BGH: Betreuungsunterhalt nach neuem Unterhaltsrecht

Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle

Nr. 129/2008

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten folgenden Terminhinweis geben:

Verhandlungstermin: 16. Juli 2008

XII ZR 109/05

AG Düsseldorf – 253 F 174/03 – Urteil vom 16. März 2004

OLG Düsseldorf – 2 UF 125/04 – Urteil vom 23. Mai 2005 – FamRZ 2005, 1772

Der XII. Zivilsenat hat am 16. Juli 2008 erstmals über den durch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz zum 1. Januar 2008 geänderten Anspruch auf Betreuungsunterhalt der Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes (§ 1615 l Abs. 2 BGB) zu entscheiden. Weil dieser Unterhaltsanspruch dem nachehelichen Betreuungsunterhalt weitestgehend angeglichen wurde, wird die Entscheidung auch Auswirkungen auf die Dauer des Betreuungsunterhalts der Mutter eines ehelich geborenen Kindes (§ 1570 BGB) entfalten.

Die 1968 geborene Klägerin und der 1962 geborene Beklagte lernten sich kennen, als die Klägerin von ihrem früheren Ehemann getrennt lebte und ihren im März 1995 geborenen ehelichen Sohn versorgte. Als die Klägerin von dem Beklagten schwanger war, zogen die Parteien zusammen; im Dezember 1997 wurde ihre gemeinsame Tochter geboren. Ein weiteres gemeinsames Kind wurde im Januar 2001 geboren.

Nachdem die Parteien sich im Juni 2002 getrennt hatten, zog der Beklagte im Dezember 2002 auf Bitten der Klägerin aus der gemeinsamen Wohnung aus. Die Klägerin hat seit Februar 2004 einen neuen Freund; über die Intensität dieser Beziehung streiten die Parteien. Der Beklagte ist seit Oktober 2004 mit einer neuen Partnerin verheiratet.

Das Berufungsgericht hat den Beklagten verurteilt, neben dem Kindesunterhalt an die Klägerin rückständigen und laufenden Betreuungsunterhalt, zuletzt in Höhe von monatlich 216 €, zu zahlen. Den Anspruch auf Betreuungsunterhalt hat es allerdings auf die Zeit bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres des jüngsten gemeinsamen Kindes, also bis Januar 2007, beschränkt. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer – vom Oberlandesgericht zugelassenen – Revision, mit der sie einen unbefristeten und höheren (monatlich 1.335 €) Unterhalt begehrt. Der Beklagte begehrt im Wege der Anschlussrevision im Wesentlichen Klagabweisung und Rückzahlung eines Teils des in der Vergangenheit geleisteten Unterhalts. Er hält einen Unterhaltsanspruch bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des jüngsten gemeinsamen Kindes für ausreichend und greift die Unterhaltsberechnung auch zur Höhe an.

Der hier relevante Anspruch auf Betreuungsunterhalt der Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes ist seit dem 1. Januar 2008 wie folgt ausgestaltet:

Artikel lesen

9.Juli 2008

BGH-Urteil 16.04.08: Fremdgehen beendet Unterhalt

Zur Verwirkung von Unterhaltsansprüchen nach Aufnahme einer gleichgeschlechtlichen Beziehung

Der unter anderem für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich mit der Frage zu befassen, ob eine Ehefrau den Anspruch auf Trennungsunterhalt verwirken kann, wenn sie eine gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft aufnimmt.

Die Klägerin nimmt den Beklagten, ihren Ehemann, auf Zahlung von Trennungsunterhalt in Anspruch. Sie hatte diesen nach etwa 26jähriger Ehe, aus der fünf Kinder hervorgegangen sind, aufgrund ihrer sexuellen Umorientierung und gleichgeschlechtlichen Neigungen verlassen und war zu einer Freundin gezogen, zu der sie einige Zeit darauf auch eine intime Beziehung aufnahm. Im Zeitpunkt der Trennung lebten die jüngsten Kinder noch im Haushalt der Parteien; sie blieben nach dem Auszug der Klägerin bei dem Beklagten.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf ihre Berufung ist der Klägerin der begehrte Trennungsunterhalt teilweise zugesprochen worden. Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, die Inanspruchnahme des Beklagten sei nicht grob unbillig im Sinne des § 1579 BGB. Dabei könne dahinstehen, ob die Ehe beim Auszug der Klägerin bereits zerrüttet gewesen sei. Jedenfalls sei die Abkehr der Klägerin von der Ehe nicht ohne objektiven Grund, sondern aus verständlichen Motiven erfolgt, so dass es an der Voraussetzung des „Ausbruchs aus der Ehe“ als Anwendungsfall des § 1579 Nr. 7 BGB fehle.

Die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision, mit der der Beklagte weiterhin Klageabweisung begehrte, hatte Erfolg.

Der Tatbestand des § 1579 Nr. 7 BGB, der ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei dem Berechtigten liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten voraussetzt, kann erfüllt sein, wenn der Berechtigte gegen den Willen des anderen Ehegatten eine eheähnliche Gemeinschaft begründet oder ein nachhaltiges, auf längere Dauer angelegtes intimes Verhältnis zu einem anderen Partner aufnimmt. Darin ist eine so schwerwiegende Abkehr von den ehelichen Bindungen zu sehen, dass nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit, der dem ehelichen Unterhaltsrecht zugrunde liegt, die Inanspruchnahme des anderen Ehegatten auf Unterhalt grob unbillig erscheint. Der entscheidende Gesichtspunkt für die Annahme eines Härtegrundes ist dabei nicht in der Trennung als solcher zu sehen; es steht dem Unterhaltsberechtigten frei, die eheliche Lebensgemeinschaft aufzuheben. Wesentlich ist vielmehr, dass er sich zu seinem Verhalten in Widerspruch setzt, wenn er sich einerseits aus den ehelichen Bindungen löst, andererseits aber die eheliche Solidarität durch ein Unterhaltsbegehren einfordert. Insofern wird das Prinzip der Gegenseitigkeit verletzt, wenn der Berechtigte sich gegen den Willen seines Ehegatten einem anderen Partner zuwendet und jenem die dem Ehegatten geschuldete Hilfe und Fürsorge zuteil werden lässt. Eine in dieser Weise erfolgte Abkehr von der Ehe, die vor allem in der Begründung einer eheähnlichen Gemeinschaft oder der Aufnahme eines nachhaltigen, auf längere Dauer angelegten intimen Verhältnisses liegen kann, führt dazu, dass die Inanspruchnahme des anderen Ehegatten auf Unterhalt grob unbillig erscheint.

Dabei ist es regelmäßig nicht von Bedeutung, ob der Berechtigte sich im unmittelbaren Anschluss an die Trennung einem anderen Partner in der vorgenannten Art zuwendet, oder ob dies erst zu einem späteren Zeitpunkt des Getrenntlebens geschieht. Wesentlich ist vielmehr, ob das Verhalten des Berechtigten für das Scheitern der Ehe ursächlich war. Das wäre etwa dann nicht der Fall, wenn die Aufnahme der Beziehung erst zu einem Zeitpunkt erfolgte, als der Verpflichtete sich seinerseits bereits von seinem Ehegatten abgewandt hatte.

