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Am 15. Juli 2009 um 20:54 Uhr · Kategorie Steuern, Unterhalt

Der u.a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich in seinem Urteil vom 27.05.09 auch mit dem Abzug von Steuerberaterkosten bei der Berechnung des nachehelichen Ehegattenunterhalts zu befassen.
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Am 2. August 2007 um 14:17 Uhr · Kategorie Steuern, Unterhalt

Der u.a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte in seiner Entscheidung vom 20.06.2007 über die Frage zu entscheiden, in welchem Umfang Selbständige zum Zwecke der Berechnung des Unterhalts zur Vorlage von Belegen verpflichtet sind.
Das Amtsgericht hatte den Beklagten im Rahmen der gegen ihn erhobenen Stufenklage auf Unterhalt bei Getrenntleben durch Teilurteil insbesondere dazu verurteilt, seine Einkünfte zu belegen durch Vorlage seiner Einnahme - Überschussrechnungen und der Jahresabschlüsse bestehend aus Bilanz nebst Gewinn - und Verlustrechnungen sowie Bilanzerläuterungen.
Mit der hiergegen gerichteten Berufung machte der Beklagte u.a. geltend, er sei als Prüfingenieur nicht bilanzierungspflichtig und verfüge demnach nicht über Jahresabschlüsse in Form von Bilanzen. Er müsse die Bilanzen nun mit gehörigem Kostenaufwand allein zur Erteilung der Auskunft anfertigen lassen.
Das Berufungsgericht verwarf die Berufung als unzulässig. Mit seiner hiergegen eingelegten Rechtsbeschwerde verfolgte der Beklagte seinen Abweisungsantrag weiter unter Aufrechterhaltung der bislang vorgetragenen Gründe.
Der BGH verwarf daraufhin die Rechtsbeschwerde auf Kosten des Beklagten als unzulässig. Er sei durch das Urteil des Amtsgerichts nicht hinreichend beschwert. Hierbei legte der BGH das erstinstanzliche Urteil dahingehend aus, dass der Beklagte nicht zur Erstellung, sondern nur zur Vorlage vorhandener Jahresabschlüsse verurteilt worden sei. Diese Betrachtungsweise rechtfertige sich bereits aus der kumulativen Aufzählung der Einnahme – Überschussrechnungen einerseits und der Jahresabschlüsse in Form der Bilanzen andererseits. Es sei unwahrscheinlich, dass diese Nachweise nebeneinander vorlägen.
Der BGH unterstreicht mit dieser Entscheidung erneut die unterschiedliche Behandlung von Auskunftserteilung und Belegvorlage. Letztere ist nicht durch Zwangsgeld zu vollstrecken, sondern im Wege der Inbesitznahme durch den Gerichtsvollzieher. Dieser kann aber nur solche Unterlagen an sich nehmen, die auch tatsächlich vorhanden sind.
Rechtsanwalt Eric Schendel, Ihr Scheidungsanwalt in Mannheim
Bild:pixelio.de
Am 26. Juni 2007 um 14:23 Uhr · Kategorie Steuern

Der u.a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte in seinem Urteil vom 23.Mai 2007 (XII ZR 250/04) über die Klage auf Zustimmung zur Zusammenveranlagung von Ehegatten zu entscheiden.
Die Eheleute trennten sich im November 2002 und erzielten in diesem Jahr beide Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit, die sie mit den Lohnsteuerklassen III/V versteuerten.
Obgleich sie in den Jahren 1994 bis 2001 jeweils die Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer durchgeführt hatten, beantragte nunmehr die Ehefrau für den Veranlagungszeitraum 2002 die getrennte Veranlagung. Das Finanzamt erstattete ihr daraufhin EUR 2958,72 und verpflichtete gleichzeitig den Ehemann zu einer Nachzahlung über EUR 3872,23.
Nach Ansicht des BGH kommt es darauf an, ob die Ehefrau durch die Zusammenveranlagung eine zusätzliche steuerliche Belastung erfährt, die sie nach den Umständen nicht zu tragen hat. Regelmäßig sei der die Zustimmung begehrende Ehegatte verpflichtet, die bei dem anderen im Vergleich zur getrennten Veranlagung entstehenden Nachteile auszugleichen. Dies sei aber dann nicht der Fall, wenn die Ehegatten eine andere Aufteilung der Steuerschuld vereinbart hätten.
