Befristung des Aufstockungsunterhalts nach Rechtskraft der Scheidung

Der u. a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich in zwei Verfahren erneut mit der Frage zu befassen, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf nachehelichen Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB zeitlich befristet werden darf.

Die Parteien in dem Verfahren XII ZR 11/05, die beide im Jahre 1960 geboren sind, hatten 1982 die Ehe geschlossen. Aus ihrer Ehe sind zwei – 1982 und 1984 geborene – Kinder hervorgegangen. 2001 trennten sich die Ehegatten; ihre Ehe wurde 2004 geschieden. Während ihrer Ehezeit in der früheren DDR gingen beide Parteien einer Vollzeiterwerbstätigkeit nach. Die Ehefrau verdiente als Bauingenieurin monatlich 690 Mark, während der Ehemann in herausgehobener Stellung monatlich rund 1.000 Mark erhielt. Seit 1992 war die Ehefrau zunächst bei verschiedenen Arbeitgebern, zeitweise nur in Teilzeit, und später selbständig als Bauingenieurin tätig. Inzwischen ist sie im öffentlichen Dienst beschäftigt und erzielt ein Nettoeinkommen von rund 1.400 €. Der Ehemann erzielt als Geschäftsführer monatliche Einkünfte in Höhe von rund 4.850 €. Das Amtsgericht hat den Ehemann zur Zahlung eines monatlichen Aufstockungsunterhalts in Höhe von 1.116 € verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Ehemannes, mit der er eine Befristung des Unterhaltsanspruchs auf die Zeit bis März 2006 begehrte, zurückgewiesen.

Auf die – vom Oberlandesgericht zugelassene – Revision des Ehemannes hat der Bundesgerichtshof die Entscheidung des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Nach der neueren Rechtsprechung des Senats durfte das Oberlandesgericht nicht allein wegen der Dauer der Ehe von mehr als 20 Jahren von einer Befristung des Unterhaltsanspruchs absehen. Es hätte stattdessen prüfen müssen, ob auch jetzt, z.B. infolge der Haushaltstätigkeit und Kindererziehung, noch ehebedingte Nachteile vorliegen. Ist das nicht der Fall und erzielt die Ehefrau eigene Einkünfte, die sie auch ohne die Ehe erzielen würde, kann es ihr nach einer Übergangszeit zumutbar sein, auf den – höheren – Lebensstandard nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu verzichten und sich mit dem Lebensstandard zu begnügen, den sie aus ihren eigenen Einkünften erreichen kann. Das Oberlandesgericht wird deswegen prüfen müssen, ob die Ehefrau ohne die Einschränkung ihrer Erwerbstätigkeit während der Ehe heute ein höheres Einkommen erzielen würde. Dabei wird es auch berücksichtigen müssen, dass beide Ehegatten während der ersten Hälfte ihrer Ehe voll erwerbstätig waren und die Kinder anderweit betreut wurden.

In dem Verfahren XII ZR 15/05 hatten die 1961 bzw. 1962 geborenen Parteien im Jahre 1982 die Ehe geschlossen, die kinderlos blieb. Nach Trennung im Jahre 2002 wurde die Ehe 2004 geschieden. Der Ehemann erzielt als Zerspanungsmechaniker ein unterhaltsrelevantes Nettoeinkommen von monatlich rund 1.500 €. Die Ehefrau hat während der Ehezeit ihren schwer erkrankten Vater gepflegt und war daneben halbschichtig berufstätig. Seit 2003 arbeitet sie vollschichtig als Kassiererin und erzielt ein unterhaltsrelevantes Monateinkommen von rund 1.000 €. Während der Ehezeit hatte die Ehefrau im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ein Hausgrundstück im Wert von rund 133.000 € erhalten; mit Rechtskraft der Ehescheidung erhielt sie außerdem einen Zugewinnausgleich in Höhe von 60.000 €. Das Amtsgericht hat den Ehemann zur Zahlung eines monatlichen Aufstockungsunterhalts in Höhe von 164 € verurteilt. Auf die Berufung des Ehemannes hat das Oberlandesgericht die Unterhaltspflicht auf die Zeit bis Juli 2011 befristet. Dagegen richtet sich die – vom Oberlandesgericht zugelassene – Revision der Ehefrau.