Diese Beurteilung gilt für den Tatbestand des § 1579 Nr. 7 BGB unabhängig davon, ob der Berechtigte eine heterosexuelle oder eine gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft begründet oder zu einem Mann oder einer Frau ein nachhaltiges, auf Dauer angelegtes intimes Verhältnis aufnimmt. Das bedeutet nicht, dass die sexuelle Umorientierung des Berechtigten unterhaltsrechtlich sanktioniert wird. Die Entwicklung gleichgeschlechtlicher Neigungen und die deshalb vorgenommene Trennung bleiben dem Berechtigten unbenommen. Die Annahme eines Härtegrundes ist erst dann gerechtfertigt, wenn er sich unter Abkehr von der Ehe einem anderen Partner zuwendet. Insofern gewährleistet § 1579 BGB die Verfassungsmäßigkeit des verschuldensunabhängigen Unterhaltsrechts. Die Grenze der Zumutbarkeit eines schuldunabhängigen Unterhaltsanspruchs würde dort überschritten, wo ein getrennt lebender oder geschiedener Ehegatte Unterhaltsansprüche seines Partners zu erfüllen hätte, obwohl dieser sich ganz bewusst von jeglichen ehelichen Bindungen gelöst hat. In einem solchen Fall wäre die mit der Inanspruchnahme verbundene Beschränkung der Dispositionsfreiheit des Verpflichteten im finanziellen Bereich nicht mehr verfassungsgemäß. Für den Verpflichteten macht es insofern keinen maßgeblichen Unterschied, ob sein Ehegatte eine Beziehung zu einem Mann oder zu einer Frau aufgenommen hat. Andererseits stellt sich das Fehlverhalten des Berechtigten nicht deshalb in einem milderen Licht dar, weil er einen gleichgeschlechtlichen neuen Partner gewählt hat.

Danach kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Klägerin ein schwerwiegendes, eindeutig bei ihr liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last fällt. Hierfür wird es auf die vom Berufungsgericht offengelassene Frage ankommen, ob sich die Trennung der Klägerin als Ausbruch aus einer intakten Ehe darstellt oder ob die Ehe zu diesem Zeitpunkt bereits aus anderen Gründen gescheitert war. Sollte Letzteres der Fall gewesen sein, läge ein schwerwiegendes, eindeutig der Klägerin anzulastendes Fehlverhalten nicht vor. Die Sache war deshalb an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses die erforderlichen Feststellungen nachholen kann. Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangen, dass der Tatbestand des § 1579 Nr. 7 BGB erfüllt ist, wird es in einem weiteren Schritt zu beurteilen haben, inwieweit der Unterhaltsanspruch der Klägerin unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles, insbesondere der Ehedauer und der fünf gemeinsamen Kinder, zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen ist.

Urteil vom 16. April 2008 – XII ZR 7/05

Amtsgericht Schwedt 4 F 267/01 Entscheidung vom 20. Juni 2003

Oberlandesgericht Brandenburg 10 UF 166/03 Entscheidung vom 30. November 2004

Karlsruhe, den 17. April 2008

Quelle:
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

Anmerkung Rechtsanwalt Schendel:

Auf die vollständige Urteilsbegründung darf man gespannt sein. Seit langer Zeit hatte sich der BGH mit dem Treuebruch während der Trennung nicht mehr zu befassen. Bemerkenswert ist, dass auch ein Treuebruch nach der Trennung Folgen für den Unterhalt haben soll, wenn er nur für das Scheitern der Ehe ursächlich war. Der BGH geht offenbar davon aus, eine Ehe sei per se nicht schon mit der Trennung gescheitert, solange einer der Ehegatten noch an ihr festhalten will. Jedem Unterhaltsschuldner ist daher nur zu raten, nach der Trennung an der Ehe festzuhalten. Begeht der Unterhaltsberechtigte dann einen schwerwiegenden Treuebruch, könnte auf Verwirkung des Unterhalts erkannt werden.

Hinzuweisen ist auch darauf, dass nicht etwa erst eine verfestigte Lebensgemeinschaft mit einem anderen Partner bestehen muss, um den Unterhalt zu reduzieren oder ganz zu versagen. Dieser Verwirkungseinwand bleibt daneben bestehen. Es reicht vielmehr schon aus, wenn der Berechtigte gegen den Willen des anderen Ehegatten eine eheähnliche Gemeinschaft begründet oder ein nachhaltiges, auf längere Dauer angelegtes intimes Verhältnis zu einem anderen Partner aufnimmt.

18.April 2008

BGH-Urteil 16.04.08: Begrenzung und Befristung des nachehelichen Unterhalts

Der u. a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich mit Fragen der Begrenzung und Befristung des nachehelichen Unterhalts zu befassen.

Die Parteien hatten 1989 geheiratet. In ihrem Haushalt lebten ein 1983 geborenes Pflegekind aus der ersten Ehe des Ehemannes, zwei 1984 bzw. 1988 geborene Kinder der Ehefrau und ein 1989 geborenes gemeinsames Kind. Seit November 2005 sind die Ehegatten rechtskräftig geschieden. Das Oberlandesgericht hat der geschiedenen Ehefrau auf der Grundlage der Erwerbseinkünfte des Ehemannes, seines Vorteils aus mietfreiem Wohnen im eigenen Haus und seiner Unterhaltspflicht für die jüngste Tochter einerseits sowie eigener fiktiver Erwerbseinkünfte aus einer Vollzeittätigkeit und weiterer Zinseinkünfte aus den im Zugewinnausgleich erhaltenen 66.500 € andererseits einen Unterhaltsanspruch in zeitlich gestufter Höhe, zuletzt in Höhe von rund 240 €, zugesprochen.

Den Anspruch der Ehefrau auf Aufstockungsunterhalt hat das Oberlandesgericht wegen Verwirkung für die Dauer von einem Jahr um monatlich 100 € gekürzt. Nach Abschluss eines Vergleichs über den Trennungsunterhalt im September 2003, dem eigene Einkünfte in Höhe von 800 €/monatlich zu Grunde gelegt waren, hatte die Ehefrau erst im Dezember 2004 offenbart, dass sie bereits seit Dezember 2003 ein höheres eigenes Monatseinkommen von 1.184 € erzielte.

Die vom Ehemann angestrebte Befristung des nachehelichen Aufstockungsunterhalts hat das Oberlandesgericht abgelehnt, weil solches nach einer Ehedauer von fast 13 Jahren nur bei außergewöhnlichen Umständen in Betracht komme, die hier nicht vorlägen. Zwar arbeite die 50 Jahre alte Ehefrau wieder in ihrem alten Beruf. Wegen der Betreuung des gemeinsamen Kindes sei ihre Gelegenheit zu Fort- und Weiterbildung aber eingeschränkt gewesen. Gehaltseinbußen könnten deswegen nicht ausgeschlossen werden. Schließlich habe die Ehefrau während der Ehezeit auch nur geringe eigene Rentenanwartschaften erworben. Gegen dieses Urteil hatten beide Parteien Revision eingelegt.

Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Ehefrau, mit der sie u.a. die einjährige Kürzung ihres nachehelichen Unterhalts angegriffen hatte, zurückgewiesen. Nach § 1579 Nr. 5 BGB ist ein Unterhaltsanspruch zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege und Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil der Berechtigte sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten mutwillig hinweggesetzt hat. Eine solche Verletzung hat der Bundesgerichtshof darin gesehen, dass die Ehefrau den Ehemann die nicht unerhebliche Steigerung ihres eigenen Einkommens verschwiegen hat. Nach Abschluss des Vergleichs über den Trennungsunterhalt war die Ehefrau verpflichtet, den Ehemann auch ungefragt über einen erheblichen Anstieg ihres eigenen Einkommens zu informieren, weil sich dies auf die Höhe des geschuldeten Trennungsunterhalts auswirken konnte. Auch den Umfang der Kürzung des nachehelichen Unterhalts hat der Bundesgerichtshof nicht beanstandet.

