und das Finanzamt erlässt einen gehörigen Nachzahlungsbescheid.

Übrigens: Steuerklasse 3 kann auch dann noch eingetragen werden, wenn die Eheleute im betreffenden Jahr nur wenige Wochen zusammen leben. Findet also nach der Trennung nochmals ein Versöhnungsversuch statt, sollte dies entsprechend dokumentiert und dem Finanzamt mitgeteilt werden. Das Trennungsjahr für die Scheidung wird dadurch nicht unterbrochen, wenn der Versuch nicht länger als zwei bis drei Monate dauert.

Rechtsanwalt Eric Schendel, Ihr Scheidungsanwalt in Mannheim

18.April 2007

Höherer Unterhalt wegen Dienstwagen

Ein Dienstwagen wird oft auch privat genutzt. Soweit dem Arbeitnehmer durch den Sachbezug in Form der Privatnutzung ein geldwerter Vorteil entsteht, ist dieser vom Gericht gemäß § 287 ZPO zu schätzen. Er erhöht das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen.

Der für Familiensachen zuständige 16. Senat des OLG Karlsruhe hatte sich in zwei jüngeren Entscheidungen mit der Privatnutzung eines Dienstfahrzeugs zu befassen (OLG Karlsruhe 16 WF 80/06 Beschluss vom 02.08.2006 NJW-RR 2006, 1585, FamRZ 2006, 1759, FuR 2006, 472 und 16 UF 217/05 Urteil vom 02.03.2006 – nicht veröffentlicht).

Demnach ist der unterhaltsrechtlich als Einkommensbestandteil einzusetzende und vom Gericht zu schätzende Nutzungswert nicht identisch mit dem steuerlichen Gehaltsanteil und wird durch die mit ihm verbundene Steuermehrbelastung nicht erschöpft. Ebenso wenig kann unterstellt werden, dass ein Unterhaltsschuldner sich einen gleich teuren und repräsentativen Pkw angeschafft hätte, wenn ihm ein Firmenfahrzeug nicht zur Verfügung gestellt worden wäre. Maßgebend ist vielmehr die Ersparnis bei den verbrauchsunabhängigen Kosten, die dem Unterhaltsschuldner durch die Möglichkeit der Privatnutzung entsteht, weil er hierdurch von der Anschaffung und Unterhaltung eines seinem Einkommen, seinen Unterhaltspflichten und seinen laufenden Verbindlichkeiten entsprechenden Fahrzeugs freigestellt worden ist (OLG Karlsruhe Beschluss vom 02.08.2006 a.a.O.).

Jedenfalls soll der Nutzungsvorteil um die damit verbundene Steuermehrbelastung reduziert werden. Die Steuermehrbelastung kann demnach auf zwei Arten ermittelt werden, freilich mit demselben Ergebnis. Entweder man schlägt den steuerlichen Nutzungsvorteil dem Bruttoeinkommen nur als Rechengröße oder aber als echten Gehaltsbestandteil zu. In der zweiten Variante ist der Nominalbetrag des steuerlichen Nutzungsvorteils dann nochmals vom Nettoeinkommen abzuziehen.

Im Ergebnis also wird auch bei der Einkommensermittlung zu Unterhaltszwecken die steuerliche Mehrbelastung des privaten Nutzungsvorteils eines Dienstwagens wohl berücksichtigt.

Wurde der Sachbezug eines Dienstwagens bislang mit dem Betrag, der am Verbrauchsort für eine vergleichbare Ware oder Leistung üblicherweise zu zahlen ist, bewertet (Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Auflage 2004, § 1 Rn. 69), stellt das OLG Karlsruhe nun auf einen subjektiven Maßstab ab.

Der für einen Unterhaltsschuldner (das Gleiche gilt auch beim Unterhaltsberechtigten) angemessene Nutzungsvorteil bemisst sich somit nach der Höhe seines sonstigen Einkommens und seinen sonstigen Verbindlichkeiten, und damit letztlich danach, was ihm nach deren Erfüllung für seine eigenen Bedürfnisse verbleibt.

Er kann bei einem tatsächlichen Selbstbehalt von 1500 Euro höher sein, als wenn dem Unterhaltsschuldner nur ein Selbstbehalt von 890 Euro belassen werden muss. Es ist deshalb bei der immer anzustellenden abschließenden Prüfung, ob ein zunächst errechneter Unterhaltsbetrag angemessen ist, zu untersuchen, ob der für den Nutzungsvorteil angesetzte angemessene Betrag wirklich in angemessenem Verhältnis zum tatsächlichen oder mit Hilfe der üblichen Tabellenwerke gesetzten Selbstbehalt steht.

Im Extremfall kann sich ergeben, dass der Selbstbehalt nicht die Haltung eines auch noch so bescheidenen Kraftfahrzeugs erlaubt und die in ihm enthaltenen Fortbewegungskosten nur noch variable bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel entstehende sind. In diesem Fall wäre der Betrag der ersparten verbrauchunabhängigen Fortbewegungskosten Null. Dann ist jedoch zu beachten, dass jedenfalls ein Teil der berufsbedingten Aufwendungen durch das zur Verfügung gestellte Firmenfahrzeug gedeckt werden kann. Im Extremfall muss dann aber einem Unterhaltsschuldner gem. § 242 BGB angesonnen werden, das Firmenfahrzeug überhaupt nicht in Anspruch zu nehmen, und auch die auf den „geldwerten Vorteil Pkw“ entfallenden Steuern zu sparen; Voraussetzung wäre, dass er dazu im Verhältnis zum Arbeitgeber überhaupt in der Lage ist und dass eine weitere Inanspruchnahme des Firmenfahrzeugs unterhaltsbezogene Leichtfertigkeit wäre ( OLG Karlsruhe Beschluss vom 02.08.2006, a.a.O.).