Der Bundesgerichtshof hat die gegen dieses Urteil eingelegte Revision der Ehefrau zurückgewiesen. Ehebedingte Nachteile liegen nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts schon deswegen fern, weil die Ehe kinderlos geblieben ist und die Ehefrau bei Zustellung des Scheidungsantrags trotz der relativ langen Ehe erst 42 Jahre alt und wieder vollschichtig erwerbstätig war. Soweit sie während der Ehezeit ihren eigenen Vater gepflegt hat, ist dies auf ihre familiäre Bindung und nicht auf die Ehe zurückzuführen. Der Ehefrau ist es deswegen zumutbar, nach einer Übergangszeit auf den Lebensstandard nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu verzichten und sich mit dem Lebensstandard zu begnügen, den sie aus ihren eigenen Einkünften erreichen kann.

Urteile vom 26. September 2007 XII ZR 11/05

AG Perleberg – 16 b F 51/02 – Entscheidung vom 10.3.2004 ./.

OLG Brandenburg – 10 UF 87/04 – Entscheidung vom 30.11.2004

und

XII ZR 15/05

AG Siegen – 15 F 1468/02 – Entscheidung vom 4.3.2004 ./.

OLG Hamm – 13 UF 165/04 – Entscheidung vom 10.12.2004

Karlsruhe, den 26. September 2007

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27.September 2007

Urteil des BGH vom 20.06.2007: Umfang der Auskunftspflicht bei Selbständigen

Der u.a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte in seiner Entscheidung vom 20.06.2007 über die Frage zu entscheiden, in welchem Umfang Selbständige zum Zwecke der Berechnung des Unterhalts zur Vorlage von Belegen verpflichtet sind.

Das Amtsgericht hatte den Beklagten im Rahmen der gegen ihn erhobenen Stufenklage auf Unterhalt bei Getrenntleben durch Teilurteil insbesondere dazu verurteilt, seine Einkünfte zu belegen durch Vorlage seiner Einnahme – Überschussrechnungen und der Jahresabschlüsse bestehend aus Bilanz nebst Gewinn – und Verlustrechnungen sowie Bilanzerläuterungen.

Mit der hiergegen gerichteten Berufung machte der Beklagte u.a. geltend, er sei als Prüfingenieur nicht bilanzierungspflichtig und verfüge demnach nicht über Jahresabschlüsse in Form von Bilanzen. Er müsse die Bilanzen nun mit gehörigem Kostenaufwand allein zur Erteilung der Auskunft anfertigen lassen.

Das Berufungsgericht verwarf die Berufung als unzulässig. Mit seiner hiergegen eingelegten Rechtsbeschwerde verfolgte der Beklagte seinen Abweisungsantrag weiter unter Aufrechterhaltung der bislang vorgetragenen Gründe.

Der BGH verwarf daraufhin die Rechtsbeschwerde auf Kosten des Beklagten als unzulässig. Er sei durch das Urteil des Amtsgerichts nicht hinreichend beschwert. Hierbei legte der BGH das erstinstanzliche Urteil dahingehend aus, dass der Beklagte nicht zur Erstellung, sondern nur zur Vorlage vorhandener Jahresabschlüsse verurteilt worden sei. Diese Betrachtungsweise rechtfertige sich bereits aus der kumulativen Aufzählung der Einnahme – Überschussrechnungen einerseits und der Jahresabschlüsse in Form der Bilanzen andererseits. Es sei unwahrscheinlich, dass diese Nachweise nebeneinander vorlägen.

Der BGH unterstreicht mit dieser Entscheidung erneut die unterschiedliche Behandlung von Auskunftserteilung und Belegvorlage. Letztere ist nicht durch Zwangsgeld zu vollstrecken, sondern im Wege der Inbesitznahme durch den Gerichtsvollzieher. Dieser kann aber nur solche Unterlagen an sich nehmen, die auch tatsächlich vorhanden sind.

Rechtsanwalt Eric Schendel, Ihr Scheidungsanwalt in Mannheim

2.August 2007

Gehaltserhöhung nach der Scheidung

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte in seinem Urteil vom 23.05.2007 ( XII ZR 245/04 ) u.a. darüber zu befinden, inwieweit sich nacheheliche Einkommenssteigerungen des Unterhaltspflichtigen auf die Entwicklung des Ehegattenunterhalts für die Zeit nach Rechtskraft der Scheidung auswirken.

