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Streit vermeiden. Lösungen finden.

Neues Scheidungsrecht ab 01.09.09

Zum 01.09.2009 tritt das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Kraft.
Damit ändert sich u.a. das Verfahren auf Scheidung der Ehe. Eine einverständliche Scheidung ist künftig einfacher.

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Bislang konnte die Ehe nach Ablauf des Trennungsjahres geschieden werden, wenn beide Ehegatten zustimmten und die wichtigsten Folgen der Scheidung geregelt waren.
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Gütertrennung: Frist 31.08.09 beachten!

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Leben Sie schon getrennt ? Haben Sie Gütertrennung ?

Dann sollten Sie unbedingt folgenden Hinweis beachten:

Zum 01.09.09 tritt das neue Recht des Versorgungsausgleichs in Kraft. Was hat das aber mit der Gütertrennung zu tun ?

Antwort: Einiges.

Denn bisher galt: Vermögen in den Zugewinnausgleich und Rente in den Versorgungsausgleich.

Das gilt ab 01.09.09 nicht mehr, jedenfalls nicht mehr ganz. Wer in Gütertrennung lebt, bei dem findet im Falle der Scheidung kein Zugewinnausgleich statt. Jeder Ehegatte behält also sein Vermögen, ohne dem anderen einen Ausgleich zu schulden.

Was aber ist Vermögen und was Rente ?

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BGH am 18.03.09: Unterhalt wegen Kindesbetreuung ?!

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Der u. a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich erstmals mit Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem zum 1. Januar 2008 geänderten Anspruch auf nachehelichen Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB) zu befassen.

1. Die Parteien streiten um nachehelichen Unterhalt. Die seit Januar 2000 verheirateten und seit September 2003 getrennt lebenden Parteien sind seit April 2006 rechtskräftig geschieden. Ihr im November 2001 geborener Sohn wird von der Klägerin betreut. Er besuchte seit 2005 eine Kindertagesstätte mit Nachmittagsbetreuung und geht seit September 2007 zur Schule und danach bis 16:00 Uhr in einen Hort. Die Klägerin ist verbeamtete Studienrätin und seit August 2002 mit knapp 7/10 einer Vollzeitstelle (18 Wochenstunden) erwerbstätig.

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Der Ver­sor­gungs­aus­gleich wird neu ge­fasst

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Ber­lin, 6. März 2009
Der Bun­des­rat hat heute der von Bun­des­jus­tiz­mi­nis­te­rin Zy­pries vor­ge­schla­ge­nen Re­form des Ver­sor­gungs­aus­gleichs zu­ge­stimmt. Damit ist der Weg frei für eine grund­le­gen­de Er­neue­rung und in­halt­li­che Ver­bes­se­rung der Re­ge­lun­gen über den Ver­sor­gungs­aus­gleich. Das Ziel des Ver­sor­gungs­aus­gleichs - die hälf­ti­ge Auf­tei­lung der in der Ehe er­wor­be­nen Ver­sor­gun­gen - än­dert sich nicht. Das Ge­setz kann zum 1. Sep­tem­ber 2009 in Kraft tre­ten.
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Die Scheidungsvereinbarung

Die Ehe soll erst geschieden werden, wenn alles geregelt ist.

Im Rahmen einer Scheidungsvereinbarung werden die Folgen der Scheidung gütlich festgelegt. Sie wird daher auch Scheidungsfolgenvereinbarung genannt. Rechtlich ist sie als Ehevertrag einzustufen, der eben nicht vor der Ehe, sondern aus Anlass von Trennung und Scheidung abgeschlossen wird.
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Die Scheidungsvereinbarung muss zwingend von einem Notar beurkundet werden.

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Düsseldorfer Tabelle Stand 01.01.2009

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Zum 01.01.2009 wurde das sächliche Existenzminimum eines Kindes, das bei der Veranlagung zur Einkommensteuer als Freibetrag gilt, von vorher EUR 1824 auf nunmehr EUR 1932 pro Jahr angehoben.

