Schenkungssteuer unter Ehegatten

Nicht selten werden in intakter Ehe Grundstücke oder andere Vermögensgegenstände zwischen den Eheleuten übertragen. Dies erfolgt häufig auch aus steuerlichen Gesichtspunkten oder unter dem Aspekt der Haftungsbeschränkung bei selbständiger Tätigkeit eines Ehegatten.

Im Falle der Trennung gilt es, derartige Vermögensverschiebungen rückgängig zu machen, also den alten Zustand wieder herzustellen. Hierbei ist im Hinblick auf eine etwaige Schenkungs- oder Spekulationssteuer äußerste Vorsicht geboten.

Zunächst einmal betrachtet das Finanzamt unentgeltliche Zuwendungen unter Ehegatten als schenkungssteuerpflichtig. Ausgenommen ist insbesondere das Eigenheim. Aber auch hier greift die Schenkungssteuer, wenn die Immobilie nicht selbst genutzt ist. Dies ist bereits dann der Fall, wenn der Übergeber nicht mehr in dem Haus oder der Wohnung wohnt, was bei einer Trennung nicht ungewöhnlich ist.

Zwar greifen oftmals die recht hohen Freibeträge unter Eheleuten. Die gelten aber nur zunächst innerhalb eines Zeitraum von zehn Jahren. Das Finanzamt kann also die Übertragung der Immobilie zum Anlass nehmen, die letzten zehn Jahre auf Schenkungen zwischen den Eheleuten zu überprüfen. Hierbei kommen auch die Anschaffung eines PKW oder sonstiger Wertgegenstände auf Kosten nur eines Ehegatten zu Buche schlagen.

Wichtig ist auch die Spekulationssteuer in diesem Zusammenhang. Wird die Immobilie nicht unentgeltlich, sondern für eine Gegenleistung veräußert und erfolgt dies innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung, kann sie fällig werden. Eigengenutzte Immobilien sind auch hier ausgenommen, mit der Trennung entfällt aber dieses Privileg. Bei Eigentumswohnungen, die als Steuersparmodell erworben wurden ist deshalb Vorsicht geboten.

In jedem Fall sollten notarielle Verträge, mit denen Eigentum zwischen den Ehegatten verschoben wird, genau geprüft werden. Es sollte auf die genaue Formulierung und die Wertangaben unbedingt geachtet werden. Im Zweifel ist ein Steuerberater zu konsultieren.

Die Gegenleistung, die dann zur Spekulationssteuer führt, kann auch in der Übernahme der auf dem Grundstück lastenden Schulden bestehen. Wird daneben noch ein Entgelt vereinbart, können leicht die Grenzen überschritten sein. Bei der Frage, ob ein steuerbarer Gewinn mit der Veräußerung entsteht, ist der Anschaffungspreis abzüglich der Werbungskosten maßgeblich.

Auch Verträge zwischen den Ehegatten sind vom Notar dem zuständigen Finanzamt vorzulegen. So kann z.B. auch eine Grunderwerbssteuer anfallen, wenn die Übertragung der Immobilie nach der Scheidung erfolgt. Ausgenommen sind insoweit nur Veräußerungen zwischen Eheleuten. Dieses Merkmal entfällt mit rechtskräftiger Scheidung.

Rechtsanwalt Eric Schendel, Ihr Scheidungsanwalt in Mannheim

19.April 2007

Scheidung und Steuerklasse

Die erste Beratung bei einer Trennung von Eheleuten ist meist umfassend. Alle relevanten Bereiche werden angesprochen, auf Risiken und Kosten hingewiesen.

Taktische Überlegungen stehen bei jeder Scheidung im Vordergrund. Die finanziellen Risiken steigen erheblich an, wenn Fristen versäumt oder falsche Erklärungen abgegeben werden.

Ein wichtiger Bereich ist dabei die Wahl der Steuerklasse. Dies vor allem bei hohen Einkommen. Die Differenz zwischen Steuerklasse 3 und Steuerklasse 1 beträgt z.B. ca. EUR 9000 pro Jahr bei einem Gesamtbrutto von EUR 100.000.

Im Jahr der Trennung ist noch eine gemeinsame Veranlagung zur Einkommensteuer möglich, damit also auch Steuerklasse 3. Im folgenden Jahr scheidet eine solche aus, die Ehegatten werden einzeln veranlagt.