Der Beklagte des Ausgangsfalls war bei Rechtskraft der Scheidung im Jahre 1995 als leitender Oberarzt und ständiger Chefarztvertreter tätig. Er hatte sich in dem damaligen Vergleich dazu verpflichtet, der Klägerin, seiner geschiedenen Ehefrau, zunächst bis 2001 einen Geschiedenenunterhalt zu zahlen. Mit ihrer Unterhaltsklage begehrt die Klägerin nun die weiter fortlaufende Zahlung des Geschiedenenunterhalts für die Zeit ab September 2001. Der Beklagte ist nunmehr als Chefarzt mit entsprechend höheren Einkünften tätig.

Zu der Frage, welches Einkommen des Ehemannes nun für die Bemessung des der Ehefrau grundsätzlich noch zustehenden Unterhalts maßgeblich ist, stellt der BGH weiterhin auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung ab, also das Gehalt als Oberarzt.

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH wirkt sich eine nacheheliche Einkommenssteigerung, wie hier die Übernahme der Chefarzttätigkeit, nur dann bedarfssteigernd aus, wenn ihr eine Entwicklung zugrunde liegt, die schon aus der Sicht zum Zeitpunkt der Scheidung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten war.

Zuletzt hatte der BGH diese Auffassung in seinem Urteil vom 28.02.2007 ( XII ZR 37/05 ) bekräftigt. Demnach sind nachehelich eingetretene Einkommensminderungen bei der Bedarfsbemessung grundsätzlich zu berücksichtigen, sofern sie nicht auf einer Verletzung der Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsverpflichteten beruhen oder durch freiwillige berufliche oder wirtschaftliche Dispositionen des Unterhaltsverpflichteten veranlasst sind und von diesem durch zumutbare Vorsorge aufgefangen werden können.

Denn die Anknüpfung der nach § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB maßgebenden Umstände an den Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils begründet schon nach ihrem Zweck für den unterhaltsberechtigten Ehegatten keine die früheren ehelichen Lebensverhältnisse unverändert fortschreibende Lebensstandardgarantie.

Rechtsanwalt Eric Schendel, Fachanwalt für Familienrecht, Mannheim

5.Juli 2007

Urteil des BGH vom 28.02.2007 zur Wirksamkeit eines Ehevertrages

Der u.a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte in seinem Urteil vom 28.Februar 2007 (XII ZR 165/04) über die Wirksamkeit der in einem vorsorgenden Ehevertrag enthaltenen Vereinbarung über den Geschiedenenunterhalt zu entscheiden.

Bei Eheschließung war die damals 39 Jahre alte Ehefrau schwanger mit dem gemeinschaftlichen Kind der Parteien, das ein halbes Jahr danach geboren wurde. Sie war bereits geschieden und hatte ein Kind aus erster Ehe. Während der Ehe ging sie einer Erwerbstätigkeit nicht nach und vermag nun nach der Scheidung trotz hinreichender Bemühungen keinen Arbeitsplatz mehr finden.

Der Ehemann war bei Eingehung der Ehe 43 Jahre alt, ebenfalls bereits geschieden und hatte zwei Kinder aus der ersten Ehe.

Die Ehe dauerte 15 Jahre bis zur Trennung und wurde nach einem Getrenntleben von zwei Jahren rechtskräftig geschieden. Die Parteien streiten über die Höhe des Geschiedenenunterhalts der Ehefrau.

In dem kurz vor Eheschließung abgeschlossenen Ehevertrag wurde Gütertrennung vereinbart und für den Unterhalt folgende Regelung getroffen:

„ Für den Fall der Scheidung ist der etwaige Unterhaltsberechtigte berechtigt, von dem Unterhaltsverpflichteten einen monatlichen Unterhalt in Höhe des Gehalts eines Beamten nach der Besoldungsgruppe A 3, 10. Dienstaltersstufe – ohne Ortzuschlag – zu verlangen. Ein etwaiger Zuverdienst des Unterhaltsberechtigten bleibt bis zur Höhe dieses Unterhaltsbetrages außer Betracht“.

Das Einkommen des Ehemannes hatte sich im Laufe der Ehe außergewöhnlich gut entwickelt. Die Parteien hatten bei Abschluss des Ehevertrages die Vorstellung, die Ehefrau werde sich zumindest mit einem Teil ihrer Arbeitskraft der Haushaltsführung und der Kindesbetreuung widmen und ansonsten einer wenn auch nur teilweisen Erwerbstätigkeit nachgehen.