Der Mindestunterhalt eines minderjährigen Kindes bemisst sich nach diesem Existenzminimum. Konkret beträgt der Mindesunterhalt eines Kindes im Alter von zwischen 6 und 11 Jahren EUR 322. Das sind nach der gesetzlichen Formel 1/12 des doppelten Freibetrages, also 1/12 von EUR 3864.
Jüngere Kinder erhalten 87 % hiervon als Mindestunterhalt, also (aufgerundet) EUR 281. Bei den älteren Kindern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sind es 117 % von EUR 322, mithin also (aufgerundet) EUR 377.

Vom 01.01.2008 bis zum 31.12.2008 galten Übergangswerte für den Mindestunterhalt, die sich nur leicht von den nunmehr geltenden Beträge unterschieden (EUR 279 / EUR 322 / EUR 365).

Zugleich wurde zum 01.01.2009 das Kindergeld von EUR 154 auf EUR 164 erhöht. Es wird zur Hälfte auf den Kindesunterhalt angerechnet, wenn der das Kind betreuende Elternteil es erhält (Innenausgleich zwischen den Eltern).
In der ersten Altersgruppe (0-5) beträgt der Zahlbetrag des Mindestunterhalts also ab sofort EUR 199 (EUR 281 – EUR 82). In der zweiten Altersgruppe (6-11) sind es EUR 240 und in der dritten (12-17) EUR 295.

Der Kindesunterhalt bemisst sich nach einem Prozentsatz des Mindestunterhalts, wenn das Einkommen des Pflichtigen den Monatsbetrag von EUR 1500 netto übersteigt (z.B. Nettoeinkommen EUR 3100 = 120 % des Mindestunterhalts).

Siehe zur Düsseldorfer Tabelle Stand 01.01.2009 auch www.olg-düsseldorf.de

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Die einverständliche Scheidung

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Das Trennungsjahr muss abgewartet werden, ehe die Scheidung beantragt werden kann. Es läuft mit Beginn der Trennung. Man unterscheidet zwischen der Trennung innerhalb der Ehewohnung und mit verschiedenen Wohnsitzen.

In der Regel wird empfohlen, die Scheidung alsbald einzureichen. Manche Gerichte lassen eine Kulanzfrist von zwei Monaten zu. Die Scheidung kann nach 10 Monaten Trennung beantragt werden.

Eine Blitzscheidung ist in der Regel nicht zu erwarten. Die Rente muss geklärt werden. Das kann einige Monate dauern. Man kann die Rentenklärung beschleunigen, wenn man schon vorher mit der Rentenversicherung alles durchgeht.

Die Scheidung mit einem Anwalt ist möglich, die Scheidung ohne Anwalt nicht. Er vertritt aber nicht beide Ehegatten, sondern nur einen. Der andere hat dann keinen Anwalt. Gespräche mit dem anderen Ehegatten sind immer möglich, nur keine Beratung.

Die „Boris-Becker-Scheidung“ kann dann erfolgen, wenn der Rentenausgleich zu Beginn der Scheidung ausgeschlossen wurde. Die zeitraubende Rentenklärung fällt dann weg. Mit Ablauf des Trennungsjahres wird das Urteil gefällt und kann auch gleich rechtskräftig werden.

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Weg frei für neues Verfahren in Familiensachen

Berlin, 19. September 2008
Das gerichtliche Verfahren in Familiensachen wird grundlegend reformiert. Heute hat das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) den Bundesrat passiert. Auf Vorschlag von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries hatte der Deutsche Bundestag das Gesetz im Juni 2008 beschlossen.
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Das gerichtliche Verfahren in Familiensachen wird erstmals in einer einzigen Verfahrensordnung zusammengefasst und vollständig neu geregelt. Mit dem neuen Recht werden die Möglichkeiten verbessert, familiäre Auseinandersetzungen vor Gericht so fair und schonend wie möglich auszutragen.

