Vermögen wird im Zugewinnausgleich abgehandelt, Rente im Versorgungsausgleich. Wie gelangt ein Bausparvertrag in den Versorgungsausgleich ?
Sämtliche Rentenansprüche unterliegen dem Versorgungsausgleich. Dabei ist es gleich, ob sie gesetzlicher oder privater Natur sind oder gar bertrieblich veranlasst wurden. Ausnahmsweise aber kann auch ein Bausparvertrag in den Versorgungsausgleich einbezogen werden, wenn er nach dem Altersvorsorgeverträge – Zertifizierungsgesetz (AltZertG) zertifizierbar ist.
Wie die Definition schon sagt, reicht es aus, wenn er zertifizierbar ist, er muss nicht zwingend zertifiziert sein. Häufig wird auch in der anwaltlichen Praxis hier der Fehler gemacht, dass dem Ehemann oder der Ehefrau geraten wird, das aktuelle Guthaben des Vertrags in die Vermögenslisten aufzunehmen, zu deren Vorlage man auf Antrag des anderen Ehegatten im Rahmen des Zugewinnausgleichs verpflichtet ist.
Auf diese Weise erhält dann der andere Ehegatte möglicherweise über den Zugewinnausgleich die Hälfte des Guthabens. Diese Hälfte muss in bar ausgeglichen werden, eine Übertragung des Vertrags oder dessen Teilung ist nicht statthaft.
Unterfällt eben dieser Bausparvertrag aber wie oben beschrieben dem Versorgungsausgleich, ist er im Gegensatz nicht in der Vermögensliste, sondern im Rentenfragebogen anzugeben, den das Gericht erhält, um im Zuge der Scheidung die Rentenansprüche zu ermitteln und auszugleichen.
Dabei gilt hier im Versorgungsausgleich anders als im Zugewinnausgleich eine Bagatellgrenze von rund EUR 3.400. Unterhalt der Grenze dieses Kapitalwerts werden Renten erst gar nicht ausgeglichen. Das ist jedoch schon die Hälfte des Kapitalwerts, der Bausparvertrag wird also bis zu einem Guthaben von EUR 6.800 gar nicht ausgeglichen, dann eben auch nicht im Zugewinnausgleich.
Es lohnt sich also, bei allen Verträgen genau zu prüfen, ob sie dem Renten- oder dem Vermögensausgleich unterliegen.
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