Nach Auffassung des BGH steht der Ehefrau ein Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit zu. Die Höhe des Unterhalts bestimmt sich aber nicht nach den sehr guten ehelichen Lebensverhältnissen im Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung, sondern nach den Regelungen des Ehevertrages, der insoweit eine Begrenzung festlegt.

Der Ehevertrag ist auch nicht sittenwidrig, weil er gemessen an den Verhältnissen bei Vertragsabschluss keine einseitige Lastenverteilung zum Nachteil der Ehefrau begründet. Der vereinbarte Unterhalt entsprach damals ungefähr dem gesetzlichen Betrag. Ein Unterhalt wegen Kindesbetreuung wurde nicht ausgeschlossen, sondern nur im Rahmen des damals Zumutbaren der Höhe nach begrenzt, sodass auch die Schwangerschaft der Ehefrau eine Zwangslage mit daraus folgender Sittenwidrigkeit nicht zu begründen vermag.

Der Vertrag ist aber im Wege der richterlichen Ausübungskontrolle an die gegenüber seinem Abschluss nun veränderten Umstände anzupassen.

Dabei ist der Vertrag nicht deshalb anzupassen, weil sich das Einkommen des Ehemannes im Laufe der Ehe außergewöhnlich gut entwickelt hatte. Durch die Abkoppelung des Unterhalts von den ehelichen Lebensverhältnissen und der Orientierung an der insoweit dynamischen Beamtenbesoldung sei eine Anpassung an das Einkommen des Ehemannes wirksam ausgeschlossen.

Die Parteien hatten aber bei Abschluss des Vertrages die Vorstellung, die Ehefrau werde neben der Kindesbetreuung zumindest teilweise einer Erwerbstätigkeit nachgehen und so ihren Lebensbedarf in gewissen Bereichen selbst decken können. Die Tatsache, dass ihr eigenes Einkommen nach dem Wortlaut des Vertrages erst dann den Unterhalt mindern soll, wenn es die genannte Beamtenbesoldung übersteigt, stützt diese Prognose.

Soweit das Eigeneinkommen die genannte Beamtenbesoldung nicht übersteigt, sollte es der Ehefrau anrechnungsfrei neben dem Unterhalt verbleiben. Bei einer Tätigkeit mit einer Vergütung von angenommenen EUR 1000 hätte sie demnach zusammen mit dem Unterhalt von rund EUR 1800 über einen Betrag von monatlich EUR 2800 verfügt, um ihren Lebensbedarf zu bestreiten. Da sie nach Rechtskraft der Scheidung trotz hinreichender Bemühungen keine Arbeit zu finden vermag, ist die Ehefrau insoweit benachteiligt.

Da die Ehefrau nun aber weder im Laufe der Ehe einer Erwerbstätigkeit nachging, noch nach Rechtskraft der Scheidung trotz hinreichender Bemühungen einen Arbeitsplatz zu finden vermag, sind insoweit die tatsächlichen Verhältnisse bei Ehescheidung von der Lebensplanung der Parteien bei Abschluss des Ehevertrages abgewichen und hat eine teilweise Anpassung des Vertrages durch das Gericht zu erfolgen.

Der BGH verwies die Sache zurück an das Oberlandesgericht, um insoweit weitere Feststellungen über den Umfang der von den Parteien erwarteten Erwerbstätigkeit anzustellen. Im weiteren Verlauf des Verfahrens ist zu beachten, dass eine Anpassung nur zum Ausgleich ehebedingter Nachteile statthaft ist. Das Einkommen der Ehefrau muss sich dabei an dem orientieren, was sie ohne die zweite Ehe und ohne das Kind aus dieser Verbindung hätte erzielen können. Da sie aber bereits in Folge der ersten Ehe, aus der ebenfalls ein Kind hervorgegangen ist, in ihrer Erwerbsbiographie Nachteile erlitten hatte, sind diese auf den Ehemann der zweiten Ehe nicht zu verlagern.

