Den Unterhalt für den Ehegatten kann man über den jährlichen Höchstbetrag von EUR 13.805 hinaus von der Steuer absetzen.
Gibt es eine trennungsbedingt keine Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer mehr, kann der Unterhaltszahler den Ehegattenunterhalt bis zu einem Höchstbetrag von EUR 13.805 pro Jahr von der Steuer absetzen (Sonderausgabenabzug von Unterhaltsleistungen).
Was viele nicht wissen: Dieser Höchstbetrag erhöht sich um die Beiträge, die der Unterhaltszahler für den Unterhaltsempfänger in die Kranken- oder Pflegeversicherung zahlt ( § 10 Abs.1 Nr.1 Satz 2 EStG).
Gestaltet man demnach einen Unterhaltsvergleich, in dem sich der Unterhaltszahler verpflichtet, mehr als EUR 1150,42 Ehegattenunterhalt im Monat zu zahlen (Jahresbetrag EUR 13.805), dann sollte man ihm nachlassen, Teile des Ehegattenunterhalts dadurch zu zahlen, dass er Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung direkt an den Versorgungsträger des Unterhaltsempfängers entrichtet.
Rechtsanwalt Eric Schendel, Ihr Scheidungsanwalt in Mannheim