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Archiv für Rente

Neu: Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich

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Durch das Gesetz über den Versorgungsausgleich (VersAusglG), das zum 01.09.2009 in Kraft trat, unterliegen Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich nun nicht mehr der Wartefrist von einem Jahr.

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Gütertrennung: Frist 31.08.09 beachten!

Leben Sie schon getrennt ? Haben Sie Gütertrennung ?

Dann sollten Sie unbedingt folgenden Hinweis beachten:

Zum 01.09.09 tritt das neue Recht des Versorgungsausgleichs in Kraft. Was hat das aber mit der Gütertrennung zu tun ?

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Der Ver­sor­gungs­aus­gleich wird neu ge­fasst

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Ber­lin, 6. März 2009
Der Bun­des­rat hat heute der von Bun­des­jus­tiz­mi­nis­te­rin Zy­pries vor­ge­schla­ge­nen Re­form des Ver­sor­gungs­aus­gleichs zu­ge­stimmt. Damit ist der Weg frei für eine grund­le­gen­de Er­neue­rung und in­halt­li­che Ver­bes­se­rung der Re­ge­lun­gen über den Ver­sor­gungs­aus­gleich. Das Ziel des Ver­sor­gungs­aus­gleichs - die hälf­ti­ge Auf­tei­lung der in der Ehe er­wor­be­nen Ver­sor­gun­gen - än­dert sich nicht. Das Ge­setz kann zum 1. Sep­tem­ber 2009 in Kraft tre­ten.
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BGH am 11.06.2008: Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich

Der u.a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte mit seinem Beschluss vom 11.06.2008 über einen Antrag auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs zu entscheiden.

Die Ehe der Parteien wurde nach 29 Jahren am 20.07.1995 rechtskräftig geschieden. Zugunsten der Ehefrau wurden im Scheidungsurteil Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung vom Rentenkonto des Ehemannes übertragen. In Bezug auf die betriebliche Altersversorgung des Ehemannes wurde in vollem Umfang der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten.

Nachdem nun seit 2004 beide Parteien jeweils Rentner waren, konnte der schuldrechtliche Versorgungsausgleich von der Ehefrau beantragt werden.

Die Besonderheit lag darin, dass Read the rest of this entry »

Was geschieht im Versorgungsausgleich

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Quelle:pixelio.de

Gesetzliche Rente, betriebliche Altersversorgung und private Rentenvorsorge, alle diese Rechte unterfallen bei der Scheidung dem Versorgungsausgleich. Das ist der Ausgleich der in der Ehe gebildeten Altersvorsorge.

Auf die Ehezeit kommt es an, d.h. die Zeit von Eheschließung bis Beginn des gerichtlichen Scheidungsverfahren. Werden demnach während des Scheidungsverfahrens weitere Rentenanwartschaften gebildet, unterfallen diese nicht dem Versorgungsausgleich.

Deshalb ist es andererseits für den Ehegatten, der mehr Rente einbezahlt, stets ratsam, die Scheidung möglichst bald bei Gericht zu beantragen, was nach Ablauf des Trennungsjahres, bei manchen Gerichten sogar schon nach 9-10 Monaten der Trennung frühestens möglich ist.

Das Gericht ermittelt dann bei den Versorgungsträgern (z.B. BfA, LVA, Pensionskasse, Rentenversicherung ) die auf die Ehezeit entfallenden Ansprüche. Bei kurzer Ehe ist wenig auszugleichen, weil wenig einbezahlt wurde, bei langen Ehen können beträchtliche Rentenansprüche im Raum stehen.

Grundsätzlich gilt: Der Ehegatte mit den höheren Rentenansprüchen, jeweils bezogen auf die Ehezeit, ist dem anderen zum Ausgleich verpflichtet. Dieser Ausgleich kann auf viele verschiedene Arten erfolgen, der klassische Fall ist die Übertragung von gesetzlichen Renten (BfA, LVA). Hier werden von dem Versicherungskonto des einen Ehegatten Rentenpunkte auf das Versicherungskonto des anderen übertragen.

