BGH: Unterhalt drei Jahre nach der Scheidung
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Der Bundesgerichtshof entschied am 24.03.2010 (XII ZR 175/08) drei Jahre nach der Scheidung über den Geschiedenenunterhalt in einer Ehe von 16 Jahren Dauer.
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Der Wunsch nach einer schnellen Scheidung ist nicht selten Gegenstand der Erstberatung aus Anlass der Trennung von Eheleuten.
Dabei gilt es, das Trennungsjahr abzuwarten ehe ein Scheidungsantrag durch einen Rechtsanwalt bei dem zuständigen Familiengericht eingereicht werden kann. Leben die Eheleute bereits seit ungefähr zehn Monaten getrennt, begegnet der Scheidungsantrag bei den meisten Familiengerichten auch keinen Bedenken.
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