Auf die Revision des Ehemannes hat der Bundesgerichtshof das angefochtene Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Weil die im Zeitpunkt der Ehescheidung 49 Jahre alte Ehefrau in der Lage ist, vollschichtig in ihrem erlernten Beruf als Krankenschwester zu arbeiten, liegen ehebedingte Nachteile nicht mehr auf der Hand und müssten deswegen ggf. konkret von der Ehefrau vorgetragen werden. Ein solcher Nachteil ist im vorliegenden Fall nicht darin zu erblicken, dass die Ehefrau in der Ehezeit nur sehr geringe eigene Rentenanwartschaften erworben hat, weil für diese Zeit der Versorgungsausgleich durchgeführt wurde. Danach ist der Nachteil bei der Altersversorgung von beiden Ehegatten zu gleichen Teilen zu tragen. Das Berufungsgericht wird deswegen erneut entscheiden müssen, ob und ab wann der nacheheliche Unterhaltsanspruch entfällt und die Ehefrau darauf verwiesen ist, von ihren eigenen Einkünften zu leben.

Urteil vom 16. April 2008 XII ZR 107/06

AG Dortmund – 172 F 2200/02 – Entscheidung vom 11.7.2005

OLG Hamm – 4 UF 208/02 – Entscheidung vom 8.6.2006

Karlsruhe, den 17. April 2008

Quelle:
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

Anmerkung Rechtsanwalt Schendel:

Die Veröffentlichung des vollständig abgedruckten Urteils bleibt abzuwarten.

Es ist hervorzuheben, dass die seit 2005 geschiedenen Eheleute sich im September 2003 über den Trennungsunterhalt einigten. Diese Einigung basierte auf monatlichen Einkünften der Ehefrau von EUR 800. Ihr Einkommen stieg dann bereits ab Dezember 2003, also kurz nach der Vereinbarung, auf EUR 1184 im Monat. Dies teilte sie dem Ehemann jedoch erst ein Jahr später, nämlich im Dezember 2004 mit. Bis dahin hatte sie insoweit geschwiegen und den vereinbarten Unterhalt entgegen genommen.

Grundsätzlich besteht jedenfalls bei Unterhaltsvereinbarungen eine Pflicht zur ungefragten Auskunft über Einkommensänderungen. Dieser Verpflichtung kam die Ehefrau verspätet nach. Die Folge war, dass das Gericht ihr den Geschiedenenunterhalt für die Dauer von einem Jahr um EUR 100 kürzte. Sie wurde also wegen eines Fehlverhaltens im Rahmen des Trennungsunterhalts durch eine zeitliche befristete Teilkürzung des Geschiedenenunterhalts sanktioniert.

Das Oberlandesgericht hatte den Geschiedenenunterhalt der Ehefrau nicht befristet, ihn also – abgesehen von der vorgenannten Teilkürzung um EUR 100 auf ein Jahr – unbefristet und bis auf weiteres zugesprochen, obwohl der Ehemann eine Befristung beantragt hatte.

Der BGH ist der Auffassung, eine zeitliche Befristung komme hier durchaus in Betracht, da ehebedingte Nachteile in der Erwerbsbiografie der Ehefrau nicht zu erkennen seien. Der Fall wurde an das OLG zurück verwiesen, um hier weitere Ermittlungen anzustellen, die der BGH als reine Revisionsinstanz selbst nicht durchführen kann.

18.April 2008

BGH am 06.03.08: Keine einseitige Vermögensbildung des Unterhaltspflichtigen zu Lasten des Unterhaltsberechtigten

Der u. a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich mit der Bemessung eines Wohnvorteils des unterhaltspflichtigen Ehegatten und der Erwerbsobliegenheit eines getrennt lebenden Ehegatten zu befassen.

Die Parteien sind verheiratet; aus ihrer Ehe sind ein volljähriger Sohn und ein bei Trennung 17 Jahre alter Sohn hervorgegangen. Sie waren je zur Hälfte Miteigentümer eines Reihenendhauses mit einem Mietwert von 860 € und einer monatlichen Belastungen für Zins und Tilgung von 580 €. Im Dezember 2004 veräußerte die Klägerin ihren Miteigentumsanteil zum Preis von 75.000 € an den Beklagten. Ende Dezember 2004 trennten sich die Parteien.

Der Beklagte erzielt unterhaltsrelevante Nettoeinkünfte in Höhe von rund 3.250 € monatlich, dem das Oberlandesgericht einen Vorteil mietfreien Wohnens von zunächst rund 425 € und nach einer Umschuldung von rund 260 € hinzugerechnet hat. Die 50 Jahre alte Klägerin erzielt nach einer 15-jährigen „Familienpause“ seit Anfang 2000 aus einer Teilzeittätigkeit (28 Stunden/wöchentlich) unterhaltsrelevante Einkünfte in Höhe von monatlich rund 950 €. Dem hat das Oberlandesgericht ein fiktives Erwerbseinkommen von 260 € hinzugerechnet, das die Klägerin aus einer zumutbaren Nebentätigkeit erzielen könne. Weiter hat es Zinsgewinne der Klägerin aus dem Verkaufserlös des Miteigentums in Höhe von rund 180 € monatlich berücksichtigt.

Das Oberlandesgericht hat den Beklagten unter Berücksichtigung seiner Barunterhaltspflicht für die beiden Kinder verurteilt, an die Klägerin über den freiwillig an sie gezahlten Unterhalt in Höhe von monatlich 257,80 € hinaus weitere 367 € zu zahlen. Dagegen richtet sich die – vom Oberlandesgericht zugelassene – Revision des Beklagten. Er ist der Auffassung, dass ihm nur ein geringerer Wohnvorteil für die Nutzung des eigenen Hauses zurechenbar ist. Zudem sei das Erwerbseinkommen der Klägerin zu gering bemessen, weil sie neben ihrer Teilzeittätigkeit höhere Nebeneinkünfte erzielen könne.

Der Bundesgerichtshof hat das angefochtene Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Die Bemessung des Mietvorteils auf Seiten des Unterhaltspflichtigen hielt der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand. Von dem Vorteil mietfreien Wohnens sind zwar grundsätzlich die infolge des Eigentumserwerbs entstandenen Kosten abzusetzen, weil der Eigentümer nur in Höhe der Differenz günstiger lebt als ein Mieter. Der Tilgungsanteil der Kreditraten des Unterhaltsschuldners kann aber dann nicht mehr einkommensmindernd berücksichtigt werden, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte nicht mehr von einer mit der Tilgung einhergehenden Vermögensbildung profitiert und anderenfalls eine einseitige Vermögensbildung zu Lasten des Unterhaltsberechtigten vorläge. Nach der Rechtsprechung des BGH kann ein Teil der Tilgung aber als zusätzliche Altersvorsorge berücksichtigt werden und zwar beim Ehegattenunterhalt bis zur Höhe von 4 % des Bruttoeinkommens, hier also in Höhe von rund 200 € monatlich.

Der Bundesgerichtshof hat weiter entschieden, dass von der 50 Jahre alten Klägerin trotz ihrer 15-jährigen Erwerbspause grundsätzlich eine vollschichtige Erwerbstätigkeit verlangt werden kann. Daraus kann sie – entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts – jedenfalls ein deutlich höheres Einkommen erzielen als aus ihrer Teilzeittätigkeit. Das vom Oberlandesgericht berücksichtigte Einkommen aus einer Nebentätigkeit fängt diese Differenz nicht auf, weil das Berufungsgericht bei der Einkommensbemessung von einem sehr geringen Stundenlohn (6 €) statt von dem gegenwärtig erzielten Einkommen ausgegangen ist.