Gerade in Kindschaftssachen - etwa bei Streitigkeiten über das Sorge- oder Umgangsrecht - werden Konflikte nicht selten im gerichtlichen Verfahren geklärt. Kinder sind häufig die Opfer familiärer Konfliktsituationen. Das Gesetz berücksichtigt in besonderem Maße die Belange der Kinder. Sie erhalten einen besseren Schutz und mehr Rechte im Verfahren.

Die Reform des familiengerichtlichen Verfahrens enthält folgende Kernpunkte:
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Splittingvorteil aus neuer Ehe beim Unterhalt für Kinder aus erster Ehe

Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle

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Nr. 175/2008

Der Vorrang des Unterhalts minderjähriger Kinder gegenüber Ehegatten gilt auch im Mangelfall für das gesamte verfügbare Einkommen des Unterhaltspflichtigen und schließt den Splittingvorteil aus dessen neuer Ehe ein.

Der u. a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich mit grundlegenden Fragen des Kindesunterhaltsrechts zu befassen, die im Zusammenhang mit den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Gesetzesänderungen im Unterhaltsrecht größere Bedeutung erlangt haben.

Zu entscheiden war über einen sog. Mangelfall. Das Einkommen des unterhaltspflichtigen Vaters reichte nicht aus, um den Unterhalt seiner Kinder aus erster Ehe, seiner geschiedenen Ehefrau und – nach Wiederverheiratung – auch seiner neuen Ehefrau sicherzustellen. Die erste Ehe war im Jahr 2001 geschieden worden. In der Folgezeit wurde der Unterhalt der geschiedenen Ehefrau und der drei Söhne (geb. 1990, 1994 und 1999) vom zuständigen Familiengericht zuletzt im Jahr 2003 festgesetzt. Weil das Einkommen des Unterhaltspflichtigen für den Unterhalt aller Berechtigter nicht ausreichte, lagen die festgesetzten Unterhaltsbeträge für die Kinder (58 € für den ältesten Sohn und 49 € bzw. 41 € für die beiden jüngeren Söhne) unterhalb des Existenzminimums.
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Kabinett beschließt Reform des ehelichen Güterrechts

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Berlin, 20. August 2008
Das Bundeskabinett hat heute einen Gesetzentwurf zur Reform des Zugewinnausgleichs und der Verwaltung von Girokonten betreuter Menschen beschlossen.

Die Bedeutung des Zugewinnausgleichs ist 50 Jahre nach seinem Inkrafttreten besonders aktuell, denn heute wird etwa jede dritte Ehe geschieden. Bei einer Scheidung müssen die Ehegatten das gemeinsame Vermögen auseinandersetzen. Im gesetzlichen Güterstand, in dem die Mehrzahl der Ehepaare lebt, gibt es zudem den Zugewinnausgleich. Danach erhält jeder Ehepartner die Hälfte an dem Vermögenszuwachs während der Ehezeit. „Der Zugewinnausgleich wird im Grundsatz beibehalten, weil er für einen fairen und praxistauglichen Ausgleich sorgt. Mit dem vorgelegten Reformentwurf wollen wir einige Schwachstellen beseitigen und damit noch besser sicherstellen, dass die Teilung wirklich gerecht ist“, erklärte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.

„Unredliche Vermögensverschiebungen zu Lasten des Ehegatten, der einen Ausgleichsanspruch hat, sollen künftig besser verhindert werden. Außerdem muss berücksichtigt werden, ob ein Ehepartner bereits mit Schulden in die Ehe gegangen ist. Die Tilgung dieser Schulden muss berücksichtigt werden. Der rechtliche Rahmen für Ehe, Lebenspartnerschaften und Familie muss auf der Höhe der Zeit sein und den Bedürfnissen der Menschen entsprechen“, betonte Zypries.

Zu den Regelungen im Einzelnen:
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