Der u. a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass einem Unterhaltsberechtigten wegen Betreuung eines nichtehelich geborenen Kindes jedenfalls ein Mindestbedarf in Höhe des Existenzminimums zusteht, der dem notwendigen Selbstbehalt eines nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen entspricht und gegenwärtig 770 € monatlich beträgt. Artikel lesen
Kategorie: Unterhalt
BGH am 18.11.2009: Unterhalt bei Wiederheirat
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der geschiedene Ehemann die Herabsetzung des Unterhalts für die geschiedene Ehefrau verlangen kann, wenn er wieder geheiratet hat und nunmehr auch seiner neuen Ehefrau unterhaltspflichtig ist.
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Lebenslanger Unterhalt nach 13-jähriger Ehe
Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil vom 14.10.2009 ( XII ZR 146/08 ) einer Gymnasiallehrerin nach 13-jähriger Ehe einen unbefristeten Unterhalt von EUR 500 monatlich zugesprochen.
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BGH am 17.06.09: Betreuungsunterhalt (8. Lebensjahr)
Der Familiensenat des Bundesgerichtshofs hatte sich in seinem Urteil vom 17.06.09 mit der Frage zu befassen, ob der Mutter einer achtjährigen Tochter noch ein Unterhalt wegen Kindesbetreuung zusteht.
BGH am 27.05.09: Steuerberaterkosten beim Unterhalt
Der u.a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich in seinem Urteil vom 27.05.09 auch mit dem Abzug von Steuerberaterkosten bei der Berechnung des nachehelichen Ehegattenunterhalts zu befassen.
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BGH am 18.03.09: Unterhalt wegen Kindesbetreuung ?!
Der u. a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich erstmals mit Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem zum 1. Januar 2008 geänderten Anspruch auf nachehelichen Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB) zu befassen.
1. Die Parteien streiten um nachehelichen Unterhalt. Die seit Januar 2000 verheirateten und seit September 2003 getrennt lebenden Parteien sind seit April 2006 rechtskräftig geschieden. Ihr im November 2001 geborener Sohn wird von der Klägerin betreut. Er besuchte seit 2005 eine Kindertagesstätte mit Nachmittagsbetreuung und geht seit September 2007 zur Schule und danach bis 16:00 Uhr in einen Hort. Die Klägerin ist verbeamtete Studienrätin und seit August 2002 mit knapp 7/10 einer Vollzeitstelle (18 Wochenstunden) erwerbstätig.
Düsseldorfer Tabelle Stand 01.01.2009
Zum 01.01.2009 wurde das sächliche Existenzminimum eines Kindes, das bei der Veranlagung zur Einkommensteuer als Freibetrag gilt, von vorher EUR 1824 auf nunmehr EUR 1932 pro Jahr angehoben.
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Splittingvorteil aus neuer Ehe beim Unterhalt für Kinder aus erster Ehe
Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle
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Nr. 175/2008
Der Vorrang des Unterhalts minderjähriger Kinder gegenüber Ehegatten gilt auch im Mangelfall für das gesamte verfügbare Einkommen des Unterhaltspflichtigen und schließt den Splittingvorteil aus dessen neuer Ehe ein.
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BGH am 30.7.2008: Neues Unterhalsrecht 2008
Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle
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Nr. 150/2008
Zum Unterhaltsbedarf und zum Rang der Ansprüche, wenn der Unterhaltspflichtige neben einem geschiedenen Ehegatten auch einem neuen Ehegatten unterhaltspflichtig ist
Der u.a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich erneut mit Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem zum 1. Januar 2008 geänderten Unterhaltsrecht zu befassen. In Rechtsprechung und Literatur war noch weitgehend ungeklärt, wie der Unterhaltsbedarf der geschiedenen und der neuen Ehefrau zu bemessen ist und ob sich die Ansprüche wechselseitig zur Höhe beeinflussen. Zum 1. Januar 2008 ist durch § 1609 BGB auch der Rang der beiden Unterhaltsansprüche geändert worden, was sich immer dann auswirkt, wenn der Unterhaltspflichtige unter Wahrung des ihm verbleibenden Selbstbehalts (hier: 1000 €) nicht alle Ansprüche voll befriedigen kann. Artikel lesen
BGH am 16.07.08: Dauer und Höhe des Betreuungsunterhalts
Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle
Nr. 139/2008
Zum Bedarf und zur Dauer des Betreuungsunterhalts
Der u. a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich erstmals mit Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem zum 1. Januar 2008 geänderten Anspruch auf Betreuungsunterhalt der Mutter eines nichtehelichen Kindes (§ 1615 l Abs. 2 BGB) zu befassen. Weil dieser Anspruch und der Anspruch auf nachehelichen Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB) durch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz einander weitgehend angeglichen worden sind, hat die Entscheidung auch erhebliche Auswirkungen auf die Dauer des nachehelichen Betreuungsunterhalts.
Die 1968 geborene Klägerin und der 1962 geborene Beklagte lernten sich kennen, als die Klägerin von ihrem früheren Ehemann getrennt lebte und ihren im März 1995 geborenen ehelichen Sohn versorgte. Als die Klägerin von dem Beklagten schwanger war, zogen die Parteien zusammen; im Dezember 1997 wurde ihre gemeinsame Tochter geboren. Ein weiteres gemeinsames Kind wurde im Januar 2001 geboren.
Die Parteien trennten sich im Juni 2002. Seit Februar 2004 hat die Klägerin einen neuen Freund. Der Beklagte ist seit Oktober 2004 mit einer neuen Partnerin verheiratet.
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