Urteil vom 5. März 2008 XII ZR 22/06

AG Langenfeld – 27 F 7/05 – Entscheidung vom 14.4.2005

OLG Düsseldorf – II-7 UF 107/05 – Entscheidung vom 15.12.2005

Karlsruhe, den 6. März 2008

Quelle:Pressestelle des Bundesgerichtshofs 76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

Anmerkung Rechtsanwalt Schendel: In mittlerweile gefestigter Rechtsprechung geht der BGH davon aus, dass Altersvorsorge auch in Form von Tilgungsleistungen auf Hypothekendarlehen erfolgen kann und insoweit das unterhaltsrelevante Nettoeinkommen reduziert. Das gilt auch für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Immobilien. Dabei ist jedoch – gegebenenfalls zusammen mit anderen Vorsorgeaufwendungen – die Obergrenze von 4 % des Bruttoeinkommens zu beachten. Fraglich und vom BGH bislang nicht entschieden ist hierbei jedoch, ob für das so relevante Bruttoeinkommen als Bezugsgröße für die Altersvorsorge in Anlehnung an die steuerlich geförderte Riesterrente eine Obergrenze gilt oder nicht. Im vorliegenden Fall bestimmte das Gericht die 4 % des Bruttoeinkommens beim Ehemann auf rund EUR 200 monatlich. Er erzielte demnach ein Bruttoeinkommen von EUR 5000 im Monat bzw. EUR 60.000 im Jahr. Die Obergrenze der staatlichen Förderung im Rahmen der Riesterrente liegt ab 2008 aktuell bei 4 % des Bruttoeinkommens, maximal aber EUR 2100 im Jahr. Das entspricht einem Bruttoeinkommen von EUR 52500 im Jahr. Der vom BGH entschiedene Fall betrifft demnach bereits ein Bruttoeinkommen, dass über diesen EUR 52.500 im Jahr liegt. Der BGH hat dem Ehemann dennoch aus dem vollen Bruttoeinkommen die 4 % als unterhaltsrelevante Vorsorgeaufwendungen zugebilligt, was darauf hindeutet, dass insoweit jedenfalls im Unterhaltsrecht eine Obergrenze nicht zu beachten ist.

Bild: pixelio.de

7.März 2008

Änderung der Rechtsprechung: Kindergartenbeitrag beim Kindesunterhalt

Der u. a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich mit der Frage zu befassen, ob der Beitrag für den ganztägigen Kindergartenbesuch einen Mehrbedarf des Kindes begründet und der barunterhaltspflichtige Elternteil hierfür aufzukommen hat.

Der Beklagte ist der Vater der am 21. August 2001 nichtehelich geborenen Klägerin. Er ist verheiratet und hat noch drei eheliche Kinder. Durch Jugendamtsurkunde hat er sich verpflichtet, der Klägerin ab ihrer Geburt monatlichen Unterhalt in Höhe von 100 % des Regelbetrags der jeweiligen Altersstufe zu zahlen. Die Klägerin, deren Mutter erwerbstätig ist, besucht ganztags einen Kindergarten. Sie macht für die Zeit ab Juli 2004 einen Anspruch auf Mehrbedarf in Höhe des Kindergartenbeitrags von etwa 90 € monatlich (ohne Essensgeld) geltend. Der Beklagte hat sich u. a. auf fehlende Leistungsfähigkeit berufen.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin blieb erfolglos. Mit der Revision verfolgt sie ihr Klagebegehren weiter.

Das Oberlandesgericht hat einen über den titulierten Unterhalt hinausgehenden Anspruch auf Zahlung weiteren Unterhalts in Höhe der durch den Kindergartenbesuch entstehenden Kosten verneint. Es hat die Auffassung vertreten, die Kosten für den halbtägigen Besuch des Kindergartens würden durch den vom Kläger gezahlten Unterhalt zuzüglich des auf ihn entfallenden Kindergeldanteils gedeckt. Soweit darüber hinaus Kosten für den ganztägigen Besuch der Einrichtung entstünden, handele es sich um berufsbedingten Aufwand der Mutter. Denn das Kind besuche insoweit den Kindergarten, damit die Mutter einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachgehen könne.

Der Senat hat demgegenüber entschieden, dass die für den Kindergartenbesuch anfallenden Kosten zum Bedarf eines Kindes zu rechnen sind und grundsätzlich keine berufsbedingten Aufwendungen des betreuenden Elternteils darstellen. Wesentlich ist insofern, dass der Kindergartenbesuch unabhängig davon, ob er halb oder ganztags erfolgt, in erster Linie erzieherischen Zwecken dient. Die Aufwendungen hierfür sind deshalb zum Lebensbedarf eines Kindes zu rechnen, der auch die Kosten der Erziehung umfasst.

Einen Mehrbedarf, d.h. einen über den titulierten laufenden Unterhalt hinausgehenden Bedarf, begründen die Kindergartenkosten allerdings nicht in vollem Umfang. Soweit sie für den halbtägigen Besuch anfallen, der heutzutage die Regel ist, sind sie – bei sozialverträglicher Kostengestaltung – grundsätzlich in dem laufenden Kindesunterhalt enthalten, falls dieser das Existenzminimum für ein Kind dieses Alters nicht unterschreitet. Das ist bei Anwendung des bisherigen Rechts, auf dessen Grundlage der Unterhalt in Höhe von 100 % des Regelbetrages tituliert worden ist, hier nicht der Fall.

Einen Mehrbedarf stellen regelmäßig deshalb allein diejenigen Kosten dar, die den Aufwand für den halbtätigen Kindergartenbesuch übersteigen. Insofern ist dem Grunde nach ein Anspruch des Kindes gegeben, für den allerdings grundsätzlich nicht der barunterhaltspflichtige Elternteil allein, sondern beide Eltern anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen aufzukommen haben.

Die Sache war deshalb an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, das die erforderlichen Feststellungen zur Leistungsfähigkeit des Beklagten und zu einer etwaigen Beteiligungsquote der Mutter nachzuholen haben wird.

Urteil vom 5. März 2008 – XII ZR 150/05

AG Hersbruck – 2 F 819/04 – Entscheidung vom 16.3.2005

OLG Nürnberg – 10 UF 395/05 – Entscheidung vom 29.8.2005

Karlsruhe, den 6. März 2008

Quelle:Pressestelle des Bundesgerichtshofs 76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

Anmerkung Rechtsanwalt Schendel: In seiner Entscheidung vom 14.03.07 hatte der BGH die Kosten der mehr als halbtätigen Kindergartenbetreuung noch als berufsbedingten Mehrbedarf der Mutter eingestuft.

7.März 2008

Ausgleich von Schulden nach der Scheidung

In seinem Urteil vom 09. Januar 2008 hatte sich der u.a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit der Frage zu befassen, wer im Verhältnis geschiedener Ehegatten zueinander für die vormals gemeinsam verursachten Schulden aufzukommen hat.

Anlass der Entscheidung waren zwei von den Ehegatten während intakter Ehe gemeinschaftlich aufgenommene Darlehen, die seit der Trennung vom Ehemann allein zurückgeführt wurden. Er verlangt nun den hälftigen Ausgleich seiner Zahlungen von seiner mittlerweile geschiedenen Ehefrau.

Grundsätzlich haften Gesamtschuldner im Verhältnis zueinander zu gleichen Teilen, soweit nicht ein anderes bestimmt ist (§ 426 Abs.1 BGB). Eine anderweitige Bestimmung kann in Form einer besonderen Vereinbarung bestehen, sie kann sich aber auch aus dem Inhalt und Zweck eines zwischen den (hier) Eheleuten bestehenden Rechtsverhältnisses oder aus der Natur der Sache ergeben, somit also aus der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens.

Bis zum Scheitern der Ehe besteht zwischen Eheleuten grundsätzlich keine Ausgleichspflicht für von dem anderen Ehegatten allein getilgte Schulden, weil das Gesamtschuldverhältnis durch die eheliche Lebensgemeinschaft überlagert wird. Der Bundesgerichthof geht in zitierter Entscheidung davon aus, dass ein Scheitern der Ehe in diesem Sinne bereits mit der Trennung gegeben ist, mithin ab der Trennung der Eheleute interne Ausgleichansprüche grundsätzlich erstmals entstehen können.