Rechtsanwalt Eric Schendel, Fachanwalt für Familienrecht, Mannheim

23.Juni 2007

Pünktlich: Düsseldorfer Tabelle ab 01.07.2007

Die Regelbeträge für den Unterhalt minderjähriger Kinder wurden ab 01.07.2007 um ca. 1 % reduziert. Die neue Düsseldorfer Tabelle zur Berechnung des Kindesunterhalts baut auf den Regelbeträgen auf, sie bilden die Beträge in der Einkommensgruppe 1.

Die neue Tabelle kann unter www.olg-duesseldorf.nrw.de abgefragt werden. Die Tabelle über die Anrechnung des Kindergeldes ist ebenfalls enthalten.

Der Studentenunterhalt bleibt bei EUR 640. Studiengebühren sind aber in diesem Bedarf nun nicht mehr enthalten.

Der Selbstbehalt gegenüber minderjährigen Kindern wurde von EUR 890 leicht auf EUR 900 erhöht. Ist der Pflichtige nicht erwerbstätig, sind es weiterhin nur EUR 770.

Neu geregelt wurde der Selbstbehalt gegenüber dem Ehegattenunterhalt, der nun EUR 1000 beträgt und von einer Erwerbstätigkeit nicht abhängt.

Rechtsanwalt Eric Schendel, Fachanwalt für Familienrecht, Mannheim

20.Juni 2007

Pressekonferenz zur neuen Düsseldorfer Tabelle

Durch die Änderung der Regelbeträge für den Unterhalt minderjähriger Kinder ist eine Überarbeitung der Düsseldorfer Tabelle erforderlich geworden. Die von den Familiensenaten des Oberlandesgerichts Düsseldorf herausgegebene Unterhaltstabelle findet bundesweit Anwendung bei der Festsetzung des Kindesunterhalts.

Im Rahmen einer Pressekonferenz am 20.06.2007 um 11.00 Uhr im Plenarsaal des OLG Düsseldorf wird die Düsseldorfer Tabelle vorgestellt und erläutert.

Die Ergebnisse werden nach Ablauf der Pressekonferenz im Internet abrufbar sein.

Quelle: OLG Düsseldorf

19.Juni 2007

Neue Regelbeträge des Kindesunterhalts zum 01.07.2007

Nachdem die geplante Reform des Unterhaltsrechts nun definitiv nicht zum 01.07.07 in Kraft treten wird, sondern auf einen ungewissen Zeitpunkt in der Zukunft verschoben ist, war der Gesetzgeber kurzfristig gehalten, zum 01.07.2007 neue Regelbeträge zur Berechnung des Kindesunterhalts festzulegen (siehe auch die enstprechende Mitteilung des Bundesjustizministeriums).

Diese sind für die Altersgruppe 0 – 5 Jahre EUR 202, für die Altersgruppe 6 – 11 Jahre EUR 245 und für die Altersgruppe 12 – 18 Jahre EUR 288.(Quelle: BMJ)

Die Werte liegen damit um EUR 2 bzw. EUR 3 unter den seit 01.07.05 geltenden, was also eine wirkliche Änderung nicht mit sich bringt. Es wäre weitaus praktischer gewesen, die Werte zu belassen und nicht zu ändern.

Die neue Düsseldorfer Tabelle, die auf den Regelbeträgen aufbaut, ist noch nicht verfügbar.

Rechtsanwalt Eric Schendel, Ihr Scheidungsanwalt in Mannheim

13.Juni 2007

Neue Düsseldorfer Tabelle ?

Die Düsseldorfer Tabelle basiert auf der Regelbetrag Verordnung, in der die jeweiligen Regelbeträge der drei Altersstufen für ein Kind festgelegt sind. Der Gesetzgeber hat die Regelbeträge alle zwei Jahre und insbesondere demnächst zum 01.07.07 neu festzulegen.

Durch das von der Bundesregierung geplante neue Unterhaltsrecht soll die Ankopplung an die Regelbeträge abgeschafft werden. Künftig werden Unterhaltstabellen auf dem Mindestunterhalt basieren, der sich wiederum nach dem sächlichen Existenzminimum eines Kindes nach § 32 Abs. 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes richtet.

Das neue Unterhaltsrecht liegt aber bislang nur als Gesetzesentwurf vor. Die letzte Bundestagsdebatte hierüber wurde kurzfristig aus Gründen der zweifelhaften Verfassungsharmonie (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28.02.07) abgesagt.