Dabei habe nach den güterrechtlichen Grundsätzen in erster Linie jeder Ehegatte die auf seine Einkünfte entfallende Einkommensteuer selbst zu tragen. Diese Regel ist im vorliegenden Fall aber dadurch überlagert worden, dass die Eheleute jedenfalls bis zur Trennung einvernehmlich die Steuerklassen III/V wählten und die Ehefrau daher rückwirkend eine Abweichung hiervon weder einwenden noch insoweit einen Ausgleich von ihrem Ehemann verlangen kann.
Für die Zeit nach der Trennung, also hier für die Monate November und Dezember 2002, kann die Ehefrau aber nicht mehr daran festgehalten werden, ihren aus Steuerklasse V resultierenden Nachteil hinzunehmen. Insbesondere bezog sie für diese Monate keinen Ehegattenunterhalt, bei dem die Kombination III/V zu Grunde gelegt wurde und ihr insoweit einen nachträglichen Ausgleich verwehrt hätte.
Die Ehefrau ist so zu stellen, als wäre für die Zeit nach der Trennung eine getrennte steuerliche Veranlagung durchgeführt worden. Sie kann ihre Zustimmung zur Zusammenveranlagung vom Ausgleich des ihr insoweit für die Monate November und Dezember 2002 entstandenen Nachteils durch den Ehemann abhängig machen.
Die Sache wurde zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
Rechtsanwalt Eric Schendel, Fachanwalt für Familienrecht, Mannheim
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Am 30. April 2007 um 20:40 Uhr · Kategorie Steuern, Unterhalt

Der u. a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte in seinem Urteil vom 14.03.07 über die Frage zu entscheiden, inwieweit die Möglichkeit des Sonderausgabenabzugs von Unterhaltsleistungen bereits bei der Berechnung des geschuldeten Ehegattenunterhalts zu berücksichtigen ist (BGH, Urteil vom 14.03.07, XII ZR 158/04).
Nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG sind als Sonderausgaben Unterhaltsleistungen an den Ehegatten anzuerkennen, wenn der Geber dies mit Zustimmung des Empfängers beantragt (begrenztes Realsplitting). Den Unterhaltspflichtigen trifft dabei grundsätzlich die Obliegenheit, mögliche Steuervorteile zu realisieren, soweit dadurch nicht eigene Interessen verletzt werden (siehe auch BGH FamRZ 1998, 953, 954).
Der BGH hat nunmehr aber festgestellt, dass die Verpflichtung des Unterhaltsschuldners zur Inanspruchnahme steuerlicher Vorteile aus dem Realsplitting nur soweit geht, wie seine Unterhaltspflicht aus einem Anerkenntnis oder einer rechtskräftigen Verurteilung folgt oder freiwillig erfüllt wird (siehe auch BGH, Urteil vom 28.02.07, XII ZR 37/05).
Ist dies hingegen nicht der Fall und wird der Unterhaltsschuldner erst zu Unterhaltsleistungen verurteilt, ist nicht gewährleistet, dass er im Umfang der Verurteilung von der Möglichkeit des Realsplittings Gebrauch machen kann. Unterhaltszahlungen können steuerlich nur für die Jahre berücksichtigt werden, in denen sie tatsächlich geleistet worden sind.
Im vorliegenden Fall hatte der dortige Kläger sein Abänderungsbegehren in der Berufungsinstanz darauf beschränkt, nur noch eine Reduzierung auf € 150,00 monatlich zu verlangen. Im Übrigen sollte er unterhaltspflichtig bleiben. Für das betreffende Jahr 2004 wäre demnach ein Betrag von € 1.800,00 im Rahmen des begrenzten Realsplittings zu berücksichtigen gewesen.
Das Oberlandesgericht hatte zuvor eine zweistufige Unterhaltsberechnung insoweit vorgenommen. Zunächst wurde – ohne Berücksichtigung von als Sonderausgaben anzuerkennenden Unterhaltsleistungen – der vorläufige Ehegattenunterhalt ermittelt. Sodann wurde – unter Berücksichtigung der als Sonderausgaben anzuerkennenden Unterhaltsleistungen in Höhe des vorläufigen Ehegattenunterhalts – der endgültige Ehegattenunterhalt festgestellt.
Der BGH führt nunmehr dazu aus, der zweistufigen Berechnung des Berufungsgerichts bedarf es aber in keinem Fall. Sie wäre in den sich als Masseverfahren darstellenden Unterhaltsprozessen auch kaum praktikabel.