Für die Zeit nach Scheitern der Ehe kommt es wesentlich darauf an, ob nun andere Umstände vorliegen, aus denen sich erneut eine anderweitige Bestimmung und damit ein von der hälftigen Teilhabe abweichender Verteilungsmaßstab ergibt.
Das Gericht sah eine anderweitige Bestimmung zwischen den Ehegatten nicht darin, dass die aus den Darlehen resultierende monatliche Belastung bei der Berechnung des Kindesunterhalts berücksichtigt wurde, den der Ehemann an die beiden gemeinschaftlichen Kinder zu entrichten hatte. Beim Kindesunterhalt handele es sich nicht um wechselseitige Ansprüche zwischen den Ehegatten. Ferner sei der Abzug der monatlichen Belastungen bei dem für die Berechnung des Kindesunterhalts maßgeblichen Einkommens des Ehemannes nicht dazu geeignet, einen adäquaten Schuldenausgleich zwischen den Eheleuten herbeizuführen.

Grundsätzlich kann eine anderweitige Bestimmung aber darin liegen, dass die aus den gemeinschaftlichen Darlehen resultierende monatliche Tilgung bei der Berechnung des dem anderen Ehegatten selbst zustehenden Unterhalts berücksichtigt wurde – sei es im Wege einer Unterhaltsvereinbarung oder im Unterhaltsurteil. Im vorliegenden Fall aber kam es wegen guter Eigeneinkünfte der Ehefrau nicht zur Zahlung eines Ehegattenunterhalts, er wurde von ihr auch nicht verlangt, so dass über den Trennungs- oder Scheidungsunterhalt ein Ausgleich der gemeinsamen Schulden nicht hatte erfolgen können.

Schließlich konnte das Gericht einen bereits erfolgten Ausgleich bzw. eine anderweitige Bestimmung über die Gesamtschuld auch nicht darin sehen, dass die Ehefrau die Restschuld der Darlehen bei der Berechnung ihres Endvermögens im Rahmen des Zugewinnausgleichs gar nicht berücksichtigt und der Ehemann die Schuld in seinem Endvermögen nur hälftig aufgeführt hatte.

Im Falle der Trennung ist daher möglichst frühzeitig zunächst festzustellen, welche Schulden der Eheleute bestehen und wer genau Schuldner ist. Besteht eine Gesamtschuld sollte darauf geachtet werden, dass ihre Tilgung möglichst schon bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts Berücksichtigung findet oder aber eben eine ausdrückliche Regelung zwischen den Ehegatten herbeigeführt wird. Andernfalls droht später – wie in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall – ein böses Erwachen, wenn Jahre nach der Scheidung Ausgleichsansprüche erhoben werden.

Rechtsanwalt Eric Schendel, Ihr Scheidungsanwalt in Mannheim

19.Februar 2008

Keine Obliegenheit des Unterhaltsschuldners zur Einleitung der Verbraucherinsolvenz zwecks Sicherung des Ehegattenunterhalts

Der u. a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich erneut mit der Frage zu befassen, ob ein Unterhaltsschuldner verpflichtet ist, laufenden Unterhaltsansprüchen durch Einleitung der Verbraucherinsolvenz Vorrang vor sonstigen Verbindlichkeiten zu verschaffen.

Mit Urteil vom 23. Februar 2005 (BGHZ 162, 234) hatte der BGH entschieden, dass einen Unterhaltsschuldner im Verhältnis zu seinen minderjährigen Kindern grundsätzlich eine Obliegenheit zur Einleitung der Verbraucherinsolvenz trifft, wenn dieses Verfahren geeignet ist, den laufenden Unterhaltsansprüchen Vorrang vor sonstigen Verbindlichkeiten zu verschaffen. Denn ihren minderjährigen Kindern gegenüber sind die Eltern verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden (§ 1603 Abs. 2 BGB; sog. gesteigerte Unterhaltspflicht).

Ob den Unterhaltsschuldner eine solche Obliegenheit zur Einleitung der Verbraucherinsolvenz auch im Verhältnis zu unterhaltsberechtigten getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten trifft, war in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Der BGH hat dies jetzt abgelehnt, weil in dem Verhältnis getrennt lebender oder geschiedener Ehegatten zueinander regelmäßig der verfassungsrechtlich geschützten allgemeinen Handlungsfreiheit des Unterhaltsschuldners Vorrang gebührt.

Das Gesetz hat den Ehegattenunterhalt nicht mit dem gleichen Gewicht ausgestattet wie den Unterhaltsanspruch minderjähriger Kinder, die regelmäßig nicht in der Lage sind, selbst für ihren Unterhalt zu sorgen. Gegenüber getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten besteht deswegen keine gesteigerte Unterhaltspflicht. Auch im Rang wird der Ehegattenunterhalt den Unterhaltsansprüchen minderjähriger Kinder nach der vom Gesetzgeber beschlossenen und zum 1. Januar 2008 in Kraft tretenden Unterhaltsrechtsreform (§ 1609 BGB) nachgehen. Schließlich ist beim Ehegattenunterhalt zu berücksichtigen, dass es sich bei den Kreditverbindlichkeiten, die das Einkommen des Unterhaltspflichtigen schmälern, regelmäßig um solche handelt, die schon während der ehelichen Lebensgemeinschaft eingegangen wurden und die deswegen auch schon die ehelichen Lebensverhältnisse der Ehegatten geprägt hatten.

Urteil vom 12. Dezember 2007 XII ZR 23/06

AG Kassel – 540 F 91/03 – Entscheidung vom 7.4.2005

OLG Frankfurt a. M. in Kassel – 2 UF 166/05 –Entscheidung vom 30.11.2005

Karlsruhe, den 12. Dezember 2007

Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs

17.Dezember 2007

Unterhaltsrecht 2008: Die neue Eigenverantwortung

Das neue Unterhaltsrecht tritt zum 01.01.2008 in Kraft. Es verändert wesentliche Bereiche des bisherigen Rechts, insbesondere die Generalklausel zum Ehegattenunterhalt nach der Scheidung.

Nach der Scheidung obliegt es demnach jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Ist er dazu (ausnahmsweise) außerstande, hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt nach den entsprechenden Vorschriften.

Mit der stärkeren Betonung der grundsätzlich eigenen Verantwortung soll das Prinzip der nachehelichen Solidarität in einer nach heutigen Wertvorstellungen akzeptablen und den Interessen der Eheleute gerecht werdenden Weise ausgestaltet werden. In den Vordergrund rückt der Grundsatz, dass durch den Unterhalt (nur noch) ein notwendiger Ausgleich für ehebedingte Nachteile erfolgen soll.

Ein Unterhaltsanspruch soll in Bezug auf die Obliegenheit zur eigenen Versorgung die Ausnahme sein, nicht die Regel und auch nur dann gegeben sein, wenn die entsprechenden Unterhaltstatbestände erfüllt sind. Bei der Auslegung dieser Unterhaltstatbestände dient der Grundsatz der Eigenverantwortung als Maßstab in Bezug auf die Höhe und die Dauer des Unterhalts nach der Scheidung.

So wird das bislang für den Betreuungsunterhalt von der Rechtsprechung der Obergerichte entwickelte Altersstufenmodell neu zu überdenken sein. Dabei wird künftig verstärkt darauf abzustellen sein, inwieweit aufgrund des konkreten Einzelfalls und der Betreuungssituation vor Ort eine Erwerbstätigkeit erwartet werden kann.

