Scheidung mit einem Anwalt Mannheim

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    Kanzlei am Luisenpark

    4.April 2013

    Die billige Scheidung Mannheim

    Die billigste Scheidung ist die mit Scheidungsanwalt. Richtig teuer wird die Scheidung ohne Scheidungsanwalt.

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    Kanzlei am Luisenpark

    15.Januar 2012

    BGH am 22.01.08: Anrechnung der Geschäftsgebühr auch im Kostenfestsetzungsverfahren

    In seinem Beschluss vom 22.01.2008 (Az VIII ZB 57/07) hatte sich VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit der Frage zu beafssen, ob die dem Rechtsanwalt für seine außergerichtliche Tätigkeit entstandene Geschäftsgebühr auch bei der Kostenfestsetzung eines gerichtlichen Verfahrens auf die dortige Verfahrensgebühr anzurechnen ist.
    Seiner zuletzt mit Urteil vom 07.03.2007 (Az VIII ZR 86/06) geäußerten Rechtsauffassung folgend stellte der BGH klar, dass an dem insoweit eindeutigen Wortlaut des Gesetzes festzuhalten ist und sich die Verfahrensgebühr entsprechend verkürzt, wenn zuvor eine Geschäftgebühr entstanden ist.
    Die Geschäftsgebühr selbst sei im Kostenfestsetzungsverfahren nicht geltend zu machen. Etwaiger Mehraufwand im Kostenfestsetzungsverfahren sei ebenso hinzunehmen wie Ungleichbehandlungen aufgrund des Unterlassens einer vorgerichtlichen Tätigkeit überhaupt.
    Bemerkenswert ist die Feststellung des BGH, wonach die Ermittlung der Höhe der anzurechnenden Geschäftsgebühr meist unproblemtisch sei, da in Nr. 2400 VV RVG eine Regelgebühr vorgesehen sei. Gemeint ist hier die wohl Gebühr von 13/10, die innerhalb des Rahmens von 5/10 bis 25/10 nur bei umfangreicher und schwieriger Tätigkeit überschritten werden kann.

    Rechtsanwalt Eric Schendel, Fachanwalt für Familienrecht, Mannheim

    16.April 2008

    Der Streitwert der Scheidung

    Die Kosten richten sich nach dem Streitwert. Diesen Satz hört man oft. Er ist auch meistens zutreffend.
    Im Falle der Scheidung jedenfalls richten sich sowohl die Anwaltsvergütung als auch die Gerichtskosten nach diesem Streitwert, soweit nicht ein anderes vereinbart ist. Durch eine Vergütungsvereinbarung können die gesetzlichen Gebühren nicht unterschritten werden, wenn es um das gerichtliche Scheidungsverfahren geht.

    Darunter versteht man das Gerichtsverfahren, das mit der Scheidung der Ehe endet. Es besteht zwangsläufig aus der Ehesache selbst und dem Versorgungsaugleich, also dem Ausgleich der Rente. Dieser so genannte Zwangsverbund kann erweitert werden durch andere Elemente, die dann als Folgesachen bezeichnet werden. So kann ein Ehegatte beantragen, den Unterhalt im Falle der Scheidung zu regeln oder den Zugewinnausgleich durchzuführen.

    Über alle Elemente der Scheidung kann dann nur einheitlich entschieden werden. Das langsamste Element bestimmt die Dauer der Scheidung. Noch bis zum Scheidungstermin vor Gericht kann diese Erweiterung um ein weiteres Element erfolgen. Das Verfahren verlängert sich dann, der Termin wird meist vertagt.

    Die Kosten der Ehesache, also dem Grundelement einer Scheidung, bestimmen sich nach dem Einkommen und Vermögen der Parteien.

    Beim Einkommen zählt das Nettoeinkommen, das in den drei Monaten vor dem Scheidungsantrag erzielt wurde. Es wird um monatlich EUR 250 je Kind reduziert.

    Verdient der Ehemann also EUR 3000 und die Ehefrau EUR 1000 pro Monat, dann sind dies zusammen EUR 4000. Bereinigt um EUR 500 für zwei Kinder sind es dann EUR 3500. Dieser Betrag ist zu verdreifachen, es resultiert ein Streitwert von EUR 10.500 aus dem Einkommen der Parteien.

    Das Vermögen ist nur mit 5 % zu berücksichtigen. Zuvor aber kann ein Freibetrag von EUR 15.000 für jeden Ehegatten und weiteren EUR 7.500 pro Kind abgezogen werden. Besitzen die Eheleute im vorgenannten Beispiel also ein Vermögen von EUR 80.000, dann sind es nach Abzug der Freibeträge nur noch restliche EUR 35.000. Hiervon werden 5 % angenommen, sodass ein weiterer Streitwert von EUR 1750 aus dem Vermögen der Parteien resultiert.

    Der Rentenausgleich schlägt beim Streitwert mit EUR 1000 oder EUR 2000 zu Buche, je nachdem, ob nur gesetzliche oder auch noch andere Renten auszugleichen sind.

    Im vorgenannten Beispiel ist der Streitwert der Scheidung EUR 14.250, nämlich EUR 10.500 aus dem Einkommen, EUR 1750 aus dem Vermögen und EUR 2000 für den Versorgungsausgleich.

    Die Anwaltsvergütung für die Scheidung beläuft sich im Beispiel auf EUR 1435 zzgl. MwSt. und die Gerichtskosten auf EUR 484. Diese Kosten können sich die Eheleute teilen.

    Rechtsanwalt Eric Schendel, Ihr Scheidungsanwalt in Mannheim

    8.Mai 2007

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    20.April 2007

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    18.April 2007