Rechtsanwalt Eric Schendel, Ihr Scheidungsanwalt in Mannheim
Bildquelle: pixelio.de
Am 19. April 2007 um 14:48 Uhr · Kategorie Steuern, Vermoegen
Nicht selten werden in intakter Ehe Grundstücke oder andere Vermögensgegenstände zwischen den Eheleuten übertragen. Dies erfolgt häufig auch aus steuerlichen Gesichtspunkten oder unter dem Aspekt der Haftungsbeschränkung bei selbständiger Tätigkeit eines Ehegatten.
Im Falle der Trennung gilt es, derartige Vermögensverschiebungen rückgängig zu machen, also den alten Zustand wieder herzustellen. Hierbei ist im Hinblick auf eine etwaige Schenkungs- oder Spekulationssteuer äußerste Vorsicht geboten.
Zunächst einmal betrachtet das Finanzamt unentgeltliche Zuwendungen unter Ehegatten als schenkungssteuerpflichtig. Ausgenommen ist insbesondere das Eigenheim. Aber auch hier greift die Schenkungssteuer, wenn die Immobilie nicht selbst genutzt ist. Dies ist bereits dann der Fall, wenn der Übergeber nicht mehr in dem Haus oder der Wohnung wohnt, was bei einer Trennung nicht ungewöhnlich ist.
Zwar greifen oftmals die recht hohen Freibeträge unter Eheleuten. Die gelten aber nur zunächst innerhalb eines Zeitraum von zehn Jahren. Das Finanzamt kann also die Übertragung der Immobilie zum Anlass nehmen, die letzten zehn Jahre auf Schenkungen zwischen den Eheleuten zu überprüfen. Hierbei kommen auch die Anschaffung eines PKW oder sonstiger Wertgegenstände auf Kosten nur eines Ehegatten zu Buche schlagen.
Wichtig ist auch die Spekulationssteuer in diesem Zusammenhang. Wird die Immobilie nicht unentgeltlich, sondern für eine Gegenleistung veräußert und erfolgt dies innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung, kann sie fällig werden. Eigengenutzte Immobilien sind auch hier ausgenommen, mit der Trennung entfällt aber dieses Privileg. Bei Eigentumswohnungen, die als Steuersparmodell erworben wurden ist deshalb Vorsicht geboten.
In jedem Fall sollten notarielle Verträge, mit denen Eigentum zwischen den Ehegatten verschoben wird, genau geprüft werden. Es sollte auf die genaue Formulierung und die Wertangaben unbedingt geachtet werden. Im Zweifel ist ein Steuerberater zu konsultieren.
Die Gegenleistung, die dann zur Spekulationssteuer führt, kann auch in der Übernahme der auf dem Grundstück lastenden Schulden bestehen. Wird daneben noch ein Entgelt vereinbart, können leicht die Grenzen überschritten sein. Bei der Frage, ob ein steuerbarer Gewinn mit der Veräußerung entsteht, ist der Anschaffungspreis abzüglich der Werbungskosten maßgeblich.
Auch Verträge zwischen den Ehegatten sind vom Notar dem zuständigen Finanzamt vorzulegen. So kann z.B. auch eine Grunderwerbssteuer anfallen, wenn die Übertragung der Immobilie nach der Scheidung erfolgt. Ausgenommen sind insoweit nur Veräußerungen zwischen Eheleuten. Dieses Merkmal entfällt mit rechtskräftiger Scheidung.
Rechtsanwalt Eric Schendel, Ihr Scheidungsanwalt in Mannheim

Quelle:pixelio.de
Am 18. April 2007 um 12:46 Uhr · Kategorie Steuern, Unterhalt
Die erste Beratung bei einer Trennung von Eheleuten ist meist umfassend. Alle relevanten Bereiche werden angesprochen, auf Risiken und Kosten hingewiesen.
Taktische Überlegungen stehen bei jeder Scheidung im Vordergrund. Die finanziellen Risiken steigen erheblich an, wenn Fristen versäumt oder falsche Erklärungen abgegeben werden.
Ein wichtiger Bereich ist dabei die Wahl der Steuerklasse. Dies vor allem bei hohen Einkommen. Die Differenz zwischen Steuerklasse 3 und Steuerklasse 1 beträgt z.B. ca. EUR 9000 pro Jahr bei einem Gesamtbrutto von EUR 100.000.
Im Jahr der Trennung ist noch eine gemeinsame Veranlagung zur Einkommensteuer möglich, damit also auch Steuerklasse 3. Im folgenden Jahr scheidet eine solche aus, die Ehegatten werden einzeln veranlagt.
