Zusammenveranlagung. Steuererstattungen. Steuernachzahlungen. Steuerklassen. Da ist Aufklärung geboten. Artikel lesen
Kategorie: Steuern
Zustimmung zur gemeinsamen Steuererklärung
Ab wann kann die Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung nach der Trennung verweigert werden? Artikel lesen
Anlage U: Vorsicht im Trennungsjahr !
Zieht man den Unterhalt von der Steuer ab, kann dies gefährlich werden.
Versorgungsausgleich: Rente behalten und dabei Steuern sparen
Wie man die Rente behält und dabei noch Steuern spart.
Anlage U Höchstbetrag erhöhen
Den Unterhalt für den Ehegatten kann man über den jährlichen Höchstbetrag von EUR 13.805 hinaus von der Steuer absetzen.
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Scheidungskosten absetzen
Die Kosten des Scheidungsverfahrens sind in voller Höhe abzusetzen.
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BGH am 27.05.09: Steuerberaterkosten beim Unterhalt
Der u.a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich in seinem Urteil vom 27.05.09 auch mit dem Abzug von Steuerberaterkosten bei der Berechnung des nachehelichen Ehegattenunterhalts zu befassen.
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Urteil des BGH vom 20.06.2007: Umfang der Auskunftspflicht bei Selbständigen
Der u.a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte in seiner Entscheidung vom 20.06.2007 über die Frage zu entscheiden, in welchem Umfang Selbständige zum Zwecke der Berechnung des Unterhalts zur Vorlage von Belegen verpflichtet sind.
Das Amtsgericht hatte den Beklagten im Rahmen der gegen ihn erhobenen Stufenklage auf Unterhalt bei Getrenntleben durch Teilurteil insbesondere dazu verurteilt, seine Einkünfte zu belegen durch Vorlage seiner Einnahme – Überschussrechnungen und der Jahresabschlüsse bestehend aus Bilanz nebst Gewinn – und Verlustrechnungen sowie Bilanzerläuterungen.
Mit der hiergegen gerichteten Berufung machte der Beklagte u.a. geltend, er sei als Prüfingenieur nicht bilanzierungspflichtig und verfüge demnach nicht über Jahresabschlüsse in Form von Bilanzen. Er müsse die Bilanzen nun mit gehörigem Kostenaufwand allein zur Erteilung der Auskunft anfertigen lassen.
Das Berufungsgericht verwarf die Berufung als unzulässig. Mit seiner hiergegen eingelegten Rechtsbeschwerde verfolgte der Beklagte seinen Abweisungsantrag weiter unter Aufrechterhaltung der bislang vorgetragenen Gründe.
Der BGH verwarf daraufhin die Rechtsbeschwerde auf Kosten des Beklagten als unzulässig. Er sei durch das Urteil des Amtsgerichts nicht hinreichend beschwert. Hierbei legte der BGH das erstinstanzliche Urteil dahingehend aus, dass der Beklagte nicht zur Erstellung, sondern nur zur Vorlage vorhandener Jahresabschlüsse verurteilt worden sei. Diese Betrachtungsweise rechtfertige sich bereits aus der kumulativen Aufzählung der Einnahme – Überschussrechnungen einerseits und der Jahresabschlüsse in Form der Bilanzen andererseits. Es sei unwahrscheinlich, dass diese Nachweise nebeneinander vorlägen.
Der BGH unterstreicht mit dieser Entscheidung erneut die unterschiedliche Behandlung von Auskunftserteilung und Belegvorlage. Letztere ist nicht durch Zwangsgeld zu vollstrecken, sondern im Wege der Inbesitznahme durch den Gerichtsvollzieher. Dieser kann aber nur solche Unterlagen an sich nehmen, die auch tatsächlich vorhanden sind.
Rechtsanwalt Eric Schendel, Ihr Scheidungsanwalt in Mannheim
Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer (Urteil des BGH vom 23.05.2007)
Der u.a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte in seinem Urteil vom 23.Mai 2007 (XII ZR 250/04) über die Klage auf Zustimmung zur Zusammenveranlagung von Ehegatten zu entscheiden.
Die Eheleute trennten sich im November 2002 und erzielten in diesem Jahr beide Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit, die sie mit den Lohnsteuerklassen III/V versteuerten.
Obgleich sie in den Jahren 1994 bis 2001 jeweils die Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer durchgeführt hatten, beantragte nunmehr die Ehefrau für den Veranlagungszeitraum 2002 die getrennte Veranlagung. Das Finanzamt erstattete ihr daraufhin EUR 2958,72 und verpflichtete gleichzeitig den Ehemann zu einer Nachzahlung über EUR 3872,23.