Das Prinzip der Eigenverantwortung führt aber auch dazu, dass künftig im Einzelfall ein Unterhaltsanspruch umso eher in Bezug auf seine Dauer und seine Höhe beschränkt werden kann, je geringer die ehebedingten – auf der Aufgabenverteilung während der Ehe beruhenden – Nachteile sind, die bei dem den Unterhalt begehrenden Ehegatten als Folge der Scheidung eintreten.
null
Rechtsanwalt Eric Schendel, Ihr Scheidungsanwalt in Mannheim

27.November 2007

Unterhaltsrecht 2008: Der Betreuungsunterhalt

In seiner Sitzung vom 09.11.2007 verabschiedete der Deutsche Bundestag das neue Unterhaltsrecht. Es tritt zum 01.01.2008 in Kraft und modifiziert das bisherige Recht in einigen Punkten unter Beibehaltung der geltenden Vorschriften im Übrigen.

Ein Kernpunkt der Reform ist die Neuregelung des Betreuungsunterhalts geschiedener Ehegatten. Galt bisher das Altersstufenmodell, nach dem mit Beginn der dritten Klasse sowie mit Vollendung des 15. Lebensjahres des betreuten Kindes die Erwerbsobliegenheit phasenweise anstieg, steht dem betreuenden Ehegatten nach der Geburt des Kindes nun ein dreijähriger Basisunterhalt zu, der je nach Billigkeit verlängert werden kann.

Bei der Billigkeitsprüfung sind die Belange des Kindes, die Möglichkeiten der Kinderbetreuung, die Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie die Dauer der Ehe insbesondere zu berücksichtigen.

Die Belange des Kindes sind dabei immer berührt, wenn das Kind in besonderem Maße der Eltern-Betreuung bedarf. Der betreuende Ehegatte muss sich nur dann auf eine Fremdbetreuung verweisen lassen, wenn sie mit den Belangen des Kindes vereinbar ist. Sie ist z.B. dann nicht statthaft, wenn das Kind unter der Trennung besonders leidet und deshalb der persönlichen Betreuung bedarf.

Für die ehebedingte Verlängerung des Basisunterhalts ist das in der Ehe gewachsene Vertrauen in die vereinbarte Rollenverteilung und die gemeinsame Ausgestaltung der Kinderbetreuung maßgeblich. So kann etwa einem geschiedenen Ehegatten, der im Interesse der Kindererziehung seine Erwerbstätigkeit dauerhaft aufgegeben oder zurückgestellt hat, ein längerer Anspruch auf Betreuungsunterhalt eingeräumt werden als einem Ehegatten, der von vornherein alsbald wieder in den Beruf zurückkehren wollte.

Die Neuregelung verlangt keinen abrupten, übergangslosen Wechsel von der elterlichen Betreuung in die Vollzeittätigkeit. Im Interesse des Kindeswohls wird vielmehr auch künftig ein gestufter Übergang möglich sein.

Gleichwohl wird man dem betreuenden Elternteil früher als bisher die Aufnahme oder Ausweitung einer Erwerbstätigkeit zumuten können. Die Rechtsprechung ist nun gehalten, die Kriterien der Billigkeitsprüfung auszuformen und ggf. neue Richtlinien insoweit aufzustellen.

War man bislang bemüht, die Belange der Kinder von den monetären Interessen der Ehegatten klar zu trennen, finden sie nun direkten Eingang in den Unterhaltsprozess. Hier liegt einer der Nachteile der neuen Regelung. Nicht selten wird ein Sorgerechtsverfahren eingeleitet werden, um einen verlängerten Betreuungsunterhalt später zu erhalten.

Altfälle genießen Bestandsschutz im Rahmen des Zumutbaren. Im Übrigen unterliegen die Rechtsverhältnisse nach dem 01.01.2008 dem neuen Recht. Zu viele Hoffnungen auf eine drastische Verkürzung des Betreuungsunterhalts sollten mit der neuen Regelung nicht verbunden werden. Auch nach dem 01.01.2008 wird dem Ehegatten, der z.B. ein Kind im Grundschulalter betreut, keine Ganztagstätigkeit zumutbar sein.

Rechtsanwalt Eric Schendel, Ihr Scheidungsanwalt in Mannheim

11.November 2007

Zypries: Kinder sollen von neuem Unterhaltsrecht profitieren

Die Rechtspolitiker der Koalitionsfraktionen haben sich über die Reform des Unterhaltsrechts verständigt, ein entsprechender Vorschlag liegt nun dem Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages zur Beschlussfassung vor. Das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts soll zum 1. Januar 2008 in Kraft treten.

„Mit dieser Reform gehen wir einen wichtigen Schritt hin zu einer modernen Familienpolitik. Unsere Gesellschaft hat sich in den vergangenen Jahren verändert. Wir haben eine hohe Scheidungsrate, die Rollenverteilung innerhalb der Ehe hat sich gewandelt und neue Familienformen entstehen. Mit der nun vereinbarten Unterhaltsrechtsreform reagieren wir sensibel auf gesellschaftliche Veränderungen. Das Unterhaltsrecht betrifft die Familien in besonderem Maß. Es geht um das finanzielle Einstehen füreinander, die Solidarität zwischen Eltern und Kindern und die Übernahme von Verantwortung zwischen den Ehegatten und unverheirateten Elternteilen“, erklärte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries in Berlin.

Von dem neuen Unterhaltsrecht profitieren in erster Linie die Kinder. Sie sind bei einer Trennung ihrer Eltern besonders schutzbedürftig. Deshalb sollen sie künftig beim Unterhalt an erster Stelle stehen. „Ist nicht genügend Geld vorhanden, sollen Kinder Vorrang vor allen anderen Unterhaltsberechtigten haben. Damit wird der Unterhalt minderjähriger Kinder sehr viel häufiger auch tatsächlich geleistet werden. Diese Regelung wird außerdem durch eine Übergangsregelung flankiert, die den Mindestunterhalt so festschreibt, dass er in keinem Fall sinkt“, betonte Brigitte Zypries.

Bei der Dauer des Betreuungsunterhalts sollen Mütter und Väter, die ihr Kind betreuen, gleich behandelt werden – unabhängig davon, ob sie verheiratet waren oder nicht. Betreuungsunterhalt ist während der ersten drei Lebensjahre des Kindes zu zahlen. Eine Verlängerung ist möglich, wenn das der Billigkeit entspricht. Maßgeblich dafür sollen in erster Linie die Belange des Kindes sein. Zusätzlich soll die Möglichkeit geschaffen werden, den Betreuungsunterhalt aus Gründen der nachehelichen Solidarität zu verlängern. Damit wird das Vertrauen geschützt, das in einer Ehe aufgrund der Rollenverteilung und der Ausgestaltung der Kinderbetreuung entstanden ist.

Mit der Reform soll zudem die nacheheliche Eigenverantwortung gestärkt werden. Eine Lebensstandardgarantie wird es dann nicht mehr geben. Wo keine ehebedingten Nachteile fortwirken, soll der Unterhalt zeitlich und der Höhe nach begrenzt werden.

Das Gesetz zur Reform des Unterhaltsrechts wurde bereits im April 2006 durch das Bundeskabinett beschlossen und seit Juni 2006 im Deutschen Bundestag beraten. Die im Mai 2007 verkündete Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur gleichen zeitlichen Dauer des Betreuungsunterhalts für geschiedene und nicht verheiratete, betreuende Elternteile (Az. 1 BvL 9/04) führte dazu, dass die Verabschiedung des Gesetzes verschoben werden musste. Die Regierungskoalition hat mit der heute erzielten Einigung die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt.