Damit ist nicht das Trennungsjahr gemeint. Dieses muss abgelaufen sein, um die Scheidung zu beantragen. Für die Steuer ist entscheidend, in welchem Kalenderjahr die Trennung erfolgt. Bis zum 31.12. diesen Jahres ist Steuerklasse 3 dann noch möglich, ab dem 01.01.des Folgejahres nicht mehr.
Erfolgt die Trennung also z.B. Anfang Dezember, wird bereits für die Zeit ab Januar Steuerklasse 1 auf der Steuerkarte eingetragen. Trennt man sich hingegen schon im März, kommt man noch die restliche Zeit des Jahres in den Genuss der besseren Steuerklasse.
Dem Ehegatten, der Unterhalt schuldet ist dabei unbedingt anzuraten, vor Aufnahme der Zahlungen eine verbindliche Steuervereinbarung mit dem anderen zu treffen. Das Risiko liegt darin, dass der Unterhalt im laufenden Jahr aus Steuerklasse 3 bezahlt wird, der andere Ehegatte dann aber später rückwirkend die getrennte Veranlagung wählt – der Unterhalt ist verbraucht und das Finanzamt erlässt einen gehörigen Nachzahlungsbescheid.
Übrigens: Steuerklasse 3 kann auch dann noch eingetragen werden, wenn die Eheleute im betreffenden Jahr nur wenige Wochen zusammen leben. Findet also nach der Trennung nochmals ein Versöhnungsversuch statt, sollte dies entsprechend dokumentiert und dem Finanzamt mitgeteilt werden. Das Trennungsjahr für die Scheidung wird dadurch nicht unterbrochen, wenn der Versuch nicht länger als zwei bis drei Monate dauert.
Rechtsanwalt Eric Schendel, Ihr Scheidungsanwalt in Mannheim
Am 18. April 2007 um 12:31 Uhr · Kategorie Steuern, Unterhalt
Der Geschiedenenunterhalt ist bei entsprechender Bedürftigkeit für die Zeit nach der Scheidung vom Unterhaltspflichtigen zu zahlen. Nicht selten geht der Unterhaltsberechtigte nach der Scheidung eine neue Beziehung ein. Es fragt sich, welche Auswirkungen dies auf den Unterhalt hat.
Bei Vorliegen einer verfestigten Lebensgemeinschaft kann der Unterhalt herabgesetzt, zeitlich befristet oder ganz versagt werden. Eine solche verfestigte Lebensgemeinschaft wird in der Regel erst nach zwei bis drei Jahren angenommen. Sie besteht dann, wenn die neuen Partner füreinander einstehen und wirtschaftlich miteinander verflochten sind.
Auch das dauerhafte Zusammensein mit einem finanziell schwachen Partner löst die negativen Folgen für den Unterhalt aus. Der Unterhaltsberechtigte muss also in der neuen Verbindung nicht notwendig auch versorgt sein, um seinen Anspruch ganz oder teilweise zu verlieren. Es ist noch nicht einmal zwingend, dass für die Annahme einer verfestigten Lebensgemeinschaft auch eine gemeinsame Wohnung besteht. Ausreichend ist jedenfalls, dass die neue Beziehung in der Öffentlichkeit erkennbar ist. Freilich erleichtert das Zusammenleben in einer gemeinsamen Wohnung das Festmachen der dauerhaften Verbindung an diesem Kriterium.
Indizien wie etwa der Erwerb eines gemeinsamen Hauses, die Gründung eines gemeinsamen Unternehmens oder die Geburt gemeinsamer Kinder können im Einzelfall auch dazu führen, dass bereits vor Ablauf des Zeitraums von zwei bis drei Jahren eine verfestigte und damit unterhaltsersetzende Lebensgemeinschaft angenommen wird.
Bei den Auswirkungen einer verfestigten Lebensgemeinschaft auf den Unterhalt nach der Scheidung sind insbesondere auch die Belange gemeinschaftlicher Kinder zu berücksichtigen. Betreut der Unterhaltsberechtigte gemeinsame minderjährige Kinder kann es im Einzelfall und je nach Kindesalter geboten sein, den Unterhalt auch dann nur leicht zu reduzieren, wenn er in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt.
Bei Wiederheirat des Unterhaltsberechtigten erlischt der Unterhaltsanspruch vollständig.
Übrigens kann auch eine Lebensgemeinschaft von weniger als zwei Jahren Auswirkungen auf den Unterhalt haben. Zwar führt dies nicht zu einer Versagung des Anspruchs. Dem Unterhaltsberechtigen werden aber fiktive Einkünfte für die Haushaltsführung angerechnet. Bei Haushaltsführung durch einen sonst nicht erwerbstätigen Unterhaltsberechtigen geschieht das in der Regel mit einem Betrag zwischen EUR 200 und EUR 550.