Nach Ansicht des BGH kommt es darauf an, ob die Ehefrau durch die Zusammenveranlagung eine zusätzliche steuerliche Belastung erfährt, die sie nach den Umständen nicht zu tragen hat. Regelmäßig sei der die Zustimmung begehrende Ehegatte verpflichtet, die bei dem anderen im Vergleich zur getrennten Veranlagung entstehenden Nachteile auszugleichen. Dies sei aber dann nicht der Fall, wenn die Ehegatten eine andere Aufteilung der Steuerschuld vereinbart hätten.
Dabei habe nach den güterrechtlichen Grundsätzen in erster Linie jeder Ehegatte die auf seine Einkünfte entfallende Einkommensteuer selbst zu tragen. Diese Regel ist im vorliegenden Fall aber dadurch überlagert worden, dass die Eheleute jedenfalls bis zur Trennung einvernehmlich die Steuerklassen III/V wählten und die Ehefrau daher rückwirkend eine Abweichung hiervon weder einwenden noch insoweit einen Ausgleich von ihrem Ehemann verlangen kann.
Für die Zeit nach der Trennung, also hier für die Monate November und Dezember 2002, kann die Ehefrau aber nicht mehr daran festgehalten werden, ihren aus Steuerklasse V resultierenden Nachteil hinzunehmen. Insbesondere bezog sie für diese Monate keinen Ehegattenunterhalt, bei dem die Kombination III/V zu Grunde gelegt wurde und ihr insoweit einen nachträglichen Ausgleich verwehrt hätte.
Die Ehefrau ist so zu stellen, als wäre für die Zeit nach der Trennung eine getrennte steuerliche Veranlagung durchgeführt worden. Sie kann ihre Zustimmung zur Zusammenveranlagung vom Ausgleich des ihr insoweit für die Monate November und Dezember 2002 entstandenen Nachteils durch den Ehemann abhängig machen.
Die Sache wurde zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
Rechtsanwalt Eric Schendel, Fachanwalt für Familienrecht, Mannheim
Sonderausgabenabzug von Unterhaltsleistungen (sog. begrenztes Realsplitting)
Der u. a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte in seinem Urteil vom 14.03.07 über die Frage zu entscheiden, inwieweit die Möglichkeit des Sonderausgabenabzugs von Unterhaltsleistungen bereits bei der Berechnung des geschuldeten Ehegattenunterhalts zu berücksichtigen ist (BGH, Urteil vom 14.03.07, XII ZR 158/04).
Nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG sind als Sonderausgaben Unterhaltsleistungen an den Ehegatten anzuerkennen, wenn der Geber dies mit Zustimmung des Empfängers beantragt (begrenztes Realsplitting). Den Unterhaltspflichtigen trifft dabei grundsätzlich die Obliegenheit, mögliche Steuervorteile zu realisieren, soweit dadurch nicht eigene Interessen verletzt werden (siehe auch BGH FamRZ 1998, 953, 954).
Der BGH hat nunmehr aber festgestellt, dass die Verpflichtung des Unterhaltsschuldners zur Inanspruchnahme steuerlicher Vorteile aus dem Realsplitting nur soweit geht, wie seine Unterhaltspflicht aus einem Anerkenntnis oder einer rechtskräftigen Verurteilung folgt oder freiwillig erfüllt wird (siehe auch BGH, Urteil vom 28.02.07, XII ZR 37/05).
Ist dies hingegen nicht der Fall und wird der Unterhaltsschuldner erst zu Unterhaltsleistungen verurteilt, ist nicht gewährleistet, dass er im Umfang der Verurteilung von der Möglichkeit des Realsplittings Gebrauch machen kann. Unterhaltszahlungen können steuerlich nur für die Jahre berücksichtigt werden, in denen sie tatsächlich geleistet worden sind.
Im vorliegenden Fall hatte der dortige Kläger sein Abänderungsbegehren in der Berufungsinstanz darauf beschränkt, nur noch eine Reduzierung auf € 150,00 monatlich zu verlangen. Im Übrigen sollte er unterhaltspflichtig bleiben. Für das betreffende Jahr 2004 wäre demnach ein Betrag von € 1.800,00 im Rahmen des begrenzten Realsplittings zu berücksichtigen gewesen.
Das Oberlandesgericht hatte zuvor eine zweistufige Unterhaltsberechnung insoweit vorgenommen. Zunächst wurde – ohne Berücksichtigung von als Sonderausgaben anzuerkennenden Unterhaltsleistungen – der vorläufige Ehegattenunterhalt ermittelt. Sodann wurde – unter Berücksichtigung der als Sonderausgaben anzuerkennenden Unterhaltsleistungen in Höhe des vorläufigen Ehegattenunterhalts – der endgültige Ehegattenunterhalt festgestellt.
Der BGH führt nunmehr dazu aus, der zweistufigen Berechnung des Berufungsgerichts bedarf es aber in keinem Fall. Sie wäre in den sich als Masseverfahren darstellenden Unterhaltsprozessen auch kaum praktikabel.
Rechtsanwalt Eric Schendel, Ihr Scheidungsanwalt in Mannheim