Oftmals wird dabei der Wert der gesetzlichen Rente bei BfA oder LVA übersehen: Ein Rentenpunkt kostet heute EUR 5.740, erbringt aber nur EUR 26,13 als monatliche Rente. Überträgt also der Ehemann z.B. auf die Ehefrau Rente von monatlich EUR 100, dann steht dahinter ein Kapitalaufkommen von EUR 22.000.

Kompliziert sind die betrieblichen und privaten Versorgungen. Hier ist die Anzahl der gerichtlichen Fehlentscheidungen besonders hoch.

Deshalb ist es jedem Ehegatten dringend anzuraten, sich bei der Scheidung durch einen Anwalt vertreten zu lassen. Das gilt jedenfalls dann, wenn betriebliche oder private Versorgungen betroffen sind.

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Risiko Versorgungsausgleich

Der Versorgungsausgleich - verständlicher auch als Rentenausgleich bezeichnet - ist das Scheidungsgebiet, in dem Anwälten und Gerichten die meisten Fehler unterlaufen. Dabei werden hier im Durchschnitt die größten Summen bewegt. Man muss sich dabei immer vor Augen führen, das aktuell ein Beitragsvolumen von rund EUR 6000 zu erbringen ist, um in der gesetzlichen Rentenversicherung auch nur eine Rente von EUR 26 pro Monat zu erhalten.

Besonderheiten ergeben sich dann, wenn die Eheleute verschiedenen Alters sind, also der Ehemann z.B. zehn Jahre älter ist als seine geschiedene Ehefrau. Der Rentenabzug erfolgt sofort. Mit Rechtskraft der Scheidung wird das eine Rentenkonto belastet und der geschuldete Betrag auf das Rentenkonto des anderen überwiesen.

Geht der Ehemann zehn Jahre vor seiner geschiedenen Ehefrau in Rente, erhält er von Beginn an nur die gekürzte Rente, während seine ehemalige Gattin erst viel später in den Genuss des Rentenausgleichs kommt. Der Ausgleich geht mithin für zehn Jahre ins Leere. Die Rentenanstalt spart viel Geld.

Das muss nicht so sein. Und hier beginnt für den Anwalt ein überaus haftungsträchtiger Bereich:

1. Ist der Ehemann bei Rechtskraft der Scheidung bereits Rentner, erhält er trotz Rentenausgleichs seine Versorgung solange noch ungekürzt bis seine geschiedene Ehefrau selbst Rente beansprucht (Rentnerprivileg). Naht das Rentenalter, ist es deshalb ratsam, die Rechtskraft der Scheidung hinaus zu zögern. Dies kann man durch einen späteren Scheidungsantrag erreichen oder notfalls auch durch Einlegung der Berufung gegen das Scheidungsurteil.

2. Zahlt der Ehemann nach Rechtskraft der Scheidung einen Ehegattenunterhalt und wird er dann später Rentner, erhält er seine Versorgung ebenfalls solange ungekürzt bis seine geschiedene Ehefrau selbst Rente beansprucht. Dabei spielt die Höhe des Unterhalts keine Rolle. Es können EUR 50 im Monat sein, die dann z.B. einen Rentenausgleich von EUR 400 im Monat einstweilen verhindern. Hier ist es bei nahendem Rentenalter zu raten, einen Ehegattenunterhalt auch dann zu zahlen, wenn man eigentlich nicht will oder kann.

In beiden Fällen ist die Beratung durch einen Fachanwalt für Familienrecht geboten

In unserem Beispiel kann dies für zehn Jahre und einem Rentenausgleich von EUR 400 im Monat insgesamt die Summe von EUR 48.000 ausmachen. Die beiden Varianten lohnen sich aber nur dann, wenn tatsächlich verschiedene Renteneintrittsalter vorliegen und die zeitliche Verschiebung auch wesentlich ist.

Rechtsanwalt Eric Schendel, Ihr Scheidungsanwalt in Mannheim