BGH: Unterhalt drei Jahre nach der Scheidung
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Der Bundesgerichtshof entschied am 24.03.2010 (XII ZR 175/08) drei Jahre nach der Scheidung über den Geschiedenenunterhalt in einer Ehe von 16 Jahren Dauer.
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Der Bundesgerichtshof entschied am 24.03.2010 (XII ZR 175/08) drei Jahre nach der Scheidung über den Geschiedenenunterhalt in einer Ehe von 16 Jahren Dauer.
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Der Bundesgerichtshof entschied am 25.11.2009 über die Abänderbarkeit eines Unterhaltsvergleichs, in dem keine Grundlagen enthalten waren.
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Zum 01.01.2010 wurde das sächliche Existenzminimum eines Kindes, das bei der Veranlagung zur Einkommensteuer als Freibetrag gilt, von vorher EUR 1932 auf nunmehr EUR 2184 pro Jahr angehoben (Wachstumsbeschleunigungsgesetz).
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Der u. a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass einem Unterhaltsberechtigten wegen Betreuung eines nichtehelich geborenen Kindes jedenfalls ein Mindestbedarf in Höhe des Existenzminimums zusteht, der dem notwendigen Selbstbehalt eines nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen entspricht und gegenwärtig 770 € monatlich beträgt. Read the rest of this entry »
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der geschiedene Ehemann die Herabsetzung des Unterhalts für die geschiedene Ehefrau verlangen kann, wenn er wieder geheiratet hat und nunmehr auch seiner neuen Ehefrau unterhaltspflichtig ist.
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Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil vom 14.10.2009 ( XII ZR 146/08 ) einer Gymnasiallehrerin nach 13-jähriger Ehe einen unbefristeten Unterhalt von EUR 500 monatlich zugesprochen.
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Der Familiensenat des Bundesgerichtshofs hatte sich in seinem Urteil vom 17.06.09 mit der Frage zu befassen, ob der Mutter einer achtjährigen Tochter noch ein Unterhalt wegen Kindesbetreuung zusteht.
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Der u.a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich in seinem Urteil vom 27.05.09 auch mit dem Abzug von Steuerberaterkosten bei der Berechnung des nachehelichen Ehegattenunterhalts zu befassen.
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Der u. a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich erstmals mit Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem zum 1. Januar 2008 geänderten Anspruch auf nachehelichen Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB) zu befassen.
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1. Die Parteien streiten um nachehelichen Unterhalt. Die seit Januar 2000 verheirateten und seit September 2003 getrennt lebenden Parteien sind seit April 2006 rechtskräftig geschieden. Ihr im November 2001 geborener Sohn wird von der Klägerin betreut. Er besuchte seit 2005 eine Kindertagesstätte mit Nachmittagsbetreuung und geht seit September 2007 zur Schule und danach bis 16:00 Uhr in einen Hort. Die Klägerin ist verbeamtete Studienrätin und seit August 2002 mit knapp 7/10 einer Vollzeitstelle (18 Wochenstunden) erwerbstätig.
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Zum 01.01.2009 wurde das sächliche Existenzminimum eines Kindes, das bei der Veranlagung zur Einkommensteuer als Freibetrag gilt, von vorher EUR 1824 auf nunmehr EUR 1932 pro Jahr angehoben.
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