Der bis zur Scheidung geschuldete Ehegattenunterhalt wird als Trennungsunterhalt bezeichnet und ist zeitlich auf die Rechtskraft der Scheidung befristet. Eine verfestigte Lebensgemeinschaft kann auch schon vor der Scheidung den Unterhalt beeinflussen, obgleich die meisten Ehen schon nach ein bis zwei Jahren der Trennung geschieden werden und die Lebensgemeinschaft dann noch nicht dauerhaft war.
Rechtsanwalt Eric Schendel, Ihr Scheidungsanwalt in Mannheim
Am 10. April 2007 um 14:48 Uhr · Kategorie Steuern
Die Folgen von Trennung und Scheidung sind für beide Ehegatten verträglich zu gestalten. Die Kosten der getrennten Lebensführung sind höher als die Ausgaben der Familie während intakter Ehe. Hinzu kommt der Verlust des Ehegattensplittings im Rahmen der Einkommensteuer.
Die Kosten der Scheidung schlagen dabei zusätzlich zu Buche. Hier aber gibt es Möglichkeiten, durch die Geltendmachung außergewöhnlicher Belastungen Einkommensteuer zu sparen.
Außergewöhnliche Belastungen können nach § 33 EStG vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden, soweit sie die zumutbare Eigenbelastung des Steuerpflichtigen übersteigen.
Die Kosten der Scheidung sind dabei erst relevant, wenn sie einen bestimmten Betrag übersteigen. Dieser wiederum ist abhängig vom Gesamtbetrag der Einkünfte und der Zahl der Kinder. Da diese Untergrenze jährlich neu anfällt, sollten die Kosten möglichst nur in einem Jahr entstehen. Es kommt hierbei nicht auf das Datum der Rechnung an. Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Zahlung.
Welche Kosten aber sind abzugsfähig ? Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) können die Gerichts- und Anwaltskosten des Scheidungsverfahrens als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG geltend gemacht werden.
Selbiges gilt für Schuldzinsen zur Finanzierung dieser Ausgaben.
Die Kosten einer außergerichtlichen Einigung, die z.B. bei Abschluss einer Scheidungsvereinbarung entstehen, sind nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig. Nach Ansicht des BFH sind diese Aufwendungen nicht zwangsläufig, was durchaus auf Kritik stoßen dürfte.
Der BFH geht leider sogar noch einen Schritt weiter. Auch die Kosten der Scheidung, die durch ein gerichtliches Verfahren entstehen, gelten nur eingeschränkt als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des Gesetzes. So sind die Kosten eines Unterhaltsverfahren oder einer Klage auf Zugewinnausgleich steuerneutral. Selbiges gilt für die Verfahren auf Hausratsteilung, zur Regelung der elterlichen Sorge und des Umgangsrechts.
Letztendlich sind es nur die Anwalts- und Gerichtskosten der eigentlichen Scheidung und des Versorgungsausgleichs, die Berücksichtigung finden. Dieser so genannte Zwangsverbund aus Scheidung und Versorgungsausgleich bildet die einzige Grundlage, entstehende Kosten bei der Berechnung der Einkommensteuer abzusetzen. Das ist eine unbefriedigende Situation, da der größte Anteil der Kosten meist nicht durch diesen Zwangsverbund entsteht.
Eine weitere Möglichkeit der steuerlichen Berücksichtigung von Kosten im Rahmen der Vermögensabwicklung zwischen Ehegatten könnte sich dann ergeben, wenn Immobilien zur Abgeltung des Zugewinnausgleichs oder als Abfindung des Ehegattenunterhalts übertragen werden. Solche Geschäfte betrachtet der BFH als entgeltlich. Demnach könnte es möglich sein, die damit einher gehenden Kosten als Anschaffungskosten zu deklarieren.
Schließlich ist vom BFH noch nicht abschließend entschieden, ob die Kosten des Zwangsverbundes nur in Höhe der gesetzlichen Anwaltsvergütung abgezogen werden können, oder aber auch solche vereinbarten Honorare relevant sind, die über den gesetzlichen Gebührenrahmen hinaus gehen. Hier besteht Spielraum in der Gestaltung des Gebührenaufkommens und dessen Verteilung auf die einzelnen Tätigkeiten des beauftragten Rechtsanwalts.
Rechtsanwalt Eric Schendel, Ihr Scheidungsanwalt in Mannheim