Damit ist nicht das Trennungsjahr gemeint. Dieses muss abgelaufen sein, um die Scheidung zu beantragen. Für die Steuer ist entscheidend, in welchem Kalenderjahr die Trennung erfolgt. Bis zum 31.12. diesen Jahres ist Steuerklasse 3 dann noch möglich, ab dem 01.01.des Folgejahres nicht mehr.

Erfolgt die Trennung also z.B. Anfang Dezember, wird bereits für die Zeit ab Januar Steuerklasse 1 auf der Steuerkarte eingetragen. Trennt man sich hingegen schon im März, kommt man noch die restliche Zeit des Jahres in den Genuss der besseren Steuerklasse.

Dem Ehegatten, der Unterhalt schuldet ist dabei unbedingt anzuraten, vor Aufnahme der Zahlungen eine verbindliche Steuervereinbarung mit dem anderen zu treffen. Das Risiko liegt darin, dass der Unterhalt im laufenden Jahr aus Steuerklasse 3 bezahlt wird, der andere Ehegatte dann aber später rückwirkend die getrennte Veranlagung wählt – der Unterhalt ist verbraucht und das Finanzamt erlässt einen gehörigen Nachzahlungsbescheid.

Übrigens: Steuerklasse 3 kann auch dann noch eingetragen werden, wenn die Eheleute im betreffenden Jahr nur wenige Wochen zusammen leben. Findet also nach der Trennung nochmals ein Versöhnungsversuch statt, sollte dies entsprechend dokumentiert und dem Finanzamt mitgeteilt werden. Das Trennungsjahr für die Scheidung wird dadurch nicht unterbrochen, wenn der Versuch nicht länger als zwei bis drei Monate dauert.

Rechtsanwalt Eric Schendel, Ihr Scheidungsanwalt in Mannheim

18.April 2007

Steuern und Unterhalt

Der Geschiedenenunterhalt ist bei entsprechender Bedürftigkeit für die Zeit nach der Scheidung vom Unterhaltspflichtigen zu zahlen. Nicht selten geht der Unterhaltsberechtigte nach der Scheidung eine neue Beziehung ein. Es fragt sich, welche Auswirkungen dies auf den Unterhalt hat.

Bei Vorliegen einer verfestigten Lebensgemeinschaft kann der Unterhalt herabgesetzt, zeitlich befristet oder ganz versagt werden. Eine solche verfestigte Lebensgemeinschaft wird in der Regel erst nach zwei bis drei Jahren angenommen. Sie besteht dann, wenn die neuen Partner füreinander einstehen und wirtschaftlich miteinander verflochten sind.

Auch das dauerhafte Zusammensein mit einem finanziell schwachen Partner löst die negativen Folgen für den Unterhalt aus. Der Unterhaltsberechtigte muss also in der neuen Verbindung nicht notwendig auch versorgt sein, um seinen Anspruch ganz oder teilweise zu verlieren. Es ist noch nicht einmal zwingend, dass für die Annahme einer verfestigten Lebensgemeinschaft auch eine gemeinsame Wohnung besteht. Ausreichend ist jedenfalls, dass die neue Beziehung in der Öffentlichkeit erkennbar ist. Freilich erleichtert das Zusammenleben in einer gemeinsamen Wohnung das Festmachen der dauerhaften Verbindung an diesem Kriterium.

Indizien wie etwa der Erwerb eines gemeinsamen Hauses, die Gründung eines gemeinsamen Unternehmens oder die Geburt gemeinsamer Kinder können im Einzelfall auch dazu führen, dass bereits vor Ablauf des Zeitraums von zwei bis drei Jahren eine verfestigte und damit unterhaltsersetzende Lebensgemeinschaft angenommen wird.

Bei den Auswirkungen einer verfestigten Lebensgemeinschaft auf den Unterhalt nach der Scheidung sind insbesondere auch die Belange gemeinschaftlicher Kinder zu berücksichtigen. Betreut der Unterhaltsberechtigte gemeinsame minderjährige Kinder kann es im Einzelfall und je nach Kindesalter geboten sein, den Unterhalt auch dann nur leicht zu reduzieren, wenn er in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt.

Bei Wiederheirat des Unterhaltsberechtigten erlischt der Unterhaltsanspruch vollständig.

Übrigens kann auch eine Lebensgemeinschaft von weniger als zwei Jahren Auswirkungen auf den Unterhalt haben. Zwar führt dies nicht zu einer Versagung des Anspruchs. Dem Unterhaltsberechtigen werden aber fiktive Einkünfte für die Haushaltsführung angerechnet. Bei Haushaltsführung durch einen sonst nicht erwerbstätigen Unterhaltsberechtigen geschieht das in der Regel mit einem Betrag zwischen EUR 200 und EUR 550.