Zum Inhalt der Reform im Einzelnen:

1. Förderung des Kindeswohls

Im Vordergrund steht die Förderung des Wohls der Kinder. Vorgesehen ist:

eine Änderung der Rangfolge im Unterhaltsrecht,
eine Besserstellung nicht verheirateter Mütter und Väter, die Kinder betreuen.

a) Geänderte Rangfolge

Praktisch relevant wird der Rang eines Unterhaltsanspruchs im Mangelfall. Nach heutiger Rechtslage muss sich das unterhaltsberechtigte minderjährige Kind den ersten Rang mit geschiedenen und aktuellen Ehegatten teilen. Innerhalb des ersten Rangs wird der erste Ehegatte in bestimmten Fällen gegenüber dem zweiten Ehegatten privilegiert. Beide Ehegatten werden wiederum gegenüber der nicht verheirateten Mutter (bzw. Vater) bevorzugt. Diese befinden sich heute mit ihrem Unterhaltsanspruch wegen der Kinderbetreuung im zweiten Rang.
Die künftige Rangfolge wird konsequent auf das Kindeswohl ausgerichtet sein. Im Gegensatz zu Erwachsenen können Kinder nämlich nicht selbst für ihren Unterhalt sorgen.

Daher soll der Kindesunterhalt in Zukunft Vorrang vor allen anderen Unterhaltsansprüchen haben. Damit kann die Zahl minderjähriger Sozialhilfeempfänger reduziert werden. Die Unterhaltsansprüche von Erwachsenen werden demgegenüber nachrangig befriedigt. Aber nicht jeder erwachsene Unterhaltsberechtigte ist in gleicher Weise schutzbedürftig. Auch hier ist das Kindeswohl das entscheidende Kriterium. Vorrang müssen daher alle kinderbetreuenden Elternteile haben, und zwar unabhängig davon, ob sie verheiratet sind oder waren, gemeinsam oder allein ein Kind erziehen. Diese Personengruppe soll sich deshalb künftig im zweiten Rang befinden.

Konkret: Sowohl der erste als auch der zweite Ehegatte, der Kinder zu betreuen hat, aber auch die nicht verheiratete Mutter (der nicht verheiratete Vater) werden gleich behandelt, weil sie im Hinblick auf die Kinder in der gleichen Situation sind. Ebenso schutzwürdig sind Ehegatten bei langer Ehedauer, da hier über Jahre hinweg Vertrauen in die eheliche Solidarität gewachsen ist. Dieses Vertrauen bedarf auch nach der Scheidung, wenn die Kinder aus dem Haus sind, eines besonderen Schutzes. Diese Ehegatten sollen sich deshalb künftig im zweiten Rang befinden. Der geschiedene Ehegatte, der nur verhältnismäßig kurz verheiratet war und keine Kinder betreut, ist demgegenüber weniger schutzbedürftig. Er findet sich künftig im dritten Rang wieder.

Beispiele:

Der nach 20 Jahren geschiedene Mann hat aus erster Ehe zwei Kinder. Seine Frau hat zugunsten von Kinderbetreuung und Haushaltsführung auf eine eigene Erwerbstätigkeit verzichtet. Die Kinder stehen kurz vor dem Abitur und die geschiedene Frau findet nach der Scheidung keinen Arbeitsplatz. Der Mann hat nach der Scheidung erneut geheiratet und mit seiner zweiten Ehefrau zwei minderjährige Kinder. In diesem Fall werden nach Abzug des sog. Selbstbehalts des Mannes zunächst die Unterhaltsansprüche aller Kinder erfüllt. Falls dann noch Einkommen zur Verfügung steht, müssen erste und zweite Ehefrau sich das Geld teilen. Sie befinden sich beide im zweiten Rang. Die erste Ehefrau, weil die Ehe von langer Dauer (20 Jahre) war und die zweite Ehefrau, weil sie die gemeinsamen minderjährigen Kinder betreut.

Anders wäre es, wenn die erste Ehe nur vier Jahre gedauert hat und kinderlos geblieben ist, die Ehefrau aber gleichwohl keiner Erwerbsarbeit nachgegangen ist und nun keinen Arbeitsplatz findet. Hier würden wieder die Kinder (aus der zweiten Ehe) erstrangig bedient. Im zweiten Rang befindet sich die kinderbetreuende zweite Ehefrau. Nur, wenn nach Erfüllung ihres Unterhaltsanspruchs noch Geld verbleibt, wird auch der Anspruch der ersten Ehefrau befriedigt. Das gleiche gilt für die nichtverheiratete Mutter während der Zeit, in der sie Betreuungsunterhalt erhält. Das in Artikel 6 Abs. 5 Grundgesetz verankerte Gebot, nichtehelichen Kindern die gleichen Entwicklungsbedingungen wie ehelichen Kindern zu schaffen, gebietet es, den Betreuungsunterhalt für alle Kinder im gleichen Rang zu berücksichtigen.

Diese Beispiele verdeutlichen die klare Betonung des Kindeswohls und die Bedeutung der nachehelichen Solidarität gerade bei langen Ehen. Die Unterhaltsberechtigten, die „leer“ ausgehen oder nicht bedarfsdeckend Unterhalt erhalten, haben – wie schon heute – bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen (ergänzend) Anspruch auf Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch XII bzw. Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem Sozialgesetzbuch II (Grundsicherung für Arbeitssuchende).

b) Betreuungsunterhalt für eheliche und nichteheliche Kinder

Die nicht verheiratete Mutter (der nicht verheiratete Vater) erhält heute nach der Geburt des Kindes bis zu drei Jahre lang Betreuungsunterhalt. Danach muss sie (er) wieder arbeiten gehen, wenn dies nicht „grob unbillig“ ist. Die geschiedene Mutter (bzw. der geschiedene Vater) muss dagegen nach der ständigen Rechtsprechung frühestens dann wieder erwerbstätig werden, wenn das Kind etwa acht Jahre alt ist.

Das Bundesverfassungsgericht hat mit seiner Entscheidung vom 28. Februar 2007 (Az. 1 BvL 9/04; u.a. FamRZ 2007, 965 = NJW 2007, 1735) festgestellt, dass die nach derzeit noch geltendem Recht unterschiedliche Dauer von Unterhaltsansprüchen für die Betreuung ehelicher und nichtehelicher Kinder verfassungswidrig ist. Das Bundesministerium der Justiz hat sich daher mit den Koalitionsfraktionen darauf verständigt, die Dauer des Unterhaltsanspruchs, soweit er wegen der Betreuung des Kindes geschuldet wird, gleich zu gestalten.

Künftig haben alle Mütter und Väter, die ihr Kind betreuend, zunächst für die Dauer von drei Jahren nach der Geburt des Kindes Anspruch auf Betreuungsunterhalt. Dieser Betreuungsunterhalt ist im Einzelfall zu verlängern, soweit und solange dies der Billigkeit entspricht. Maßgeblich sind dabei die Belange des Kindes. Ab dem Alter von drei Jahren sind – entsprechend dem Anspruch auf einen Kindergartenplatz – auch die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen. Soweit diese eine mit den Belangen des Kindes vereinbare Erwerbstätigkeit ermöglichen, ist der betreuende Elternteil hierauf zu verweisen. Damit ist der Betreuungsunterhalt, der im Interesse des Kindes geschuldet wird, einheitlich von gleicher Dauer.

Darüber hinaus wird mit der Reform die Möglichkeit geschaffen, aus Gründen der nachehelichen Solidarität im Einzelfall den Betreuungsunterhalt für geschiedene Elternteile zusätzlich zu verlängern. Diese Verlängerungsmöglichkeit rechtfertigt sich alleine aus dem in der Ehe gewachsenen Vertrauen in die vereinbarte und praktizierte Rollenverteilung und die gemeinsame Ausgestaltung der Kinderbetreuung.