In seinem nicht veröffentlichten Urteil vom 02.03.2006 ( 16 UF 217/05 ) hatte der Senat den angemessenen Nutzungsvorteil eines auch privat genutzten Dienstfahrzeugs, einem BMW der 3er-Reihe, mit EUR 200 monatlich angenommen. Er hatte dabei das unterhaltsrechtlich relevante Nettoeinkommen des Unterhaltsschuldners unter völliger Außerachtlassung der steuerlichen Mehrbelastung ermittelt. Im Lichte der gleichwohl später, aber dennoch vom selben Senat ergangenen Entscheidung vom 02.08.2006 (OLG Karlsruhe Beschluss vom 02.08.2006 a.a.O.) darf davon ausgegangen werden, dass in den EUR 200 monatlich bereits eine – wenn auch offenbar unter geheimem Vorbehalt erfolgte – Reduzierung des tatsächlichen Nutzungsvorteils um die steuerliche Mehrbelastung enthalten ist.

Bedeutsam ist auch die Feststellung des OLG Karlsruhe, dass die Ersparnis bei den verbrauchsunabhängigen Kosten, die dem Unterhaltsschuldner durch die Möglichkeit der Privatnutzung zu Gute kommt, maßgeblich sein soll. Bislang waren es auch die verbrauchsabhängigen Kosten wie z.B. Benzin, Inspektionen und notwendige Reparaturen, die bei der Bemessung des Nutzungsvorteils – meist unter Zuhilfenahme von Kostentabellen – eine Rolle spielten.

Rechtsanwalt Eric Schendel, Ihr Scheidungsanwalt in Mannheim

18.April 2007

Steuern und Unterhalt

Der Geschiedenenunterhalt ist bei entsprechender Bedürftigkeit für die Zeit nach der Scheidung vom Unterhaltspflichtigen zu zahlen. Nicht selten geht der Unterhaltsberechtigte nach der Scheidung eine neue Beziehung ein. Es fragt sich, welche Auswirkungen dies auf den Unterhalt hat.

Bei Vorliegen einer verfestigten Lebensgemeinschaft kann der Unterhalt herabgesetzt, zeitlich befristet oder ganz versagt werden. Eine solche verfestigte Lebensgemeinschaft wird in der Regel erst nach zwei bis drei Jahren angenommen. Sie besteht dann, wenn die neuen Partner füreinander einstehen und wirtschaftlich miteinander verflochten sind.

Auch das dauerhafte Zusammensein mit einem finanziell schwachen Partner löst die negativen Folgen für den Unterhalt aus. Der Unterhaltsberechtigte muss also in der neuen Verbindung nicht notwendig auch versorgt sein, um seinen Anspruch ganz oder teilweise zu verlieren. Es ist noch nicht einmal zwingend, dass für die Annahme einer verfestigten Lebensgemeinschaft auch eine gemeinsame Wohnung besteht. Ausreichend ist jedenfalls, dass die neue Beziehung in der Öffentlichkeit erkennbar ist. Freilich erleichtert das Zusammenleben in einer gemeinsamen Wohnung das Festmachen der dauerhaften Verbindung an diesem Kriterium.

Indizien wie etwa der Erwerb eines gemeinsamen Hauses, die Gründung eines gemeinsamen Unternehmens oder die Geburt gemeinsamer Kinder können im Einzelfall auch dazu führen, dass bereits vor Ablauf des Zeitraums von zwei bis drei Jahren eine verfestigte und damit unterhaltsersetzende Lebensgemeinschaft angenommen wird.

Bei den Auswirkungen einer verfestigten Lebensgemeinschaft auf den Unterhalt nach der Scheidung sind insbesondere auch die Belange gemeinschaftlicher Kinder zu berücksichtigen. Betreut der Unterhaltsberechtigte gemeinsame minderjährige Kinder kann es im Einzelfall und je nach Kindesalter geboten sein, den Unterhalt auch dann nur leicht zu reduzieren, wenn er in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt.

Bei Wiederheirat des Unterhaltsberechtigten erlischt der Unterhaltsanspruch vollständig.

Übrigens kann auch eine Lebensgemeinschaft von weniger als zwei Jahren Auswirkungen auf den Unterhalt haben. Zwar führt dies nicht zu einer Versagung des Anspruchs. Dem Unterhaltsberechtigen werden aber fiktive Einkünfte für die Haushaltsführung angerechnet. Bei Haushaltsführung durch einen sonst nicht erwerbstätigen Unterhaltsberechtigen geschieht das in der Regel mit einem Betrag zwischen EUR 200 und EUR 550.

Der bis zur Scheidung geschuldete Ehegattenunterhalt wird als Trennungsunterhalt bezeichnet und ist zeitlich auf die Rechtskraft der Scheidung befristet. Eine verfestigte Lebensgemeinschaft kann auch schon vor der Scheidung den Unterhalt beeinflussen, obgleich die meisten Ehen schon nach ein bis zwei Jahren der Trennung geschieden werden und die Lebensgemeinschaft dann noch nicht dauerhaft war.

Rechtsanwalt Eric Schendel, Ihr Scheidungsanwalt in Mannheim

18.April 2007