Es ist äußerst fraglich, ob das geplante Unterhaltsrecht zum 01.07.07 in Kraft treten wird. Jedenfalls wäre der Gesetzgeber dann gehalten, nach geltendem Recht die Regelbeträge neu festzusetzen. Dies aber wird bis 01.07.07 ebenfalls sicherlich nicht gelingen.

Damit ist aller Wahrscheinlichkeit nach zu erwarten, dass ab 01.07.07 zunächst ein „rechtsfreier Zeitabschnitt“ beginnt. Der Kindesunterhalt wird sich jedenfalls zunächst nicht erhöhen, wenn der Gesetzgeber keine neuen Regelbeträge festlegt und auch das neue Unterhaltsrecht nicht wie geplant in Kraft tritt.

Rechtsanwalt Eric Schendel

6.Juni 2007

Neues BGH-Urteil vom 28.03.07 zum Wohnwert

Der u. a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte in seinem Urteil vom 28.03.07 (XII ZR 21/05) über die Berücksichtigung des Gebrauchsvorteils aus mietfreiem Wohnen im Eigenheim bei der Berechnung des Trennungsunterhalts zu entscheiden.

Der BGH bestätigte seine bisherige Rechtsprechung, wonach der Wert derartiger Nutzungsvorteile (§ 100 BGB) den sonstigen Einkünften der Eheleute hinzuzurechnen ist, soweit er die Belastungen übersteigt, die durch allgemeine Grundstückskosten und –lasten, Zins und Tilgungsleistungen und sonstige verbrauchsunabhängige Kosten entstehen. Der in der Eigentumswohnung verbleibende Ehegatte ist dabei während der Dauer des Getrenntlebens nicht gehalten, die Wohnung anderweitig zu verwerten, sodass nur der angemessene Gebrauchsvorteil des in der Ehewohnung allein verbleibenden Ehegatten zu berücksichtigen ist. Dieser bestimmt sich regelmäßig nach dem Mietzins, der auf dem örtlichen Wohnungsmarkt für eine dem ehelichen Lebensstandard entsprechende angemessene kleinere Wohnung zu zahlen ist. Die ersparten angemessenen Mietkosten sind jeweils nach den individuellen Verhältnissen der Eheleute in dem zu entscheidenden Einzelfall zu ermitteln.

Dabei sind bei der Bereinigung des Gebrauchsvorteils durch die mit der Immobilie verbundenen Belastungen auch solche Zins und Tilgungsleistungen in Abzug zu bringen, die zwar mangels Liquidität für einige Monate nicht entrichtet, aber jedenfalls bis zu einem Zeitpunkt innerhalb der voraussichtlichen Trennungszeit gestundet wurden.

Ferner bestätigt der BGH seine bisherige Rechtsprechung, wonach die Zins und Tilgungsleistungen zwar in voller Höhe bei der Berechnung des Trennungsunterhalts zu berücksichtigen sind, bei der Berechnung des Geschiedenenunterhalts aber der Tilgungsanteil der Darlehensraten, soweit er zur Rückführung des Darlehens und damit zur Vermögensbildung nur eines Ehegatten führt, nicht weiter zu berücksichtigen ist. Dabei weist der BGH aber darauf hin, dass nach seiner neueren Rechtsprechung unter dem Gesichtspunkt einer zusätzlichen Altersvorsorge auch im Rahmen des Geschiedenenunterhalts eine Vermögensbildung durch Zahlung von Tilgungsraten bis zur Höhe von 4 % des eigenen Bruttoeinkommens zu berücksichtigen ist (Urteil vom 11.05.05 – XII ZR 211/02).

Neu ist nunmehr die Auffassung des BGH, wonach sich im Rahmen der Bedürftigkeit eine andere Grenze für die Berücksichtigung von Kreditraten ergibt. Insoweit stellt sich nur die Frage, in welchem Umfang ein Unterhaltsbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen durch eigene Einkünfte oder Gebrauchsvorteile gedeckt ist. Dieser Unterhaltsbedarf kann durch Kreditraten, die die Summe aus eigenen Einkünften und sonstigen Gebrauchsvorteilen übersteigt, nicht weiter erhöht werden. Deswegen sind Kreditraten im Rahmen der Bedürftigkeit immer nur bis zur Höhe der Summe aus eigenen Einkünften und Gebrauchsvorteilen zu berücksichtigen.