Der bis zur Scheidung geschuldete Ehegattenunterhalt wird als Trennungsunterhalt bezeichnet und ist zeitlich auf die Rechtskraft der Scheidung befristet. Eine verfestigte Lebensgemeinschaft kann auch schon vor der Scheidung den Unterhalt beeinflussen, obgleich die meisten Ehen schon nach ein bis zwei Jahren der Trennung geschieden werden und die Lebensgemeinschaft dann noch nicht dauerhaft war.

Rechtsanwalt Eric Schendel, Ihr Scheidungsanwalt in Mannheim

18.April 2007

Steuern sparen bei der Scheidung

Die Folgen von Trennung und Scheidung sind für beide Ehegatten verträglich zu gestalten. Die Kosten der getrennten Lebensführung sind höher als die Ausgaben der Familie während intakter Ehe. Hinzu kommt der Verlust des Ehegattensplittings im Rahmen der Einkommensteuer.

Die Kosten der Scheidung schlagen dabei zusätzlich zu Buche. Hier aber gibt es Möglichkeiten, durch die Geltendmachung außergewöhnlicher Belastungen Einkommensteuer zu sparen.

Außergewöhnliche Belastungen können nach § 33 EStG vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden, soweit sie die zumutbare Eigenbelastung des Steuerpflichtigen übersteigen.

Die Kosten der Scheidung sind dabei erst relevant, wenn sie einen bestimmten Betrag übersteigen. Dieser wiederum ist abhängig vom Gesamtbetrag der Einkünfte und der Zahl der Kinder. Da diese Untergrenze jährlich neu anfällt, sollten die Kosten möglichst nur in einem Jahr entstehen. Es kommt hierbei nicht auf das Datum der Rechnung an. Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Zahlung.

Welche Kosten aber sind abzugsfähig ? Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) können die Gerichts- und Anwaltskosten des Scheidungsverfahrens als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG geltend gemacht werden.

Selbiges gilt für Schuldzinsen zur Finanzierung dieser Ausgaben.

Die Kosten einer außergerichtlichen Einigung, die z.B. bei Abschluss einer Scheidungsvereinbarung entstehen, sind nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig. Nach Ansicht des BFH sind diese Aufwendungen nicht zwangsläufig, was durchaus auf Kritik stoßen dürfte.

Der BFH geht leider sogar noch einen Schritt weiter. Auch die Kosten der Scheidung, die durch ein gerichtliches Verfahren entstehen, gelten nur eingeschränkt als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des Gesetzes. So sind die Kosten eines Unterhaltsverfahren oder einer Klage auf Zugewinnausgleich steuerneutral. Selbiges gilt für die Verfahren auf Hausratsteilung, zur Regelung der elterlichen Sorge und des Umgangsrechts.

Letztendlich sind es nur die Anwalts- und Gerichtskosten der eigentlichen Scheidung und des Versorgungsausgleichs, die Berücksichtigung finden. Dieser so genannte Zwangsverbund aus Scheidung und Versorgungsausgleich bildet die einzige Grundlage, entstehende Kosten bei der Berechnung der Einkommensteuer abzusetzen. Das ist eine unbefriedigende Situation, da der größte Anteil der Kosten meist nicht durch diesen Zwangsverbund entsteht.

Eine weitere Möglichkeit der steuerlichen Berücksichtigung von Kosten im Rahmen der Vermögensabwicklung zwischen Ehegatten könnte sich dann ergeben, wenn Immobilien zur Abgeltung des Zugewinnausgleichs oder als Abfindung des Ehegattenunterhalts übertragen werden. Solche Geschäfte betrachtet der BFH als entgeltlich. Demnach könnte es möglich sein, die damit einher gehenden Kosten als Anschaffungskosten zu deklarieren.

Schließlich ist vom BFH noch nicht abschließend entschieden, ob die Kosten des Zwangsverbundes nur in Höhe der gesetzlichen Anwaltsvergütung abgezogen werden können, oder aber auch solche vereinbarten Honorare relevant sind, die über den gesetzlichen Gebührenrahmen hinaus gehen. Hier besteht Spielraum in der Gestaltung des Gebührenaufkommens und dessen Verteilung auf die einzelnen Tätigkeiten des beauftragten Rechtsanwalts.

Rechtsanwalt Eric Schendel, Ihr Scheidungsanwalt in Mannheim

10.April 2007