BGH-Urteil 16.04.08: Begrenzung und Befristung des nachehelichen Unterhalts

Der u. a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich mit Fragen der Begrenzung und Befristung des nachehelichen Unterhalts zu befassen.

Die Parteien hatten 1989 geheiratet. In ihrem Haushalt lebten ein 1983 geborenes Pflegekind aus der ersten Ehe des Ehemannes, zwei 1984 bzw. 1988 geborene Kinder der Ehefrau und ein 1989 geborenes gemeinsames Kind. Seit November 2005 sind die Ehegatten rechtskräftig geschieden. Das Oberlandesgericht hat der geschiedenen Ehefrau auf der Grundlage der Erwerbseinkünfte des Ehemannes, seines Vorteils aus mietfreiem Wohnen im eigenen Haus und seiner Unterhaltspflicht für die jüngste Tochter einerseits sowie eigener fiktiver Erwerbseinkünfte aus einer Vollzeittätigkeit und weiterer Zinseinkünfte aus den im Zugewinnausgleich erhaltenen 66.500 € andererseits einen Unterhaltsanspruch in zeitlich gestufter Höhe, zuletzt in Höhe von rund 240 €, zugesprochen.

Den Anspruch der Ehefrau auf Aufstockungsunterhalt hat das Oberlandesgericht wegen Verwirkung für die Dauer von einem Jahr um monatlich 100 € gekürzt. Nach Abschluss eines Vergleichs über den Trennungsunterhalt im September 2003, dem eigene Einkünfte in Höhe von 800 €/monatlich zu Grunde gelegt waren, hatte die Ehefrau erst im Dezember 2004 offenbart, dass sie bereits seit Dezember 2003 ein höheres eigenes Monatseinkommen von 1.184 € erzielte.

Die vom Ehemann angestrebte Befristung des nachehelichen Aufstockungsunterhalts hat das Oberlandesgericht abgelehnt, weil solches nach einer Ehedauer von fast 13 Jahren nur bei außergewöhnlichen Umständen in Betracht komme, die hier nicht vorlägen. Zwar arbeite die 50 Jahre alte Ehefrau wieder in ihrem alten Beruf. Wegen der Betreuung des gemeinsamen Kindes sei ihre Gelegenheit zu Fort- und Weiterbildung aber eingeschränkt gewesen. Gehaltseinbußen könnten deswegen nicht ausgeschlossen werden. Schließlich habe die Ehefrau während der Ehezeit auch nur geringe eigene Rentenanwartschaften erworben. Gegen dieses Urteil hatten beide Parteien Revision eingelegt.

Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Ehefrau, mit der sie u.a. die einjährige Kürzung ihres nachehelichen Unterhalts angegriffen hatte, zurückgewiesen. Nach § 1579 Nr. 5 BGB ist ein Unterhaltsanspruch zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege und Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil der Berechtigte sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten mutwillig hinweggesetzt hat. Eine solche Verletzung hat der Bundesgerichtshof darin gesehen, dass die Ehefrau den Ehemann die nicht unerhebliche Steigerung ihres eigenen Einkommens verschwiegen hat. Nach Abschluss des Vergleichs über den Trennungsunterhalt war die Ehefrau verpflichtet, den Ehemann auch ungefragt über einen erheblichen Anstieg ihres eigenen Einkommens zu informieren, weil sich dies auf die Höhe des geschuldeten Trennungsunterhalts auswirken konnte. Auch den Umfang der Kürzung des nachehelichen Unterhalts hat der Bundesgerichtshof nicht beanstandet.

Auf die Revision des Ehemannes hat der Bundesgerichtshof das angefochtene Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Weil die im Zeitpunkt der Ehescheidung 49 Jahre alte Ehefrau in der Lage ist, vollschichtig in ihrem erlernten Beruf als Krankenschwester zu arbeiten, liegen ehebedingte Nachteile nicht mehr auf der Hand und müssten deswegen ggf. konkret von der Ehefrau vorgetragen werden. Ein solcher Nachteil ist im vorliegenden Fall nicht darin zu erblicken, dass die Ehefrau in der Ehezeit nur sehr geringe eigene Rentenanwartschaften erworben hat, weil für diese Zeit der Versorgungsausgleich durchgeführt wurde. Danach ist der Nachteil bei der Altersversorgung von beiden Ehegatten zu gleichen Teilen zu tragen. Das Berufungsgericht wird deswegen erneut entscheiden müssen, ob und ab wann der nacheheliche Unterhaltsanspruch entfällt und die Ehefrau darauf verwiesen ist, von ihren eigenen Einkünften zu leben.

Urteil vom 16. April 2008 XII ZR 107/06

AG Dortmund – 172 F 2200/02 – Entscheidung vom 11.7.2005

OLG Hamm – 4 UF 208/02 – Entscheidung vom 8.6.2006

Karlsruhe, den 17. April 2008

Quelle:
Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

Anmerkung Rechtsanwalt Schendel:

Die Veröffentlichung des vollständig abgedruckten Urteils bleibt abzuwarten.

Es ist hervorzuheben, dass die seit 2005 geschiedenen Eheleute sich im September 2003 über den Trennungsunterhalt einigten. Diese Einigung basierte auf monatlichen Einkünften der Ehefrau von EUR 800. Ihr Einkommen stieg dann bereits ab Dezember 2003, also kurz nach der Vereinbarung, auf EUR 1184 im Monat. Dies teilte sie dem Ehemann jedoch erst ein Jahr später, nämlich im Dezember 2004 mit. Bis dahin hatte sie insoweit geschwiegen und den vereinbarten Unterhalt entgegen genommen.

Grundsätzlich besteht jedenfalls bei Unterhaltsvereinbarungen eine Pflicht zur ungefragten Auskunft über Einkommensänderungen. Dieser Verpflichtung kam die Ehefrau verspätet nach. Die Folge war, dass das Gericht ihr den Geschiedenenunterhalt für die Dauer von einem Jahr um EUR 100 kürzte. Sie wurde also wegen eines Fehlverhaltens im Rahmen des Trennungsunterhalts durch eine zeitliche befristete Teilkürzung des Geschiedenenunterhalts sanktioniert.

Das Oberlandesgericht hatte den Geschiedenenunterhalt der Ehefrau nicht befristet, ihn also – abgesehen von der vorgenannten Teilkürzung um EUR 100 auf ein Jahr – unbefristet und bis auf weiteres zugesprochen, obwohl der Ehemann eine Befristung beantragt hatte.

Der BGH ist der Auffassung, eine zeitliche Befristung komme hier durchaus in Betracht, da ehebedingte Nachteile in der Erwerbsbiografie der Ehefrau nicht zu erkennen seien. Der Fall wurde an das OLG zurück verwiesen, um hier weitere Ermittlungen anzustellen, die der BGH als reine Revisionsinstanz selbst nicht durchführen kann.

18.April 2008