Das Unterhaltsrecht unterscheidet grundsätzlich zwischen der Berechnung des Bedarfs und der Berechnung der Bedürftigkeit. Von dem Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen sind die eigenen Einkünfte des Unterhaltsberechtigten in Abzug zu bringen. Bei diesem Abzug sind in Zukunft die Zins und Tilgungsraten nur noch bis zur Höhe der Summe aus den Einkünften und den Gebrauchsvorteilen zu berücksichtigen. Dies führt im Einzelfall zu einer Reduzierung des Ehegattenunterhalts gegenüber der bisherigen Rechtsprechung.

Im zu entscheidenden Fall lag jedenfalls für die Trennungszeit ein negativer Wohnwert vor. Der angemessene Wohnvorteil war mit € 500,00 festgestellt, und ihm standen Belastungen von € 1.118,00 entgegen. Bei der Bedarfsberechnung ließ der BGH den insoweit negativen Wohnwert zu, während bei der Bedürftigkeit die Berücksichtigung der Belastungen limitiert war.

Damit dürfte der Streit um die etwaige Berücksichtigung eines negativen Wohnwerts beendet sein.

Rechtsanwalt Eric Schendel, Ihr Scheidungsanwalt in Mannheim

4.Mai 2007

Sonderausgabenabzug von Unterhaltsleistungen (sog. begrenztes Realsplitting)

Der u. a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte in seinem Urteil vom 14.03.07 über die Frage zu entscheiden, inwieweit die Möglichkeit des Sonderausgabenabzugs von Unterhaltsleistungen bereits bei der Berechnung des geschuldeten Ehegattenunterhalts zu berücksichtigen ist (BGH, Urteil vom 14.03.07, XII ZR 158/04).

Nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG sind als Sonderausgaben Unterhaltsleistungen an den Ehegatten anzuerkennen, wenn der Geber dies mit Zustimmung des Empfängers beantragt (begrenztes Realsplitting). Den Unterhaltspflichtigen trifft dabei grundsätzlich die Obliegenheit, mögliche Steuervorteile zu realisieren, soweit dadurch nicht eigene Interessen verletzt werden (siehe auch BGH FamRZ 1998, 953, 954).

Der BGH hat nunmehr aber festgestellt, dass die Verpflichtung des Unterhaltsschuldners zur Inanspruchnahme steuerlicher Vorteile aus dem Realsplitting nur soweit geht, wie seine Unterhaltspflicht aus einem Anerkenntnis oder einer rechtskräftigen Verurteilung folgt oder freiwillig erfüllt wird (siehe auch BGH, Urteil vom 28.02.07, XII ZR 37/05).

Ist dies hingegen nicht der Fall und wird der Unterhaltsschuldner erst zu Unterhaltsleistungen verurteilt, ist nicht gewährleistet, dass er im Umfang der Verurteilung von der Möglichkeit des Realsplittings Gebrauch machen kann. Unterhaltszahlungen können steuerlich nur für die Jahre berücksichtigt werden, in denen sie tatsächlich geleistet worden sind.

Im vorliegenden Fall hatte der dortige Kläger sein Abänderungsbegehren in der Berufungsinstanz darauf beschränkt, nur noch eine Reduzierung auf € 150,00 monatlich zu verlangen. Im Übrigen sollte er unterhaltspflichtig bleiben. Für das betreffende Jahr 2004 wäre demnach ein Betrag von € 1.800,00 im Rahmen des begrenzten Realsplittings zu berücksichtigen gewesen.

Das Oberlandesgericht hatte zuvor eine zweistufige Unterhaltsberechnung insoweit vorgenommen. Zunächst wurde – ohne Berücksichtigung von als Sonderausgaben anzuerkennenden Unterhaltsleistungen – der vorläufige Ehegattenunterhalt ermittelt. Sodann wurde – unter Berücksichtigung der als Sonderausgaben anzuerkennenden Unterhaltsleistungen in Höhe des vorläufigen Ehegattenunterhalts – der endgültige Ehegattenunterhalt festgestellt.

Der BGH führt nunmehr dazu aus, der zweistufigen Berechnung des Berufungsgerichts bedarf es aber in keinem Fall. Sie wäre in den sich als Masseverfahren darstellenden Unterhaltsprozessen auch kaum praktikabel.

Rechtsanwalt Eric Schendel, Ihr Scheidungsanwalt in Mannheim

30.April 2007