2. Stärkung der nachehelichen Eigenverantwortung

Das Unterhaltsrecht sieht schon jetzt in gewissem Umfang die Möglichkeit vor, Unterhaltsansprüche zu befristen oder in der Höhe zu beschränken. Diese Möglichkeiten werden von der Rechtsprechung aber nur sehr zurückhaltend genutzt. Hinzu kommt, dass die Rechtsprechung relativ hohe Anforderungen an die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit nach der Scheidung stellt. Vor allem der Maßstab der „ehelichen Lebensverhältnisse“ macht den Wiedereinstieg in den erlernten Beruf nicht immer attraktiv. Kurz: Der beim nachehelichen Unterhalt geltende Grundsatz der Eigenverantwortung ist etwas in Vergessenheit geraten. Dies belastet vor allem die Zweitfamilien und ist besonders bei kürzeren Ehen kaum mehr vermittelbar. Umgekehrt ist ein Problem der Eigenverantwortung, dass sich die Ehegatten beim vertraglichen Unterhaltsverzicht häufig nicht „auf gleicher Augenhöhe“ gegenüberstehen. In vielen Fällen können sie zumindest die Folgen eines Verzichts nicht genau abschätzen. Der Gesetzentwurf sieht deshalb folgende Änderungen vor:

Der Grundsatz der Eigenverantwortung wird ausdrücklich im Gesetz verankert. Bei der Frage, ab welchem Alter der Kinder der betreuende Ehegatte wieder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen muss, spielen die tatsächlich bestehenden Kinderbetreuungsmöglichkeiten vor Ort eine größere Rolle als bisher.
Die Gerichte werden künftig mehr Möglichkeiten haben, den nachehelichen Unterhalt zu befristen oder der Höhe nach zu begrenzen.
Der in der Ehe erreichte Lebensstandard ist nicht mehr der entscheidende, sondern nur noch einer von mehreren Maßstäben dafür, ob eine Erwerbstätigkeit – und wenn ja, welche – nach der Scheidung wieder aufgenommen werden muss.
Ein vertraglicher Verzicht auf Unterhaltsansprüche ist nur noch wirksam, wenn sichergestellt ist, dass beide Parteien über die im Einzelfall weitreichenden Folgen umfassend aufgeklärt worden sind. Unterhaltsvereinbarungen vor der Scheidung müssen deshalb notariell beurkundet werden.
Was bedeuten diese Änderungen konkret?

Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit
Der das Kind betreuende Elternteil erhält von seinem geschiedenen Ehegatten während der Zeit der Kinderbetreuung so lange den sog. Betreuungsunterhalt, bis er durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit wieder selbst für sich sorgen kann. Zu der Frage, ab wann ein kinderbetreuender Ehegatte wieder erwerbstätig werden muss, gibt es eine gefestigte Rechtsprechung. Danach kann dem Ehegatten, der ein Kind betreut, unabhängig von den konkreten Kinderbetreuungsmöglichkeiten vor Ort, eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden, bis das Kind etwa acht Jahre alt ist. Ist das Kind zwischen acht und elf Jahre alt, kommt es auf den konkreten Einzelfall an, ob eine Teilzeittätigkeit aufgenommen werden muss. Bei einem elf- bis ca. fünfzehnjährigen Kind ist nach der Rechtsprechung in der Regel eine Teilzeittätigkeit – wenn auch nicht unbedingt eine Halbtagsstelle – zumutbar. Erst wenn das Kind ca. 16 Jahre alt ist, muss der kinderbetreuende Ehegatte eine Vollzeitbeschäftigung aufnehmen. Diese von der Rechtsprechung entwickelten Altersgrenzen für die Wiederaufnahme einer Berufstätigkeit werden der heutigen Realität mit einer hohen Erwerbstätigenquote bei Frauen und immer besseren Möglichkeiten der Kinderbetreuung nicht mehr gerecht.
Konkret: Ist eine Übermittagbetreuung in der Schule vorhanden, kann von dem kinderbetreuenden Elternteil künftig durchaus früher als heute die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit erwartet werden, damit er jedenfalls zum Teil selbst und eigenverantwortlich seinen Unterhalt bestreiten kann. Auch zukünftig kommt es aber immer auf den Einzelfall an, also darauf, ob das Kind einfach oder schwierig ist, ob es ständige Hilfe bei den Schularbeiten braucht oder sie eigenständig erledigen kann, ob der Hort nach der Schule problemlos zu erreichen ist u.s.w.

Keine unbegrenzte Lebensstandardgarantie mehr
Während der Ehe schaffen sich die Ehegatten gemeinsam einen bestimmten Lebensstandard. Mit welcher Rollenverteilung sie dies tun, ist allein ihre Entscheidung. Der gemeinsam erarbeitete Lebensstandard ist deshalb nach der Scheidung grundsätzlich der richtige Maßstab für die Höhe des Unterhalts. Gerade bei Ehen, die nicht sehr lange gedauert haben, wird eine unbegrenzte Lebensstandardgarantie heute aber allgemein nicht mehr als angemessen empfunden. Hier sollen die Gerichte mehr Gestaltungsspielraum erhalten, um Unterhaltsansprüche zu befristen oder der Höhe nach zu begrenzen. Auch die Rückkehr in den erlernten und vor der Ehe ausgeübten Beruf soll künftig eher zumutbar sein; dies selbst dann, wenn damit ein geringerer Lebensstandard als in der Ehe verbunden ist. Auch hier kommt es aber immer auf den Einzelfall an, insbesondere auf die Dauer der Ehe, die Dauer der Kinderbetreuung und die Rollenverteilung in der Ehe.

3. Vereinfachung des Unterhaltsrechts

Ein weiteres Ziel der Reform ist die Vereinfachung des Unterhaltsrechts. Das gilt insbesondere für folgende Punkte:

Das Kindesunterhaltsrecht wird vereinfacht durch die gesetzliche Definition eines einheitlichen Mindestunterhalts für minderjährige Kinder. Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder wird in Anlehnung an den steuerlichen Freibetrag für das sächliche Existenzminimum (Kinderfreibetrag) gesetzlich definiert; das Unterhaltsrecht wird insoweit an das Steuer- und Sozialrecht angepasst. Damit entfällt die Regelbetrag-Verordnung. Mit dem einheitlichen Mindestunterhalt wird außerdem die bisherige Differenzierung bei den Unterhaltssätzen für Kinder in den alten und neuen Bundesländern aufgehoben.
Durch eine besondere Übergangsregelung wird zudem sichergestellt, dass die heutigen Regelbeträge (West) durch den neuen Mindestunterhalt in keinem Fall unterschritten werden. Mit der Übergangsregelung werden für den Mindestunterhalt zunächst Beträge festgeschrieben, die insbesondere in den neuen Bundesländern zu im Ausgangspunkt erhöhten Unterhaltsbeträgen führen.
Mit der Neuregelung der Kindergeldverrechnung wird eine klare, sachgerechte und für die Bürgerinnen und Bürger gut verständliche Regelung geschaffen, die steuer- und sozialrechtliche Vorgaben berücksichtigt und die Rechtsanwendung erheblich vereinfacht.
Die klare und verständliche Regelung der unterhaltsrechtlichen Rangfolge erleichtert die Unterhaltsberechnung in einer Vielzahl von Fällen.

Fazit: Die vorgeschlagenen und nunmehr von den Regierungsfraktionen vereinbarten Änderungen bringen im Interesse der Kinder mehr Verteilungsgerechtigkeit im Mangelfall und führen zu mehr Eigenverantwortung der Ehegatten nach der Ehe. Das Unterhaltsrecht muss in besonderem Maße dem Einzelfall gerecht werden und ein über Jahre gewachsenes Vertrauen in die nacheheliche Solidarität schützen. Die neuen Vorschriften gelten zwar grundsätzlich auch für „Altfälle“, dies allerdings nur, wenn es den Betroffenen unter Berücksichtigung ihres Vertrauens in die einmal getroffene Regelung zumutbar ist.

Quelle:www.bmj.de

6.November 2007